AGB Monatspauschale

Allgemeine Bestimmungen

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der Lieferfabrik GmbH, Ruhrallee 142, 45136 Essen, vertreten durch die Geschäftsführer, und ihrem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“).

  2. Diese AGB enthalten abschließend die zwischen der Lieferfabrik GmbH und dem Kunden geltenden Bedingungen für die von der Lieferfabrik GmbH im Rahmen der jeweiligen Vertragsverhältnisse angebotenen Leistungen. Von diesen AGB abweichende Regelungen gelten nur dann, wenn diese von der Lieferfabrik GmbH schriftlich bestätigt werden. Mit Inanspruchnahme einer Leistung der Lieferfabrik GmbH bestätigt der Kunde, diese AGB zur Kenntnis genommen und als Vertragsgrundlage akzeptiert zu haben.


  1. Bedingungen für die Vermietung von Software

§ 1 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
  1. Die Lieferfabrik GmbH überlässt dem Kunden zeitlich begrenzt und entgeltlich eine Softwarelösung („Software“) zur geschäftlichen Nutzung. Die Software kann laut individueller Vereinbarung (z.B. Bestellformular) eine Website, eine native mobile Applikation (App) oder beides umfassen. Die Lieferfabrik GmbH programmiert diese Software auf einer vordesignten Grundlage und passt sie für das Unternehmen des Kunden an, basierend auf den vom Kunden hierfür zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. Der konkrete darüberhinausgehende Leistungsumfang, insbesondere die überlassenen Softwarekomponenten mit ihren Standardfunktionalitäten sowie eine etwaige initiale Konfiguration oder initiale Befüllung mit Inhalten durch die Lieferfabrik GmbH, ergibt sich abschließend und ausschließlich aus der individuellen Vereinbarung und einer ggf. zugehörigen Leistungsbeschreibung. Ohne solche Vereinbarung wird die Software mit ihren Basis-Standardfunktionalitäten bereitgestellt. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes oder zum Self-Hosting besteht nicht.

  2. Die Website dient der Online-Präsenz, Kundeninteraktion und Abwicklung von Geschäftsprozessen des Kunden. Ihre technische Ausgestaltung und Elementeinbindung richten sich nach der Produktbeschreibung und individuellen Vereinbarung. Die native App für spezifizierte mobile Betriebssysteme ist zur Installation auf Endgeräten bestimmt, ermöglicht Zugriff auf Kundendienste und kann mit Gerätefunktionen interagieren.

  3. Die Lieferfabrik GmbH stellt die Backend-Dienste der Software als SaaS auf ihrer Serverinfrastruktur bereit und ist um eine angemessene Systemverfügbarkeit bemüht; spezifische Verfügbarkeitslevel bedürfen einer gesonderten, ggf. kostenpflichtigen Service- Level-Vereinbarung (SLA). Geplante Wartungsarbeiten werden mit angemessener Frist angekündigt. Die Bereitstellung der Website erfolgt online; die native App wird über die Entwicklerkonten der Lieferfabrik GmbH in von ihr ausgewählten App-Stores veröffentlicht, wobei die Lieferfabrik GmbH die ihr bekannten Store-Richtlinien berücksichtigt. Eine Garantie für die Aufnahme oder den Verbleib der App in den Stores wird nicht übernommen; die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für Entscheidungen der Store-Betreiber (wie Apple und Google), auf die sie keinen Einfluss hat, es sei denn, eine Ablehnung oder Entfernung beruht nachweislich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Lieferfabrik GmbH bei der Einreichung. Die direkten Veröffentlichungskosten der App in den Stores trägt die Lieferfabrik GmbH; sollten die App-Store-Betreiber darüberhinausgehende Zusatzgebühren erheben oder neu einführen, ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, diese nach Nachweis dem Kunden weiter zu belasten. 

  4. Die Lieferfabrik GmbH ist für die Wartung der Softwarebasis und Serverinfrastruktur verantwortlich, was Sicherheitsupdates und Bugfixes umfasst. Eine Online-Dokumentation wird bereitgestellt. Technischer Support bei Problemen mit der Software wird per E-Mail geleistet; Support für vom Kunden verursachte Fehler oder Probleme mit dessen Inhalten ist kostenpflichtig.

  5. Die initiale Einrichtung kann Standardinhalte umfassen (Details im Einzelvertrag). Die laufende Erstellung, Pflege, Aktualisierung und die alleinige rechtliche Verantwortung für sämtliche Inhalte (z.B. Menüs, Preise, Impressum, Datenschutz) obliegen dem Kunden, der hierfür das bereitgestellte CMS nutzt. Der Kunde stellt die Lieferfabrik GmbH von Ansprüchen Dritter wegen seiner Inhalte frei. Die Lieferfabrik GmbH prüft Kundeninhalte nicht.

  6. Der erlaubte Nutzungsumfang (z.B. Anzahl der Verwaltungszugänge) ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung. Eine darüberhinausgehende Nutzung bedarf der Zustimmung der Lieferfabrik GmbH und ist ggf. zusätzlich zu vergüten.

  7. Sämtliche Supportanliegen, technische Rückfragen sowie sonstige Anfragen im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen der Lieferfabrik GmbH sind ausschließlich per E-Mail an support@lieferfabrik.de zu richten. Eine Bearbeitung über andere Kommunikationskanäle erfolgt nicht. Die Lieferfabrik GmbH behält sich vor, Anfragen, die nicht über die genannte E-Mail-Adresse eingehen, unbeantwortet zu lassen.

§ 2 Pflichten des Kunden
  1. Der Kunde versichert, dass er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und verpflichtet sich, seine Unternehmereigenschaft durch Angabe seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder durch Vorlage einer Gewerbeanmeldung nachzuweisen.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, der Lieferfabrik GmbH alle zur Entwicklung und Erstellung der Website bzw. App erforderlichen Inhalte innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

  3. Der Kunde trägt die entsprechenden Daten seines Betriebes, wie z.B. Produkte, Preise, Steuersätze, Endkunden und Mitarbeiter, eigenständig in die Software ein. Der Kunde ist selbst für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten verantwortlich.

  4. Der Kunde ist für alle Handlungen, die unter den Zugangsdaten seines Kontos vorgenommen werden, verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Handlungen vom Kunden selbst, seinen Mitarbeitern oder einer dritten Partei vorgenommen werden. Der Kunde wird alle in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Konto-Zugangsdaten schützen.

  5. Die Lieferfabrik GmbH ist nicht haftbar für Verluste oder Schäden, die sich aus einer unbefugten oder fehlerhaften Nutzung des Kundenkontos ergeben.

  6. Die Lieferfabrik GmbH führt regelmäßige serverseitige Sicherungen (Backups) der auf ihrer Plattform gespeicherten Kundendaten durch. Diese Sicherungen dienen primär der Gewährleistung der Systemintegrität, der Datensicherheit der Gesamtplattform und der Wiederherstellbarkeit der Daten im Falle eines von der Lieferfabrik GmbH zu vertretenden Systemausfalls oder Datenverlusts auf den Servern der Lieferfabrik GmbH (Disaster Recovery). Die genauen Intervalle und der Umfang der serverseitigen Sicherungen richten sich nach den technischen und betrieblichen Notwendigkeiten der Lieferfabrik GmbH. Ein Anspruch des Kunden auf die Wiederherstellung einzelner, von ihm versehentlich gelöschter oder veränderter Datensätze aus diesen systemseitigen Sicherungen besteht nicht, es sei denn, dies ist im Rahmen eines gesonderten Service-Levels oder einer individuellen Vereinbarung ausdrücklich zugesagt. Unbeschadet der von der Lieferfabrik GmbH gemäß Satz 1 durchgeführten Maßnahmen zur serverseitigen Datensicherung obliegt es dem Kunden, die von ihm in die Software eingepflegten und dort für ihn generierten Daten (insbesondere Umsatzdaten, Endkundendaten, Bestellhistorien und andere für seinen Geschäftsbetrieb wesentliche Informationen) regelmäßig und eigenverantwortlich für seine eigenen Zwecke zu sichern. Diese eigene Sicherung dient insbesondere dem Schutz vor Datenverlust durch Bedienfehler des Kunden, der Erfüllung eigener gesetzlicher oder geschäftlicher Archivierungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Möglichkeit, jederzeit auf seine Daten unabhängig vom System der Lieferfabrik GmbH zugreifen zu können. Die Lieferfabrik GmbH stellt dem Kunden hierfür innerhalb der Software geeignete Ausgabefunktionen zur Verfügung, mittels derer der Kunde seine Daten – insbesondere Bestellhistorien – täglich ausdrucken kann, um so eine eigenständige Sicherung vorzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Ausdrucke täglich durchzuführen und die ausgedruckten Daten sicher und nachvollziehbar aufzubewahren. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, die auf der Plattform geführten Datenbestände täglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Unstimmigkeiten oder Fehler unverzüglich schriftlich gegenüber der Lieferfabrik GmbH anzuzeigen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausdrucke, die tägliche Kontrolle der Daten sowie deren sachgerechte Aufbewahrung liegt ausschließlich beim Kunden.

  7. Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich für legale Zwecke zu nutzen und alle geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, die Software für den Verkauf, die Verbreitung oder die Förderung illegaler Produkte oder Dienstleistungen zu verwenden. Dazu zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, der Verkauf von gefälschten Produkten, illegalen Substanzen, Waffen und anderen verbotenen Gegenständen.

  8. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die rechtmäßige Nutzung der Software. Bei Verstößen gegen diese Regelungen ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

  9. Der Kunde stellt die Lieferfabrik GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Rechtsverletzungen entstehen, welche durch die vom Kunden im Rahmen der Nutzung der Software bereitgestellten Inhalte verursacht wurden. Der Kunde übernimmt die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten. Der Kunde ist zudem verpflichtet, die Lieferfabrik GmbH unverzüglich zu informieren, wenn ein Anspruch Dritter geltend gemacht wird, und die Lieferfabrik GmbH bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen.

  10. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass die von ihm genutzte Hardware mit der Software kompatibel ist.

§ 3 Pflichtverletzungen des Kunden und Folgen
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die über die von der Lieferfabrik GmbH bereitgestellte Software (Website und/oder App) eingehenden Bestellungen seiner Endkunden während seiner kommunizierten Geschäftszeiten ordnungsgemäß und zeitnah zu bearbeiten und anzunehmen.

  2. Verweigert der Kunde die Bearbeitung von Bestellungen gemäß Abs. 1 nachhaltig oder wiederholt oder stellt er die aktive Nutzung der Software zur Bestellannahme ohne wichtigen, der Lieferfabrik GmbH unverzüglich mitgeteilten Grund ein, ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, dem Kunden schriftlich eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme der ordnungsgemäßen Auftragsbearbeitung zu setzen.

  3. Lässt der Kunde diese Frist fruchtlos verstreichen oder verweigert er die Auftragsbearbeitung endgültig, ist die Lieferfabrik GmbH unbeschadet weiterer Rechte (insbesondere des Rechts zur außerordentlichen Kündigung) berechtigt, den Online-Shop des Kunden sowie zugehörige Apps nach eigenem Ermessen zu deaktivieren und/oder aus den jeweiligen App-Stores zu entfernen.

  4. Im Falle einer Deaktivierung gemäß Abs. 3 aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Pflichtverletzung ist der Kunde verpflichtet, an die Lieferfabrik GmbH für jeden angefangenen Monat der Deaktivierung bis zur wirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe des vereinbarten monatlichen Netto-Mietentgelts zu zahlen. Dieser pauschalierte Schadensersatz dient dem Ausgleich für die der Lieferfabrik GmbH durch die vertragswidrige Nichterfüllung der Pflicht zur Auftragsbearbeitung durch den Kunden entstehenden Schäden und Aufwendungen, insbesondere für die auch während der Deaktivierung für den Kunden vorgehaltene technische Infrastruktur, gebundene Ressourcen und den Verwaltungsaufwand. Die Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Mietentgelts für die aktive Nutzung der Software wird für den Zeitraum, in dem dieser pauschalierte Schadensersatz geschuldet ist, durch diesen ersetzt. Die Geltendmachung eines die Pauschale übersteigenden, konkret nachgewiesenen Schadens durch die Lieferfabrik GmbH bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass der Lieferfabrik GmbH durch die Pflichtverletzung des Kunden kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vereinbarte Pauschale entstanden ist. Die Lieferfabrik GmbH ist bei andauernder Pflichtverletzung des Kunden weiterhin gehalten, das Vertragsverhältnis zeitnah aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Für die Überlassung der Software und die damit verbundenen Leistungen zahlt der Kunde an die Lieferfabrik GmbH eine im jeweiligen Vertrag festgelegte monatliche Miete.

  1. Sofern eine einmalige Einrichtungs- oder Anpassungsgebühr vereinbart ist, ergibt sich diese ebenfalls aus dem Vertrag und ist fällig bei Vertragsbeginn bzw. nach Freischaltung der Software.

  2. Erbringt die Lieferfabrik GmbH im Einvernehmen mit dem Kunden Leistungen, die über den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen hinausgehen (z.B. umfangreiche zusätzliche Anpassungen, Content-Erstellung, Schulungen), so erhält sie hierfür eine zusätzliche Vergütung nach Vereinbarung.

  3. Die Lieferfabrik GmbH kann die Miete nach billigem Ermessen (§ 315 III BGB) durch Mitteilung an den Kunden mit Zugang spätestens sechs Wochen vor Ablauf eines Vertragsjahres mit Wirkung für die folgenden Vertragsjahre anpassen.

  4. Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  5. Rechnungen werden monatlich per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versandt. Das Zahlungsziel beträgt sieben Tage ab Rechnungseingang. Der Kunde hat alternativ die Möglichkeit, der Lieferfabrik GmbH ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Nimmt der Kunde die Online-Bezahldienste gemäß § 16 dieses Vertrages in Anspruch, so erfolgt die Begleichung der nach diesem § 4 geschuldeten Entgelte vorrangig durch Verrechnung mit den über diese Dienste generierten Zahlungseingängen gemäß den detaillierten Bestimmungen in § 16. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes zur Rechnungsstellung und Zahlung per SEPA-Lastschrift gelten in diesem Fall insbesondere für etwaige nach Verrechnung gemäß § 16 verbleibende Restbeträge oder sofern keine oder keine ausreichenden Online-Zahlungseingänge zur Verrechnung zur Verfügung stehen.

  6. Gerät der Kunde mit der Zahlung der Miete in Verzug, so ist ab dem ersten Tag des Verzuges die offene Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

  7. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in folgender Höhe erhoben:

    • 5,00 € für die erste vorgerichtliche Mahnung und

    • 10,00 € für jede weitere Mahnung.

Zusätzlich wird gemäß 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale für Verzugsschäden in Höhe von 40,00 € erhoben.

  1. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 20 Tagen ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, den Zugang zum System ohne weitere Ankündigung vorübergehend zu sperren. Für die Aufhebung der Sperrung nach vollständigem Ausgleich der rückständigen Zahlungen wird eine Gebühr von 99,00 € erhoben. Diese Gebühr fällt bei jeder weiteren Sperrung und Aufhebung aufgrund von Zahlungsverzug erneut an. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch die vorübergehende Sperrung des Systems entstehen, es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

  2. Kosten, die durch Rücklastschriften entstehen, trägt der Kunde.

§ 5 Nutzungsrechte, Schutz der Software und Rechte an Inhalten
  1. Die Lieferfabrik GmbH räumt dem Kunden für die Dauer dieses Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die vertragsgegenständliche Software (Website und/oder App) im vertraglich vereinbarten Umfang ausschließlich für die eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden (Betrieb des Gastronomieunternehmens) gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages zu nutzen.

  2. Alle Urheber-, Marken-, Eigentums- und sonstigen Schutzrechte an der Software selbst, einschließlich des zugrundeliegenden Quellcodes, des Designs (soweit von der Lieferfabrik GmbH stammend und nicht spezifisch für den Kunden individualisiert und abweichend geregelt), der Struktur, der zugehörigen Dokumentation und aller von der Lieferfabrik GmbH stammenden Elemente, verbleiben auch bei Einräumung der Nutzungsrechte ausschließlich bei der Lieferfabrik GmbH. Dem Kunden werden keine über die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Nutzungsrechte hinausgehenden Rechte an der Software eingeräumt.

  3. Der Kunde darf die Software an Dritte weder veräußern, noch verschenken oder verleihen, noch weitervermieten und verleasen.

  4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen des Programms gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn dies ist erforderlich, um die störungsfreie Programmnutzung zu erreichen.

  5. Der Kunde ist weiterhin insbesondere nicht berechtigt, die Software

    1. zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln, soweit dies nicht gesetzlich zwingend zulässig ist;

    2. zur Verbreitung von Schadsoftware zu nutzen;

    3. die Nutzung der Software durch Dritte zu stören;

    4. Produktkennzeichnungen oder Urheberrechtsvermerke zu entfernen oder zu verändern;

    5. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters an Dritte zu veräußern, zu vermieten, zu verleihen, unterzulizenzieren oder anderweitig zu übertragen;

    6. für Timesharing, Service-Büro oder Hosting-Zwecke zu nutzen oder Dritten die Nutzung zum Vorteil eines anderen Dritten oder zum eigenen Vorteil zu gestatten;

    7. zu modifizieren oder in andere Software zu integrieren, sofern nicht schriftlich vereinbart;

  6. für andere Zwecke als den internen Geschäftsgebrauch des Kunden und die im Vertrag vorgesehenen Zwecke zu nutzen;

  7. nicht autorisierte Versionen der Software zu nutzen oder diese zur Entwicklung konkurrierender Produkte zu verwenden;

  8. in einer Weise zu nutzen, die gegen geltendes Recht verstößt.

  9. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, die für den Kunden bereitgestellte Website und/oder App in angemessener Weise zu Demonstrationszwecken oder als Referenz für ihre Arbeit zu benutzen und hierbei auch den Namen und das Logo des Kunden zu nennen, es sei denn, der Kunde widerspricht dem aus einem wichtigen und nachzuweisenden Grund schriftlich. Die Lieferfabrik GmbH ist ferner berechtigt, einen Hinweis auf ihre Urheberschaft (z.B. "Website erstellt von der Lieferfabrik GmbH" oder ein entsprechendes Logo) an geeigneter, üblicher Stelle auf der Website und in der App anzubringen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Vermerk ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Lieferfabrik GmbH zu entfernen oder zu verändern.

§ 6 Laufzeit & Widerruf
  1. Die Überlassung der Software erfolgt zunächst für eine feste Laufzeit von 24 Monaten. Danach kann der Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

  2. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  3. Eine Abmeldung des Gewerbes durch den Kunden stellt weder eine ordnungsgemäße Kündigung noch einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar und entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Lieferfabrik GmbH. Der Vertrag bleibt bis zu seiner wirksamen Beendigung nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen in vollem Umfang bestehen. Ein Sonderkündigungsrecht im Zusammenhang mit der Gewerbeabmeldung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  4. Die Leistungen und Produkte der Lieferfabrik GmbH richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein gesetzliches Widerrufsrecht, wie es Verbrauchern nach § 355 BGB zusteht, besteht daher nicht. Der Abschluss eines Vertrages mit der Lieferfabrik GmbH begründet keinerlei Anspruch auf ein Widerrufsrecht.

§ 7 Folgen der Vertragsbeendigung
  1. Nach Beendigung des Vertrages hat der Kunde die Software soweit möglich zu deinstallieren und etwaig verbleibende erkennbare Softwarereste aus dem IT-System zu löschen. Auf Wunsch der Lieferfabrik GmbH hat der Kunde die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich zu bestätigen.

  2. Mit Wirksamwerden der Kündigung enden die Nutzungsrechte des Kunden an der Software. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, die Software (Website und/oder App) und zugehörige Dienste offline zu stellen, den Zugang des Kunden zu sperren und bis zur Vertragsbeendigung erbrachte Leistungen abzurechnen.

  3. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche auf den Systemen der Lieferfabrik GmbH gespeicherten Inhalte und Daten (z. B. Produktinformationen, Bestellhistorie; nachfolgend „Kundendaten“) bis spätestens zum Wirksamwerden der Kündigung bzw. zum Ablauf des Vertrags eigenverantwortlich und vollumfänglich zu sichern. Dies umfasst insbesondere die Möglichkeit, Bestellübersichten auszudrucken sowie sonstige relevante Daten manuell zu archivieren. Nach Vertragsende erlischt der Zugriff auf das System; eine weitere Verfügbarkeit oder Herausgabe der Kundendaten ist ausgeschlossen. Die Sicherungspflicht obliegt allein dem Kunden.

  4. Dreißig (30) Tage nach Vertragsbeendigung oder nach erfolgter Bereitstellung der Kundendaten gemäß Abs. 3 ist die Lieferfabrik GmbH zur unwiederbringlichen Löschung aller für den Kunden gespeicherten Kundendaten berechtigt, sofern keine zwingenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Der Kunde ist für die rechtzeitige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.

§ 8 Weiterentwicklung
  1. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, die Software im Rahmen des technischen Fortschritts und zur Verbesserung der Funktionalität weiterzuentwickeln.

  2. Die Lieferfabrik GmbH wird bei der Weiterentwicklung die berechtigten Interessen des Kunden berücksichtigen und sich dabei an branchenüblichen Standards orientieren.

  3. Wesentliche Änderungen an der Funktionalität oder Bedienung der Software werden dem Kunden rechtzeitig vor Inkrafttreten per E-Mail mitgeteilt.

  4. Sollte die Lieferfabrik GmbH eine Funktion, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Vertragsbestandteil war, nicht mehr anbieten, wird die Miete um einen angemessenen Anteil reduziert, der dem Wert der weggefallenen Funktion entspricht. Der Wert der Funktion wird unter Berücksichtigung der Kosten für die Entwicklung, der Nutzungshäufigkeit und des Nutzens für den Kunden bestimmt. Die Parteien werden sich über die Höhe der Reduzierung im Einzelfall verständigen.

  5. Die Vergütung reduziert sich nicht, wenn dem Kunden die Funktion durch eine gleichwertige Alternative (z.B. ein Update oder ein Plugin) zur Verfügung steht, welche die ursprüngliche Funktion in vollem Umfang ersetzt.

  6. Kundenanregungen können von der Lieferfabrik GmbH im Rahmen der Weiterentwicklung berücksichtigt werden, stellen jedoch keinen Anspruch auf Umsetzung dar. Die Lieferfabrik GmbH wird Nutzeranregungen prüfen und bei der Priorisierung von Weiterentwicklungen berücksichtigen.

§ 9 Sach- und Rechtsmängelhaftung
  1. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Software richtet sich zunächst nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen muss sich die Software für die nach dem jeweiligen Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Software der gleichen Art üblich ist.

  2. Die Lieferfabrik GmbH wird die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.

  3. Liegt ein von der Lieferfabrik GmbH zu vertretender technischer Fehler vor, der die vertragsgemäße Nutzung der Software nicht nur unerheblich beeinträchtigt, wird die Lieferfabrik GmbH diesen so rasch wie möglich beheben. Sollte die Lieferfabrik GmbH den Fehler nicht innerhalb von vierzig (40) Tagen nach schriftlicher und nachvollziehbarer Fehlermitteilung durch den Kunden beheben können oder ist die Nachbesserung aus sonstigen Gründen als endgültig fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der für den betroffenen Zeitraum bereits entrichteten oder noch zu entrichtenden Gebühren verlangen. Die Herabsetzung ist auf den Zeitraum ab Eingang der schriftlichen Fehlermitteilung bis zur Fehlerbehebung beschränkt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere das Recht zur Mietminderung nach § 536 BGB und das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt.

  4. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

  5. Der Kunde wird die Lieferfabrik GmbH bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

§ 10 Haftung im Übrigen
  1. Die Lieferfabrik GmbH haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet die Lieferfabrik GmbH jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

  3. Die Lieferfabrik GmbH schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob die Lieferfabrik GmbH ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

  4. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Lieferfabrik GmbH insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen gemäß seinen Obliegenheiten durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Lieferfabrik GmbH.

  5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Lieferfabrik GmbH.

§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz
  1. Die Lieferfabrik GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (z.B. Kontaktdaten) zur Durchführung dieses Vertrages gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen (insbesondere DSGVO und BDSG).

  2. Soweit die Lieferfabrik GmbH im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten von dessen Kunden oder Nutzern verarbeitet (z. B. bei Online-Bestellungen, Reservierungen oder Kontaktformularen), erfolgt dies im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Die hierfür erforderliche Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung ist integraler Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen und gilt mit deren Annahme als abgeschlossen. Eine gesonderte Unterzeichnung ist nicht erforderlich. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Lieferfabrik GmbH erfolgt ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages und ist hierfür zwingend erforderlich.

§ 12 Domain und Suchmaschinen
  1. Sofern die Lieferfabrik GmbH für den Kunden eine Internet-Domain beschafft, erfolgt die Registrierung im Namen und auf Rechnung der Lieferfabrik GmbH. Die Lieferfabrik GmbH ist und bleibt alleinige Inhaberin der Domain. Der Kunde erwirbt weder Eigentums- noch Nutzungsrechte an einer bestimmten Wunschdomain. Ein Anspruch auf Registrierung, Nutzung oder Übertragung einer konkret bezeichneten Domain besteht nicht. Die Auswahl und Zuweisung der Domain erfolgt nach Verfügbarkeit und technischer sowie rechtlicher Umsetzbarkeit im alleinigen Ermessen der Lieferfabrik GmbH. Die Lieferfabrik GmbH trägt die Kosten für die Domainregistrierung und -verlängerung, sofern vertraglich nicht abweichend geregelt. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Lieferfabrik GmbH nicht zur Übertragung, Freigabe oder Herausgabe der Domain verpflichtet. Eine Übertragung der Domain an den Kunden kann ausschließlich aufgrund einer gesonderten, individuellen Vereinbarung erfolgen, auf die kein Anspruch besteht.

  2. Eine Verpflichtung der Lieferfabrik GmbH zur Eintragung der Website in Suchmaschinen oder zur Durchführung von Suchmaschinenoptimierungsmaßnahmen (SEO) besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Lieferfabrik GmbH übernimmt keine Garantie für eine bestimmte Platzierung in Suchmaschinenergebnissen.

§ 13 Plattformdienste und Verkaufsförderung
  1. Der Kunde willigt ein, dass die von ihm über die Software angebotenen Produkte und sein Unternehmen auf Online-Plattformen gelistet werden können, die von der Lieferfabrik GmbH oder von ihren Kooperationspartnern betrieben werden. Ein Anspruch auf Listung auf bestimmten Plattformen oder eine bestimmte Darstellung besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Kunde ist berechtigt, Auskunft darüber zu erhalten, auf welchen Plattformen er gelistet ist.

  2. Die Lieferfabrik GmbH oder deren Kooperationspartner, die solche Plattformen betreiben, sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Verkauf der vom Kunden angebotenen Produkte aktiv zu fördern. Zu diesem Zweck können sie nach eigenem Ermessen geeignete Maßnahmen, insbesondere Marketingmaßnahmen, ergreifen.

  3. Für die Zwecke der Listung und Verkaufsförderung gemäß Abs. 1 und 2 räumt der Kunde der Lieferfabrik GmbH und deren Kooperationspartnern die hierfür erforderlichen einfachen, nicht- exklusiven, räumlich auf die Plattformen beschränkten und zeitlich auf die Dauer der Plattformlistung begrenzten Nutzungsrechte an seinen Marken (Logos, Unternehmensname), Produktbezeichnungen, -beschreibungen und -abbildungen ein. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind, die einer solchen Nutzung entgegenstehen.

§ 14 Verkaufsförderungsaktionen und Sonderangebote
  1. Die vom Kunden bei der Lieferfabrik GmbH hinterlegten Angaben für seine Produkte und Dienstleistungen, insbesondere Preise, sind für die Darstellung auf der von der Lieferfabrik GmbH bereitgestellten Software für den Kunden verbindlich und von diesem stets aktuell und korrekt zu halten.

  2. Die Lieferfabrik GmbH kann dem Kunden die Teilnahme an allgemeinen oder spezifischen Marketing- und Verkaufsförderungsaktionen anbieten, die darauf abzielen, die Attraktivität der Software-Plattform für Endkunden zu steigern und den Absatz der teilnehmenden Kunden zu fördern.

  3. Die Teilnahme des Kunden an solchen Aktionen ist freiwillig. Entscheidet sich der Kunde zur Teilnahme, definiert er eigenverantwortlich und nach eigenem kaufmännischen Ermessen die konkrete Ausgestaltung seiner Angebote im Rahmen der Aktion (z.B. Art und Höhe von Preisnachlässen, Auswahl der rabattierten Produkte oder Dienstleistungen, Aktionszeitraum), sofern die Rahmenbedingungen der Aktion dem nicht entgegenstehen und vom Kunden akzeptiert wurden.

  4. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, die vom Kunden für eine Aktion definierten und freigegebenen Sonderangebote oder Preisnachlässe im Rahmen der jeweiligen Aktion und über die vereinbarten Kanäle zu bewerben und öffentlich bekannt zu machen

§ 15 Nutzung von Online-Bezahldiensten
  1. Sofern der Kunde die von der Lieferfabrik GmbH angebotenen oder in die Software integrierten Online-Bezahldienste Dritter (Zahlungsdienstleister) nutzen möchte, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Die Lieferfabrik GmbH ermöglicht die technische Anbindung an ausgewählte Zahlungsdienstleister. Die eigentliche Zahlungsabwicklung erfolgt über diese externen Zahlungsdienstleister gemäß deren jeweiligen Vertragsbedingungen, denen der Kunde ggf. gesondert zustimmen muss.

  2. Hinsichtlich etwaiger Bestellvorgänge, die über die Bestell-Website und den Bestelldrucker vermittelt werden, wird die Lieferfabrik GmbH als Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 HGB für den Kunden tätig. Die Lieferfabrik GmbH übernimmt dabei keinerlei Erfolgspflichten, keine Verantwortung für die Rechtmäßigkeit, Verfügbarkeit oder technische Funktionsfähigkeit der vermittelten Bestellungen und haftet nicht für etwaige Fehlfunktionen, Ausfälle, Fehleingaben oder Übertragungsfehler, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Lieferfabrik GmbH.

  3. Die über die Online-Bezahldienste abgewickelten Zahlungen der Endkunden werden dem Kunden nach Abzug der vereinbarten Nutzungsentgelte für die Lieferfabrik GmbH sowie der anfallenden Transaktions- und etwaiger Verwaltungsgebühren für die Online-Zahlungsabwicklung gutgeschrieben. Die Höhe bzw. Berechnungsgrundlage dieser Transaktions- und Verwaltungsgebühren ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung oder aus einer aktuellen Preisliste für Zahlungsdienste, welche dem Kunden auf Anfrage von der Lieferfabrik GmbH zur Verfügung gestellt wird. 

  4. Der Kunde verpflichtet sich zur Übernahme der gemäß Abs. 2 anfallenden Transaktions- und Verwaltungsgebühren. Diese werden in den Abrechnungen der Lieferfabrik GmbH nachvollziehbar ausgewiesen. Sollte der Kunde der Berechnung dieser Gebühren schriftlich widersprechen, ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, die Online-Zahlungsfunktionen für den Kunden nach angemessener Vorankündigung zu deaktivieren. Die bis zum Zeitpunkt eines etwaigen Widerspruchs oder einer Deaktivierung angefallenen Gebühren bleiben von einem Widerspruch unberührt und sind vom Kunden zu tragen. Die Deaktivierung der Online- Zahlungsfunktionen lässt die Gültigkeit und Fortführung des bestehenden Hauptvertrages über die Softwarenutzung im Übrigen unberührt.

  5. Die Verrechnung der Forderungen der Lieferfabrik GmbH gegenüber dem Kunden mit den über die Online-Bezahldienste generierten Zahlungseingängen der Endkunden sowie die Auszahlung etwaiger Guthaben an den Kunden oder der Einzug von Differenzbeträgen erfolgen gemäß den festgelegten Abrechnungs- und Zahlungsweisen.

  6. Die Auswahl der im Rahmen der Software angebotenen Online-Zahlungsmethoden obliegt der Lieferfabrik GmbH. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, das Angebot an Zahlungsmethoden nach eigenem Ermessen anzupassen, zu erweitern oder zu reduzieren, wobei sie auf die berechtigten Interessen des Kunden soweit möglich Rücksicht nehmen wird.

§ 16 Ermächtigung durch den Kunden
  1. Der Kunde ermächtigt die Lieferfabrik GmbH, im Rahmen der über die Bestellplattform abgewickelten Vorgänge für ihn Willenserklärungen von Endkunden (z. B. Angebote, Widerrufserklärungen) entgegenzunehmen und die zur Vertragsdurchführung und -abwicklung erforderlichen Erklärungen und Handlungen – insbesondere die Vertragsannahme im Namen des Kunden – abzugeben. Die Lieferfabrik GmbH handelt dabei ausschließlich als bevollmächtigter Bote bzw. Vertreter mit Vertretungsmacht im Sinne des § 164 BGB, ohne eigene Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung oder inhaltlichen Kontrolle der übermittelten Erklärungen. Eine Haftung für die Wirksamkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Zulässigkeit der durch den Endkunden abgegebenen Erklärungen ist ausgeschlossen, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch die Lieferfabrik GmbH vorliegt.


B. Vertragsgegenstand

§ 1 Vertragsgegenstand
  1. Der Kunde kauft bei der Lieferfabrik GmbH Hardware wie im Vertrag näher bezeichnet. Einzelheiten zum Kaufvertragsgegenstand ergeben sich aus dem Vertrag.

  2. Die Hardware wird mit der Betriebssystemsoftware und Standardtreibern gem. den Angaben im Vertrag vorinstalliert ausgeliefert.

  3. Aufstellen, Installation, Einweisung, Schulung, Pflege der Betriebssystemsoftware sowie der Standardtreiber sowie die Durchführung von Updates und die Instandsetzung der Hardware sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Die Lieferfabrik GmbH bietet diese Leistungen auf Anforderung des Kunden mit gesonderter Vereinbarung an.

§ 2 Pflichten des Kunden
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferfabrik GmbH unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren, wenn in unter Eigentumsvorbehalt stehende Hardware der Lieferfabrik GmbH Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

  2. Die Benachrichtigung muss folgende Informationen enthalten:

    • Angaben zum Vollstreckungsgläubiger (Name, Anschrift)

    • Angaben zum Vollstreckungsgericht (Name, Anschrift)

    • Aktenzeichen des Vollstreckungsverfahrens

    • Genaue Bezeichnung der von der Zwangsvollstreckung betroffenen Hardware

    • Datum und Uhrzeit der bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahme

  3. Der Kunde ist verpflichtet, der Lieferfabrik GmbH alle für die Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Verletzung dieser Benachrichtigungspflicht ist der Kunde zum Ersatz des der Lieferfabrik GmbH aus dieser Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet.

§ 3 Annahmeverzug
  1. Gerät der Kunde mit der Annahme der Hardware in Verzug, so ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, die Hardware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Die dadurch entstehenden Lagerkosten, einschließlich der Kosten für Transport und Versicherung, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

  2. Die Lieferfabrik GmbH setzt dem Kunden eine angemessene Frist von 10 Werktagen zur Abholung der Hardware. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Hardware anderweitig zu veräußern.

  3. Im Falle des Rücktritts ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, vom Kunden Schadensersatz für den entstandenen Schaden zu verlangen. Dieser Schaden umfasst insbesondere:

    1. die Kosten für die Einlagerung und den Transport der Hardware;

    2. den Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem erzielten Verkaufspreis bei anderweitiger Veräußerung;

    3. die Kosten für die Rückabwicklung des Vertrags;

    4. sonstige nachweisbare Schäden, die der Lieferfabrik GmbH durch den Annahmeverzug entstanden sind.

  4. Anstelle des konkreten Schadensnachweises ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% des vereinbarten Nettokaufpreises zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 4 Vergütung, Verzug, Eigentumsvorbehalt
  1. Die Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag.

  2. Rechnungen werden per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versandt. Das Zahlungsziel beträgt sieben Tage ab Rechnungseingang. Der Kunde hat alternativ die Möglichkeit, der Lieferfabrik GmbH ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

  3. Kosten, die durch Rücklastschriften entstehen, trägt der Kunde.

  4. Gerät der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, so ist ab dem ersten Tag des Verzuges die offene Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

  5. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in folgender Höhe erhoben:

    • 5,00 € für die erste vorgerichtliche Mahnung und

    • 10,00 € für jede weitere Mahnung.

Zusätzlich wird gemäß 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale für Verzugsschäden in Höhe von 40,00 € erhoben.

  1. Die Lieferfabrik GmbH behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen gegenüber dem Kunden vor, auch wenn die jeweilige Ware bereits bezahlt wurde.

§ 5 Mängelhaftung
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich oder in Textform zu melden. Andernfalls entfällt der Gewährleistungsanspruch. Diese Untersuchungs- und Rügepflicht entfällt, wenn eine Untersuchung unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist. Verdeckte Mängel müssen innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich oder in Textform gemeldet werden, wobei die rechtzeitige Absendung zur Fristwahrung ausreichend ist. Der Kunde trägt die volle Beweislast für alle Voraussetzungen des Anspruchs, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung und die rechtzeitige Mängelrüge.

  2. Ansprüche wegen Mängelhaftung verjähren binnen eines Jahres nach Ablieferung beim Kunden.

  3. Die Lieferfabrik GmbH wird eingehende Mängelmeldungen jeweils binnen angemessener Frist bearbeiten. Verzögerungen, welche sich durch Lücken und Ungenauigkeiten in der Fehlerbeschreibung ergeben, führen nicht zum Verzug mit der Mängelbeseitigung. Der Kunde ist für die Sicherung der Daten und Programme vor Beginn der Mangelbeseitigungsarbeiten verantwortlich. Bei Datenverlust hat die Lieferfabrik GmbH nur den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass die zerstörten Daten aus einer Datensicherung sowie der Programmstand wiederhergestellt werden müssen.

  4. Der Kunde hat der Lieferfabrik GmbH mindestens zweimal unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, den Mangel zu analysieren und zu beheben. Die Lieferfabrik GmbH hat dabei die Wahl, ob sie in einem ersten Schritt eine telefonische oder eine Fehlerbehebung per Fernwartung versucht. Bei einer Fernwartung stellt die Lieferfabrik GmbH sicher, dass sämtliche datenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß der DSGVO und des BDSG eingehalten werden.

  5. Der Kunde hat der Lieferfabrik GmbH die reklamierte Ware zur Prüfung des Fehlers zur Verfügung zu stellen. Dies hat nach Wahl der Lieferfabrik GmbH im Haus des Kunden oder durch Zusendung an die Lieferfabrik GmbH oder einen von ihr bestimmten Dritten zu erfolgen. Die Lieferfabrik GmbH hat ferner die Wahl, ob sie den Mangel durch Nachbesserung oder Austausch des entsprechenden Liefergegenstandes beseitigt.

  6. Angesichts der empfindlichen Natur der von der Lieferfabrik GmbH gelieferten technischen Geräte übernimmt die Lieferfabrik GmbH keine Haftung für Mängel, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Handhabung, insbesondere bei der Aufstellung, dem Anschluss, der Bedienung oder der Lagerung, verursacht werden.

  7. Gewährleistungsansprüche erlöschen ebenfalls, wenn unbefugte Dritte an der von der Lieferfabrik GmbH gelieferten Ware Veränderungen oder Eingriffe vorgenommen haben. Dies gilt auch, wenn Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Herstellerspezifikationen der jeweiligen Produkte entsprechen. Gleiches trifft auf Schäden zu, die im Betrieb der gekauften Produkte in Verbindung mit anderen Geräten auftreten, deren Kompatibilität nicht gewährleistet ist.

§ 6 Haftung im Übrigen
  1. Die Lieferfabrik GmbH haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet die Lieferfabrik GmbH für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Vernachlässigung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet die Lieferfabrik GmbH jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Vertragsparteien gehen bei Vertragsschluss davon aus, dass dieser vertragstypische Schaden sich auf maximal das Dreifache des jeweiligen Warenwertes beläuft, wobei sich Schadenersatz für Datenverlust auf den Aufwand nach § 5 Abs. 3 beschränkt. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

  3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

  4. Etwaige Ansprüche aus Herstellergarantien bleiben unberührt. Die Lieferfabrik GmbH ist nicht zur Geltendmachung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller verpflichtet.

  5. Soweit die Haftung der Lieferfabrik GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

C. Bedingungen für die Hardwaremiete

§ 1 Vertragsgegenstand
  1. Die Lieferfabrik GmbH überlässt dem Kunden ausschließlich neue, den Originalherstellerangaben entsprechende Hardware einschließlich Betriebssystemsoftware bis zur Beendigung des Mietvertrages.

  2. Die Hardware wird jeweils einschließlich einer Kurzbedienungsanleitung zur Anleitung beim Aufstellen geliefert.

  3. Für die Installation der Mietsache ist der Kunde selbst verantwortlich. Einweisungen und Schulungen sind seitens der Lieferfabrik GmbH nicht geschuldet.

§ 2 Lieferung und Bereitstellung
  1. Die Mietsache wird vorinstalliert mit der Betriebssystemsoftware und Standardtreibern geliefert.

  2. Die Lieferung der Mietsachen erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden an den Standort des Kunden.

  3. Die Lieferzeit beträgt mindestens 4 Wochen ab dem vollständigen Eingang aller für die Lieferung erforderlichen Unterlagen, die im Anhang des Vertrages aufgeführt sind. Der Kunde ist verpflichtet, diese Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss oder einer entsprechenden Aufforderung durch die Lieferfabrik GmbH zu übermitteln. Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen durch den Kunden verspätet oder erklärt dieser, die Hardware erst zu einem späteren Zeitpunkt nutzen zu wollen, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Sofern das bestellte Produkt zum Zeitpunkt der Bestellung oder zu einem späteren Zeitpunkt vorrätig ist, ist die Lieferfabrik GmbH ansonsten berechtigt, die Lieferung nach eigenem Ermessen auch vor Ablauf der genannten 4 Wochen durchzuführen.

  4. Geringfügige Überschreitungen der Lieferfristen sind vom Kunden zu akzeptieren. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder ein Rücktrittsrecht ergeben sich daraus nicht.

§ 3 Annahmeverzug
  1. Gerät der Kunde mit der Annahme der Mietsache in Verzug, so ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, die Mietsache auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Die dadurch entstehenden Lagerkosten, einschließlich der Kosten für Transport und Versicherung, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

  2. Die Lieferfabrik GmbH setzt dem Kunden eine angemessene Frist von 10 Werktagen zur Abholung der Mietsache. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Mietsache anderweitig zu vermieten oder zu verwerten.

  3. Im Falle des Rücktritts durch die Lieferfabrik GmbH ist diese berechtigt, vom Kunden Schadensersatz für den entstandenen Schaden zu verlangen. Dieser Schaden umfasst insbesondere:

    1. die Kosten für die Einlagerung und den Transport der Mietsache;

    2. den entgangenen Mietzins für die Dauer des Annahmeverzugs und bis zur anderweitigen Vermietung oder Verwertung der Mietsache;

    3. die Kosten für die Rückabwicklung des Vertrags;

    4. sonstige nachweisbare Schäden, die der Lieferfabrik GmbH durch den Annahmeverzug entstanden sind.

  4. Anstelle des konkreten Schadensnachweises ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% des Nettomietpreises für die vereinbarte Mindestmietdauer zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 4 Pflichten des Kunden
  1. Der Kunde hat die Mietsachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, die er in eigenen Dingen anzuwenden pflegt, zu behandeln. Der Kunde hat für die hinreichende Einweisung und Schulung oder auf andere Art und Weise dafür zu sorgen, dass seine Erfüllungsgehilfen die Mietsachen dem üblichen Einsatz entsprechend einsetzen und bedienen.

  2. Herstellerhinweise, Seriennummern, Siegel, Softwarelizenzhinweise etc. dürfen vom Kunden ohne vorherige Zustimmung der Lieferfabrik GmbH nicht entfernt oder verändert werden.

  3. Der Kunde hat der Lieferfabrik GmbH zum Zwecke von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Pflegeleistungen, welche am Aufstellort zu erfolgen haben, nach Maßgabe seiner Sicherheits- und Zutrittsrichtlinien Zugriff auf die Mietsachen zu gewähren.

  4. Der Kunde hat Mängel sowie Beschädigungen der Mietsachen unverzüglich der Lieferfabrik GmbH per E-Mail anzuzeigen.

  5. Der Kunde verpflichtet sich, die Mietsachen angemessen gegen Beschädigungen, Zerstörung und Entwendung zu versichern und den Abschluss sowie den Bestand der Elektronikversicherung auf Anforderung der Lieferfabrik GmbH nachzuweisen.

§ 5 Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit
  1. Die Lieferfabrik GmbH hat die Mietsachen über die gesamte Dauer der Mietzeit in dem zum vertraglich vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

  2. Die Lieferfabrik GmbH hält ein eine E-Mail-Adresse bereit, über welche der Kunde Störungen oder Beeinträchtigungen der Gebrauchstauglichkeit („Mängel“) der Mietsachen melden kann. Die Lieferfabrik GmbH wird eingehende Mängelmeldungen jeweils binnen angemessener Frist bearbeiten, es sei denn die Parteien haben mit gesonderter Wartungsvereinbarung Service Level vereinbart. Verzögerungen, welche sich durch Lücken und Ungenauigkeiten in der Fehlerbeschreibung ergeben, hat die Lieferfabrik GmbH nicht zu vertreten.

  3. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt regelmäßig durch Nachbesserung, also Unterstützung bei der Mängelumgehung oder Reparatur. Die Lieferfabrik GmbH hat dabei die Wahl, ob sie in einem ersten Schritt eine telefonische oder Fehlerbehebung per Fernwartung versucht. Die Parteien schließen für die Fernwartung eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung ab. Schlägt die Nachbesserung auch am Aufstellort zum Beispiel durch den Austausch einzelner Komponenten der betreffenden Mietsache fehl, kann die Lieferfabrik GmbH die Mietsache zum Zwecke der Nacherfüllung in ihr Servicecenter verbringen.

  4. Die Lieferfabrik GmbH ist jeweils zur Wiederherstellung der vertraglich vereinbarten Gebrauchstauglichkeit binnen angemessener Frist verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl oder wäre sie für die Lieferfabrik GmbH unwirtschaftlich, so kann sie vom Kunden die Zustimmung zur Bereitstellung einer neuen Mietsache gleicher Art, Güte, Konfiguration und individueller Einstellung verlangen. Die Lieferfabrik GmbH ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden bei der Übernahme der Daten zu unterstützen.

  5. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine angemessene Back-up Routine eingerichtet ist und eine Datensicherung vor Beginn der Wartungs- oder Nachbesserungsarbeiten erfolgt. Bei Datenverlust im Rahmen der Wartungs- oder Nachbesserungsarbeiten hat die Lieferfabrik GmbH nur den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass sie aus einer Datensicherung die zerstörten Daten und durch das Einspielen eines Images des Liefergegenstandes den gesicherten Programmstand wiederherstellt. Verbringt die Lieferfabrik GmbH die Mietsache zum Zwecke der Reparatur in ihr Servicecenter, hat sie zuvor mit dem Kunden abzustimmen, ob die auf der Hardware gespeicherten Daten vor Wegnahme der Hardware am Aufstellort gelöscht werden.

  6. Wenn die Lieferfabrik GmbH die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit auch nicht auf eine zweite angemessene Fristsetzung hin beseitigt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Kündigung des Mietvertrages in Bezug auf die mangelhafte Mietsache berechtigt. Zur Kündigung des gesamten Mietvertrages ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn eine wesentliche Anzahl der Mietsachen nicht zum vertraglich vereinbarten Gebrauch bereitsteht.

  7. Dem Kunden stehen die gesetzlichen Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache/n mit der Maßgabe der vorstehenden Vereinbarungen zu.

§ 6 Mietzins, Verzug
  1. Der vom Kunden monatlich zu zahlende Mietzins für die Mietsachen ergibt sich aus dem Vertrag und umfasst die Überlassung der Mietsachen für die Mietzeit sowie deren Instandsetzung und Instandhaltung.

  2. Der Mietzins ist monatlich jeweils im Voraus zu zahlen. Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  3. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses beginnt mit Abschluss der betriebsbereiten Bereitstellung der Mietsache. Hat die Lieferfabrik GmbH eine (teilweise) nicht rechtzeitige betriebsbereite Bereitstellung nicht zu vertreten, schuldet der Kunde den Mietzins ab dem geplanten Datum des Abschlusses der betriebsbereiten Bereitstellung der Mietsachen.

  4. Rechnungen werden monatlich per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versandt. Das Zahlungsziel beträgt sieben Tage ab Rechnungseingang. Der Kunde hat alternativ die Möglichkeit, der Lieferfabrik GmbH ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

  5. Kosten, die durch Rücklastschriften entstehen, trägt der Kunde.

  6. Gerät der Kunde mit der Zahlung der Grundmiete in Verzug, so ist ab dem ersten Tag des Verzuges die offene Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

  7. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in folgender Höhe erhoben:

    • 5,00 € für die erste vorgerichtliche Mahnung und

    • 10,00 € für jede weitere Mahnung.

Zusätzlich wird gemäß 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale für Verzugsschäden in Höhe von 40,00 € erhoben.

  1. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 20 Tagen ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, den Zugang zum System ohne weitere Ankündigung vorübergehend zu sperren. Für die Aufhebung der Sperrung nach vollständigem Ausgleich der rückständigen Zahlungen wird eine Gebühr von 99,00 € erhoben. Diese Gebühr fällt bei jeder weiteren Sperrung und Aufhebung aufgrund von Zahlungsverzug erneut an. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch die vorübergehende Sperrung des Systems entstehen, es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

§ 7 Haftung
  1. Die Lieferfabrik GmbH haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet die Lieferfabrik GmbH für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

  3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

  4. Soweit die Haftung der Lieferfabrik GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Dauer und Beendigung
  1. Das Mietverhältnis beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertrages und hat eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten, wobei diese sich ab dem Monat nach Abschluss der Bereitstellung i.S.d. § 2 berechnet. Danach verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr, wenn es nicht gekündigt wurde.

  2. Das Mietverhältnis kann von jeder Partei mit einer Frist von sechs Monaten erstmals zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und nachfolgend zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  3. Kündigungen sind nur in Schriftform wirksam. Die Kündigung vorab in Textform wahrt die Kündigungsfrist.

  4. Der Kunde ist verpflichtet, von der Lieferfabrik GmbH leih- oder mietweise überlassene Materialien (z.B. Bestelldrucker) unverzüglich, spätestens binnen vierzehn (14) Tagen nach Vertragsbeendigung, auf eigene Kosten und Gefahr an die Lieferfabrik GmbH in ordnungsgemäßem Zustand zurückzusenden. Andernfalls kann die Lieferfabrik GmbH deren Wiederbeschaffungswert in Rechnung stellen.

§ 9 Rückgabe
  1. Nach Ende der Mietzeit hat der Kunde der Lieferfabrik GmbH die Mietsachen einschließlich bereit gestellter Anschlusskabel und sonstigem Zubehör unbeschädigt und funktionsfähig zurückzugeben.

  2. Der Kunde hat binnen angemessener Frist, regelmäßig einen Monat nach Mietvertragsende, von eigenen Dateien oder Software auf den Mietsachen Sicherheitskopien zu fertigen.

  3. Die Parteien fertigen vor dem Abbau der Mietsache jeweils eine Zustandsdokumentation, welche etwaige Beschädigungen, übermäßige Abnutzung oder andere Besonderheiten festhält. Die Dokumentation umfasst die Abbildung der Mietsachen.

  4. Stellt die Lieferfabrik GmbH bei Rückgabe der Mietsache Beschädigungen fest, die über die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandene normale Abnutzung hinausgehen und vom Kunden zu vertreten sind, so haftet der Kunde für die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Die Lieferfabrik GmbH ist nach ihrer Wahl berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Kunden reparieren zu lassen oder, falls eine Reparatur unmöglich oder wirtschaftlich unvernünftig ist, vom Kunden Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes einer gleichwertigen gebrauchten Sache (Zeitwert) im Zeitpunkt der Rückgabe zu verlangen. Die bei der Rückgabe gemäß Absatz 3 gefertigte Zustandsdokumentation dient als Grundlage für die Schadensfeststellung. Die Kosten für eine etwaig notwendige Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen trägt der Kunde, sofern sich die vom Kunden zu vertretende Beschädigung bestätigt.


D. Gemeinsame Bedingungen

§ 1 Informationen und Änderungen
  1. Die Lieferfabrik GmbH sendet dem Kunden alle wichtigen Dokumente, wie Rechnungen, Zahlungserinnerungen oder Kündigungen, an die E-Mail-Adresse, die der Kunde ihr zuletzt mitgeteilt hat.

  2. Der Kunde muss der Lieferfabrik GmbH Änderungen seiner Firmendaten (z. B. Name, Adresse, E-Mail, Bankverbindung) innerhalb einer Woche per E-Mail mitteilen.

  3. Dokumente gelten als beim Kunden angekommen, sobald er sie normalerweise abrufen kann. Wenn der Kunde der Lieferfabrik GmbH Änderungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht mitteilt und deshalb Dokumente nicht erhält, gelten diese trotzdem als zugestellt.

§ 2 Wartungsarbeiten
  1. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, zur Gewährleistung der Funktionalität und Sicherheit der Soft- und Hardware Wartungsarbeiten und Änderungen, einschließlich Updates und Upgrades, durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, hierbei nach Aufforderung mitzuwirken. Die Lieferfabrik GmbH bemüht sich, Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten.

  2. Für Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der Durchführung von Wartungsarbeiten oder Änderungen gemäß Abs. 1 entstehen, richtet sich die Haftung der Lieferfabrik GmbH nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen dieser AGB.

§ 3 Rücktritt durch den Kunden
  1. Die Parteien vereinbaren, dass die jeweiligen Verträge rechtlich unabhängig voneinander sind. Ein Rücktritt von einem der Verträge hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit oder Erfüllung des anderen Vertrags, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.

§ 4 Zusicherungen des Kunden
  1. Der Kunde sichert zu, dass er berechtigt ist,

    1. diesen Vertrag abzuschließen und die Produkte zu nutzen;

    2. alle anwendbaren Gesetze, insbesondere Datenschutz- und Werberecht, einhält und

    3. bei Nutzung der Produkte zum Versand elektronischer Nachrichten die erforderlichen Einwilligungen der Empfänger eingeholt hat.

  2. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für alle Nutzer des Kunden.

§ 5 Datenschutz
  1. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen der jeweiligen Vertragsverhältnisse erfolgt gemäß der Datenschutzerklärung der Lieferfabrik GmbH, die unter https://lieferfabrik.de/datenschutzrichtlinie abrufbar ist. Die Lieferfabrik GmbH verarbeitet personenbezogene Daten ihrer Kunden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

  2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die Lieferfabrik GmbH, Ruhrallee 142 in 45136 Essen.

§ 6 Geheimhaltung
  1. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die eine Partei (die "offenlegende Partei") der anderen Partei (die "empfangende Partei") im Rahmen des jeweiligen Vertrages offenbart, unabhängig davon, ob sie schriftlich, mündlich oder elektronisch übermittelt werden. Dazu gehören insbesondere

    • Software-Quellcode, Algorithmen, Designs und Dokumentationen,

    • Hardware-Designs, Spezifikationen und Prototypen,

    • Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Erfindungen, Patente, Urheberrechte und andere geistige Eigentumsrechte,

    • Kundenlisten, Preislisten, Marketingpläne und Geschäftsstrategien,

    • Finanzinformationen, Geschäftsberichte und Prognosen,

    • sowie alle anderen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur oder der Umstände ihrer Offenlegung als vertraulich behandelt werden sollten.

  2. Die empfangende Partei verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie nur für den Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag zu verwenden. Die empfangende Partei verpflichtet sich weiterhin, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um die vertraulichen Informationen vor unbefugtem Zugriff, Verwendung oder Offenlegung zu schützen.

  3. Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen nur an ihre Mitarbeiter, Berater oder Subunternehmer weitergeben, die diese Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Vertrags benötigen und die sich zur Einhaltung dieser Geheimhaltungspflichten verpflichtet haben.

  4. Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die

    1. der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung durch die offenlegende Partei bekannt waren;

    2. ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden;

    3. von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne Verwendung vertraulicher Informationen der offenlegenden Partei;

    4. aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer behördlichen Anordnung offengelegt werden müssen.

  5. Die Geheimhaltungspflichten bleiben für einen Zeitraum von vier Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertrags bestehen.

  6. Bei Beendigung des jeweiligen Vertrags oder auf Verlangen der offenlegenden Partei ist die empfangende Partei verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, einschließlich aller Kopien, entweder an die offenlegende Partei zurückzugeben oder zu vernichten und dies schriftlich zu bestätigen.

  7. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Nutzer diese Geheimhaltungspflichten einhalten, und haftet für alle Schäden, die der Lieferfabrik GmbH durch einen Verstoß eines Nutzers entstehen

  8. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Geheimhaltungspflichten verpflichtet sich der Kunde, an die Lieferfabrik GmbH eine von der Lieferfabrik GmbH nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach Art und Schwere des Verstoßes, dem Umfang des entstandenen Schadens sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kunden. Der Kunde ist berechtigt, die Angemessenheit der von der Lieferfabrik GmbH festgesetzten Vertragsstrafe gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

  9. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, Kundendaten in aggregierter, anonymisierter Form für interne Zwecke zu verwenden.

§ 7 Drittanbieterdienste
  1. Die Nutzung von Drittanbieterdiensten erfolgt ausschließlich gemäß deren Geschäftsbedingungen. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für diese Dienste, insbesondere deren Inhalt, Datenpraktiken oder Interaktionen.

  2. Der Kunde verzichtet auf jegliche Ansprüche gegen die Lieferfabrik GmbH im Zusammenhang mit Drittanbieterdiensten.

§ 8 Inkasso
  1. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen ab Fälligkeit der Forderung und nach erfolgter erster Mahnung, die Forderung an ein Inkassounternehmen abzutreten.

  2. Mit der Abtretung der Forderung gehen sämtliche Rechte und Pflichten bezüglich der Forderung auf das Inkassounternehmen über. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für das Handeln des Inkassounternehmens bei der weiteren Durchsetzung der Forderung, es sei denn, die Lieferfabrik GmbH hat das Inkassounternehmen vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgewählt.

§ 9 Vertragsbeendigung und Insolvenz
  1. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des jeweiligen Dauerschuldverhältnisses sowie einer Insolvenz des Kunden werden die bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit ausstehenden monatlichen Beiträge als Schadensersatz statt der Leistung bzw. gemäß den insolvenzrechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der von der Lieferfabrik GmbH ersparten Aufwendungen und erzielbaren anderweitigen Vorteile berechnet und fällig gestellt.

  2. Im Falle einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des jeweiligen Dauerschuldverhältnisses durch den Kunden oder im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, eine angemessene Abschluss- bzw. Bearbeitungsgebühr zu erheben.

  3. Die Gebühr für die Kündigung deckt den tatsächlichen Aufwand für die Abwicklung der Vertragsbeendigung, einschließlich der Deaktivierung des Kundenkontos und der Erstellung einer Abschlussrechnung, ab. Die Höhe der Gebühr ist auf die tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt und wird dem Kunden auf Anfrage nachgewiesen.

  4. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, eine Gebühr für den zusätzlichen Aufwand im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Insolvenzfalls zu erheben. Die Gebühr deckt insbesondere den Aufwand für die Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter und die Anmeldung von Forderungen ab. Die Höhe der Gebühr ist auf die tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt und wird dem Kunden auf Anfrage nachgewiesen.

§ 10 Änderungen der AGB und Sonderkündigungsrecht bezüglich der Dauerschuldverhältnisse
  1. Die Lieferfabrik GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen werden dem Kunden mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse gesendet. Die E-Mail enthält einen deutlichen Hinweis auf die Änderungen und die Möglichkeit des Kunden, diesen innerhalb von vier Wochen ab Zugang der E-Mail zu widersprechen. Ohne fristgerechten Widerspruch gelten die Änderungen als vom Kunden akzeptiert. Die Lieferfabrik GmbH kann vom Kunden eine Bestätigung des Erhalts der Änderungsmitteilung verlangen.

  2. Widerspricht der Kunde den Änderungen fristgerecht, bleibt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bestehen. Die Lieferfabrik GmbH ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen, wenn die Fortführung des Vertrags aufgrund der Änderungen technisch, wirtschaftlich oder rechtlich unzumutbar ist. Die Kündigung muss dem Kunden innerhalb eines Monats nach Eingang des Widerspruchs per E- Mail zugehen.

§ 11 Schlussbestimmungen
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.

  2. Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

  3. Der Kunde darf nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderungen der Lieferfabrik GmbH beruhen. Die gesetzlichen Aufrechnungsbefugnisse der Lieferfabrik GmbH bleiben unberührt.

  4. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien im Übrigen finden für diesen Vertrag keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  6. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Lieferfabrik GmbH. Die Lieferfabrik GmbH ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

AGB Monatspauschale

Allgemeine Bestimmungen

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der Lieferfabrik GmbH, Ruhrallee 142, 45136 Essen, vertreten durch die Geschäftsführer, und ihrem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“).

  2. Diese AGB enthalten abschließend die zwischen der Lieferfabrik GmbH und dem Kunden geltenden Bedingungen für die von der Lieferfabrik GmbH im Rahmen der jeweiligen Vertragsverhältnisse angebotenen Leistungen. Von diesen AGB abweichende Regelungen gelten nur dann, wenn diese von der Lieferfabrik GmbH schriftlich bestätigt werden. Mit Inanspruchnahme einer Leistung der Lieferfabrik GmbH bestätigt der Kunde, diese AGB zur Kenntnis genommen und als Vertragsgrundlage akzeptiert zu haben.


  1. Bedingungen für die Vermietung von Software

§ 1 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
  1. Die Lieferfabrik GmbH überlässt dem Kunden zeitlich begrenzt und entgeltlich eine Softwarelösung („Software“) zur geschäftlichen Nutzung. Die Software kann laut individueller Vereinbarung (z.B. Bestellformular) eine Website, eine native mobile Applikation (App) oder beides umfassen. Die Lieferfabrik GmbH programmiert diese Software auf einer vordesignten Grundlage und passt sie für das Unternehmen des Kunden an, basierend auf den vom Kunden hierfür zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. Der konkrete darüberhinausgehende Leistungsumfang, insbesondere die überlassenen Softwarekomponenten mit ihren Standardfunktionalitäten sowie eine etwaige initiale Konfiguration oder initiale Befüllung mit Inhalten durch die Lieferfabrik GmbH, ergibt sich abschließend und ausschließlich aus der individuellen Vereinbarung und einer ggf. zugehörigen Leistungsbeschreibung. Ohne solche Vereinbarung wird die Software mit ihren Basis-Standardfunktionalitäten bereitgestellt. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes oder zum Self-Hosting besteht nicht.

  2. Die Website dient der Online-Präsenz, Kundeninteraktion und Abwicklung von Geschäftsprozessen des Kunden. Ihre technische Ausgestaltung und Elementeinbindung richten sich nach der Produktbeschreibung und individuellen Vereinbarung. Die native App für spezifizierte mobile Betriebssysteme ist zur Installation auf Endgeräten bestimmt, ermöglicht Zugriff auf Kundendienste und kann mit Gerätefunktionen interagieren.

  3. Die Lieferfabrik GmbH stellt die Backend-Dienste der Software als SaaS auf ihrer Serverinfrastruktur bereit und ist um eine angemessene Systemverfügbarkeit bemüht; spezifische Verfügbarkeitslevel bedürfen einer gesonderten, ggf. kostenpflichtigen Service- Level-Vereinbarung (SLA). Geplante Wartungsarbeiten werden mit angemessener Frist angekündigt. Die Bereitstellung der Website erfolgt online; die native App wird über die Entwicklerkonten der Lieferfabrik GmbH in von ihr ausgewählten App-Stores veröffentlicht, wobei die Lieferfabrik GmbH die ihr bekannten Store-Richtlinien berücksichtigt. Eine Garantie für die Aufnahme oder den Verbleib der App in den Stores wird nicht übernommen; die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für Entscheidungen der Store-Betreiber (wie Apple und Google), auf die sie keinen Einfluss hat, es sei denn, eine Ablehnung oder Entfernung beruht nachweislich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Lieferfabrik GmbH bei der Einreichung. Die direkten Veröffentlichungskosten der App in den Stores trägt die Lieferfabrik GmbH; sollten die App-Store-Betreiber darüberhinausgehende Zusatzgebühren erheben oder neu einführen, ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, diese nach Nachweis dem Kunden weiter zu belasten. 

  4. Die Lieferfabrik GmbH ist für die Wartung der Softwarebasis und Serverinfrastruktur verantwortlich, was Sicherheitsupdates und Bugfixes umfasst. Eine Online-Dokumentation wird bereitgestellt. Technischer Support bei Problemen mit der Software wird per E-Mail geleistet; Support für vom Kunden verursachte Fehler oder Probleme mit dessen Inhalten ist kostenpflichtig.

  5. Die initiale Einrichtung kann Standardinhalte umfassen (Details im Einzelvertrag). Die laufende Erstellung, Pflege, Aktualisierung und die alleinige rechtliche Verantwortung für sämtliche Inhalte (z.B. Menüs, Preise, Impressum, Datenschutz) obliegen dem Kunden, der hierfür das bereitgestellte CMS nutzt. Der Kunde stellt die Lieferfabrik GmbH von Ansprüchen Dritter wegen seiner Inhalte frei. Die Lieferfabrik GmbH prüft Kundeninhalte nicht.

  6. Der erlaubte Nutzungsumfang (z.B. Anzahl der Verwaltungszugänge) ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung. Eine darüberhinausgehende Nutzung bedarf der Zustimmung der Lieferfabrik GmbH und ist ggf. zusätzlich zu vergüten.

  7. Sämtliche Supportanliegen, technische Rückfragen sowie sonstige Anfragen im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen der Lieferfabrik GmbH sind ausschließlich per E-Mail an support@lieferfabrik.de zu richten. Eine Bearbeitung über andere Kommunikationskanäle erfolgt nicht. Die Lieferfabrik GmbH behält sich vor, Anfragen, die nicht über die genannte E-Mail-Adresse eingehen, unbeantwortet zu lassen.

§ 2 Pflichten des Kunden
  1. Der Kunde versichert, dass er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und verpflichtet sich, seine Unternehmereigenschaft durch Angabe seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder durch Vorlage einer Gewerbeanmeldung nachzuweisen.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, der Lieferfabrik GmbH alle zur Entwicklung und Erstellung der Website bzw. App erforderlichen Inhalte innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

  3. Der Kunde trägt die entsprechenden Daten seines Betriebes, wie z.B. Produkte, Preise, Steuersätze, Endkunden und Mitarbeiter, eigenständig in die Software ein. Der Kunde ist selbst für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten verantwortlich.

  4. Der Kunde ist für alle Handlungen, die unter den Zugangsdaten seines Kontos vorgenommen werden, verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Handlungen vom Kunden selbst, seinen Mitarbeitern oder einer dritten Partei vorgenommen werden. Der Kunde wird alle in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Konto-Zugangsdaten schützen.

  5. Die Lieferfabrik GmbH ist nicht haftbar für Verluste oder Schäden, die sich aus einer unbefugten oder fehlerhaften Nutzung des Kundenkontos ergeben.

  6. Die Lieferfabrik GmbH führt regelmäßige serverseitige Sicherungen (Backups) der auf ihrer Plattform gespeicherten Kundendaten durch. Diese Sicherungen dienen primär der Gewährleistung der Systemintegrität, der Datensicherheit der Gesamtplattform und der Wiederherstellbarkeit der Daten im Falle eines von der Lieferfabrik GmbH zu vertretenden Systemausfalls oder Datenverlusts auf den Servern der Lieferfabrik GmbH (Disaster Recovery). Die genauen Intervalle und der Umfang der serverseitigen Sicherungen richten sich nach den technischen und betrieblichen Notwendigkeiten der Lieferfabrik GmbH. Ein Anspruch des Kunden auf die Wiederherstellung einzelner, von ihm versehentlich gelöschter oder veränderter Datensätze aus diesen systemseitigen Sicherungen besteht nicht, es sei denn, dies ist im Rahmen eines gesonderten Service-Levels oder einer individuellen Vereinbarung ausdrücklich zugesagt. Unbeschadet der von der Lieferfabrik GmbH gemäß Satz 1 durchgeführten Maßnahmen zur serverseitigen Datensicherung obliegt es dem Kunden, die von ihm in die Software eingepflegten und dort für ihn generierten Daten (insbesondere Umsatzdaten, Endkundendaten, Bestellhistorien und andere für seinen Geschäftsbetrieb wesentliche Informationen) regelmäßig und eigenverantwortlich für seine eigenen Zwecke zu sichern. Diese eigene Sicherung dient insbesondere dem Schutz vor Datenverlust durch Bedienfehler des Kunden, der Erfüllung eigener gesetzlicher oder geschäftlicher Archivierungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Möglichkeit, jederzeit auf seine Daten unabhängig vom System der Lieferfabrik GmbH zugreifen zu können. Die Lieferfabrik GmbH stellt dem Kunden hierfür innerhalb der Software geeignete Ausgabefunktionen zur Verfügung, mittels derer der Kunde seine Daten – insbesondere Bestellhistorien – täglich ausdrucken kann, um so eine eigenständige Sicherung vorzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Ausdrucke täglich durchzuführen und die ausgedruckten Daten sicher und nachvollziehbar aufzubewahren. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, die auf der Plattform geführten Datenbestände täglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Unstimmigkeiten oder Fehler unverzüglich schriftlich gegenüber der Lieferfabrik GmbH anzuzeigen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausdrucke, die tägliche Kontrolle der Daten sowie deren sachgerechte Aufbewahrung liegt ausschließlich beim Kunden.

  7. Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich für legale Zwecke zu nutzen und alle geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, die Software für den Verkauf, die Verbreitung oder die Förderung illegaler Produkte oder Dienstleistungen zu verwenden. Dazu zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, der Verkauf von gefälschten Produkten, illegalen Substanzen, Waffen und anderen verbotenen Gegenständen.

  8. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die rechtmäßige Nutzung der Software. Bei Verstößen gegen diese Regelungen ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

  9. Der Kunde stellt die Lieferfabrik GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Rechtsverletzungen entstehen, welche durch die vom Kunden im Rahmen der Nutzung der Software bereitgestellten Inhalte verursacht wurden. Der Kunde übernimmt die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten. Der Kunde ist zudem verpflichtet, die Lieferfabrik GmbH unverzüglich zu informieren, wenn ein Anspruch Dritter geltend gemacht wird, und die Lieferfabrik GmbH bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen.

  10. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass die von ihm genutzte Hardware mit der Software kompatibel ist.

§ 3 Pflichtverletzungen des Kunden und Folgen
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die über die von der Lieferfabrik GmbH bereitgestellte Software (Website und/oder App) eingehenden Bestellungen seiner Endkunden während seiner kommunizierten Geschäftszeiten ordnungsgemäß und zeitnah zu bearbeiten und anzunehmen.

  2. Verweigert der Kunde die Bearbeitung von Bestellungen gemäß Abs. 1 nachhaltig oder wiederholt oder stellt er die aktive Nutzung der Software zur Bestellannahme ohne wichtigen, der Lieferfabrik GmbH unverzüglich mitgeteilten Grund ein, ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, dem Kunden schriftlich eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme der ordnungsgemäßen Auftragsbearbeitung zu setzen.

  3. Lässt der Kunde diese Frist fruchtlos verstreichen oder verweigert er die Auftragsbearbeitung endgültig, ist die Lieferfabrik GmbH unbeschadet weiterer Rechte (insbesondere des Rechts zur außerordentlichen Kündigung) berechtigt, den Online-Shop des Kunden sowie zugehörige Apps nach eigenem Ermessen zu deaktivieren und/oder aus den jeweiligen App-Stores zu entfernen.

  4. Im Falle einer Deaktivierung gemäß Abs. 3 aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Pflichtverletzung ist der Kunde verpflichtet, an die Lieferfabrik GmbH für jeden angefangenen Monat der Deaktivierung bis zur wirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe des vereinbarten monatlichen Netto-Mietentgelts zu zahlen. Dieser pauschalierte Schadensersatz dient dem Ausgleich für die der Lieferfabrik GmbH durch die vertragswidrige Nichterfüllung der Pflicht zur Auftragsbearbeitung durch den Kunden entstehenden Schäden und Aufwendungen, insbesondere für die auch während der Deaktivierung für den Kunden vorgehaltene technische Infrastruktur, gebundene Ressourcen und den Verwaltungsaufwand. Die Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Mietentgelts für die aktive Nutzung der Software wird für den Zeitraum, in dem dieser pauschalierte Schadensersatz geschuldet ist, durch diesen ersetzt. Die Geltendmachung eines die Pauschale übersteigenden, konkret nachgewiesenen Schadens durch die Lieferfabrik GmbH bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass der Lieferfabrik GmbH durch die Pflichtverletzung des Kunden kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vereinbarte Pauschale entstanden ist. Die Lieferfabrik GmbH ist bei andauernder Pflichtverletzung des Kunden weiterhin gehalten, das Vertragsverhältnis zeitnah aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Für die Überlassung der Software und die damit verbundenen Leistungen zahlt der Kunde an die Lieferfabrik GmbH eine im jeweiligen Vertrag festgelegte monatliche Miete.

  1. Sofern eine einmalige Einrichtungs- oder Anpassungsgebühr vereinbart ist, ergibt sich diese ebenfalls aus dem Vertrag und ist fällig bei Vertragsbeginn bzw. nach Freischaltung der Software.

  2. Erbringt die Lieferfabrik GmbH im Einvernehmen mit dem Kunden Leistungen, die über den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen hinausgehen (z.B. umfangreiche zusätzliche Anpassungen, Content-Erstellung, Schulungen), so erhält sie hierfür eine zusätzliche Vergütung nach Vereinbarung.

  3. Die Lieferfabrik GmbH kann die Miete nach billigem Ermessen (§ 315 III BGB) durch Mitteilung an den Kunden mit Zugang spätestens sechs Wochen vor Ablauf eines Vertragsjahres mit Wirkung für die folgenden Vertragsjahre anpassen.

  4. Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  5. Rechnungen werden monatlich per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versandt. Das Zahlungsziel beträgt sieben Tage ab Rechnungseingang. Der Kunde hat alternativ die Möglichkeit, der Lieferfabrik GmbH ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Nimmt der Kunde die Online-Bezahldienste gemäß § 16 dieses Vertrages in Anspruch, so erfolgt die Begleichung der nach diesem § 4 geschuldeten Entgelte vorrangig durch Verrechnung mit den über diese Dienste generierten Zahlungseingängen gemäß den detaillierten Bestimmungen in § 16. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes zur Rechnungsstellung und Zahlung per SEPA-Lastschrift gelten in diesem Fall insbesondere für etwaige nach Verrechnung gemäß § 16 verbleibende Restbeträge oder sofern keine oder keine ausreichenden Online-Zahlungseingänge zur Verrechnung zur Verfügung stehen.

  6. Gerät der Kunde mit der Zahlung der Miete in Verzug, so ist ab dem ersten Tag des Verzuges die offene Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

  7. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in folgender Höhe erhoben:

    • 5,00 € für die erste vorgerichtliche Mahnung und

    • 10,00 € für jede weitere Mahnung.

Zusätzlich wird gemäß 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale für Verzugsschäden in Höhe von 40,00 € erhoben.

  1. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 20 Tagen ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, den Zugang zum System ohne weitere Ankündigung vorübergehend zu sperren. Für die Aufhebung der Sperrung nach vollständigem Ausgleich der rückständigen Zahlungen wird eine Gebühr von 99,00 € erhoben. Diese Gebühr fällt bei jeder weiteren Sperrung und Aufhebung aufgrund von Zahlungsverzug erneut an. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch die vorübergehende Sperrung des Systems entstehen, es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

  2. Kosten, die durch Rücklastschriften entstehen, trägt der Kunde.

§ 5 Nutzungsrechte, Schutz der Software und Rechte an Inhalten
  1. Die Lieferfabrik GmbH räumt dem Kunden für die Dauer dieses Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die vertragsgegenständliche Software (Website und/oder App) im vertraglich vereinbarten Umfang ausschließlich für die eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden (Betrieb des Gastronomieunternehmens) gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages zu nutzen.

  2. Alle Urheber-, Marken-, Eigentums- und sonstigen Schutzrechte an der Software selbst, einschließlich des zugrundeliegenden Quellcodes, des Designs (soweit von der Lieferfabrik GmbH stammend und nicht spezifisch für den Kunden individualisiert und abweichend geregelt), der Struktur, der zugehörigen Dokumentation und aller von der Lieferfabrik GmbH stammenden Elemente, verbleiben auch bei Einräumung der Nutzungsrechte ausschließlich bei der Lieferfabrik GmbH. Dem Kunden werden keine über die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Nutzungsrechte hinausgehenden Rechte an der Software eingeräumt.

  3. Der Kunde darf die Software an Dritte weder veräußern, noch verschenken oder verleihen, noch weitervermieten und verleasen.

  4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen des Programms gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn dies ist erforderlich, um die störungsfreie Programmnutzung zu erreichen.

  5. Der Kunde ist weiterhin insbesondere nicht berechtigt, die Software

    1. zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln, soweit dies nicht gesetzlich zwingend zulässig ist;

    2. zur Verbreitung von Schadsoftware zu nutzen;

    3. die Nutzung der Software durch Dritte zu stören;

    4. Produktkennzeichnungen oder Urheberrechtsvermerke zu entfernen oder zu verändern;

    5. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters an Dritte zu veräußern, zu vermieten, zu verleihen, unterzulizenzieren oder anderweitig zu übertragen;

    6. für Timesharing, Service-Büro oder Hosting-Zwecke zu nutzen oder Dritten die Nutzung zum Vorteil eines anderen Dritten oder zum eigenen Vorteil zu gestatten;

    7. zu modifizieren oder in andere Software zu integrieren, sofern nicht schriftlich vereinbart;

  6. für andere Zwecke als den internen Geschäftsgebrauch des Kunden und die im Vertrag vorgesehenen Zwecke zu nutzen;

  7. nicht autorisierte Versionen der Software zu nutzen oder diese zur Entwicklung konkurrierender Produkte zu verwenden;

  8. in einer Weise zu nutzen, die gegen geltendes Recht verstößt.

  9. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, die für den Kunden bereitgestellte Website und/oder App in angemessener Weise zu Demonstrationszwecken oder als Referenz für ihre Arbeit zu benutzen und hierbei auch den Namen und das Logo des Kunden zu nennen, es sei denn, der Kunde widerspricht dem aus einem wichtigen und nachzuweisenden Grund schriftlich. Die Lieferfabrik GmbH ist ferner berechtigt, einen Hinweis auf ihre Urheberschaft (z.B. "Website erstellt von der Lieferfabrik GmbH" oder ein entsprechendes Logo) an geeigneter, üblicher Stelle auf der Website und in der App anzubringen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Vermerk ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Lieferfabrik GmbH zu entfernen oder zu verändern.

§ 6 Laufzeit & Widerruf
  1. Die Überlassung der Software erfolgt zunächst für eine feste Laufzeit von 24 Monaten. Danach kann der Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

  2. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  3. Eine Abmeldung des Gewerbes durch den Kunden stellt weder eine ordnungsgemäße Kündigung noch einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar und entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Lieferfabrik GmbH. Der Vertrag bleibt bis zu seiner wirksamen Beendigung nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen in vollem Umfang bestehen. Ein Sonderkündigungsrecht im Zusammenhang mit der Gewerbeabmeldung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  4. Die Leistungen und Produkte der Lieferfabrik GmbH richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein gesetzliches Widerrufsrecht, wie es Verbrauchern nach § 355 BGB zusteht, besteht daher nicht. Der Abschluss eines Vertrages mit der Lieferfabrik GmbH begründet keinerlei Anspruch auf ein Widerrufsrecht.

§ 7 Folgen der Vertragsbeendigung
  1. Nach Beendigung des Vertrages hat der Kunde die Software soweit möglich zu deinstallieren und etwaig verbleibende erkennbare Softwarereste aus dem IT-System zu löschen. Auf Wunsch der Lieferfabrik GmbH hat der Kunde die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich zu bestätigen.

  2. Mit Wirksamwerden der Kündigung enden die Nutzungsrechte des Kunden an der Software. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, die Software (Website und/oder App) und zugehörige Dienste offline zu stellen, den Zugang des Kunden zu sperren und bis zur Vertragsbeendigung erbrachte Leistungen abzurechnen.

  3. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche auf den Systemen der Lieferfabrik GmbH gespeicherten Inhalte und Daten (z. B. Produktinformationen, Bestellhistorie; nachfolgend „Kundendaten“) bis spätestens zum Wirksamwerden der Kündigung bzw. zum Ablauf des Vertrags eigenverantwortlich und vollumfänglich zu sichern. Dies umfasst insbesondere die Möglichkeit, Bestellübersichten auszudrucken sowie sonstige relevante Daten manuell zu archivieren. Nach Vertragsende erlischt der Zugriff auf das System; eine weitere Verfügbarkeit oder Herausgabe der Kundendaten ist ausgeschlossen. Die Sicherungspflicht obliegt allein dem Kunden.

  4. Dreißig (30) Tage nach Vertragsbeendigung oder nach erfolgter Bereitstellung der Kundendaten gemäß Abs. 3 ist die Lieferfabrik GmbH zur unwiederbringlichen Löschung aller für den Kunden gespeicherten Kundendaten berechtigt, sofern keine zwingenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Der Kunde ist für die rechtzeitige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.

§ 8 Weiterentwicklung
  1. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, die Software im Rahmen des technischen Fortschritts und zur Verbesserung der Funktionalität weiterzuentwickeln.

  2. Die Lieferfabrik GmbH wird bei der Weiterentwicklung die berechtigten Interessen des Kunden berücksichtigen und sich dabei an branchenüblichen Standards orientieren.

  3. Wesentliche Änderungen an der Funktionalität oder Bedienung der Software werden dem Kunden rechtzeitig vor Inkrafttreten per E-Mail mitgeteilt.

  4. Sollte die Lieferfabrik GmbH eine Funktion, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Vertragsbestandteil war, nicht mehr anbieten, wird die Miete um einen angemessenen Anteil reduziert, der dem Wert der weggefallenen Funktion entspricht. Der Wert der Funktion wird unter Berücksichtigung der Kosten für die Entwicklung, der Nutzungshäufigkeit und des Nutzens für den Kunden bestimmt. Die Parteien werden sich über die Höhe der Reduzierung im Einzelfall verständigen.

  5. Die Vergütung reduziert sich nicht, wenn dem Kunden die Funktion durch eine gleichwertige Alternative (z.B. ein Update oder ein Plugin) zur Verfügung steht, welche die ursprüngliche Funktion in vollem Umfang ersetzt.

  6. Kundenanregungen können von der Lieferfabrik GmbH im Rahmen der Weiterentwicklung berücksichtigt werden, stellen jedoch keinen Anspruch auf Umsetzung dar. Die Lieferfabrik GmbH wird Nutzeranregungen prüfen und bei der Priorisierung von Weiterentwicklungen berücksichtigen.

§ 9 Sach- und Rechtsmängelhaftung
  1. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Software richtet sich zunächst nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen muss sich die Software für die nach dem jeweiligen Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Software der gleichen Art üblich ist.

  2. Die Lieferfabrik GmbH wird die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.

  3. Liegt ein von der Lieferfabrik GmbH zu vertretender technischer Fehler vor, der die vertragsgemäße Nutzung der Software nicht nur unerheblich beeinträchtigt, wird die Lieferfabrik GmbH diesen so rasch wie möglich beheben. Sollte die Lieferfabrik GmbH den Fehler nicht innerhalb von vierzig (40) Tagen nach schriftlicher und nachvollziehbarer Fehlermitteilung durch den Kunden beheben können oder ist die Nachbesserung aus sonstigen Gründen als endgültig fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der für den betroffenen Zeitraum bereits entrichteten oder noch zu entrichtenden Gebühren verlangen. Die Herabsetzung ist auf den Zeitraum ab Eingang der schriftlichen Fehlermitteilung bis zur Fehlerbehebung beschränkt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere das Recht zur Mietminderung nach § 536 BGB und das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt.

  4. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

  5. Der Kunde wird die Lieferfabrik GmbH bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

§ 10 Haftung im Übrigen
  1. Die Lieferfabrik GmbH haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet die Lieferfabrik GmbH jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

  3. Die Lieferfabrik GmbH schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob die Lieferfabrik GmbH ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

  4. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Lieferfabrik GmbH insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen gemäß seinen Obliegenheiten durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Lieferfabrik GmbH.

  5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Lieferfabrik GmbH.

§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz
  1. Die Lieferfabrik GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (z.B. Kontaktdaten) zur Durchführung dieses Vertrages gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen (insbesondere DSGVO und BDSG).

  2. Soweit die Lieferfabrik GmbH im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten von dessen Kunden oder Nutzern verarbeitet (z. B. bei Online-Bestellungen, Reservierungen oder Kontaktformularen), erfolgt dies im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Die hierfür erforderliche Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung ist integraler Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen und gilt mit deren Annahme als abgeschlossen. Eine gesonderte Unterzeichnung ist nicht erforderlich. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Lieferfabrik GmbH erfolgt ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages und ist hierfür zwingend erforderlich.

§ 12 Domain und Suchmaschinen
  1. Sofern die Lieferfabrik GmbH für den Kunden eine Internet-Domain beschafft, erfolgt die Registrierung im Namen und auf Rechnung der Lieferfabrik GmbH. Die Lieferfabrik GmbH ist und bleibt alleinige Inhaberin der Domain. Der Kunde erwirbt weder Eigentums- noch Nutzungsrechte an einer bestimmten Wunschdomain. Ein Anspruch auf Registrierung, Nutzung oder Übertragung einer konkret bezeichneten Domain besteht nicht. Die Auswahl und Zuweisung der Domain erfolgt nach Verfügbarkeit und technischer sowie rechtlicher Umsetzbarkeit im alleinigen Ermessen der Lieferfabrik GmbH. Die Lieferfabrik GmbH trägt die Kosten für die Domainregistrierung und -verlängerung, sofern vertraglich nicht abweichend geregelt. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Lieferfabrik GmbH nicht zur Übertragung, Freigabe oder Herausgabe der Domain verpflichtet. Eine Übertragung der Domain an den Kunden kann ausschließlich aufgrund einer gesonderten, individuellen Vereinbarung erfolgen, auf die kein Anspruch besteht.

  2. Eine Verpflichtung der Lieferfabrik GmbH zur Eintragung der Website in Suchmaschinen oder zur Durchführung von Suchmaschinenoptimierungsmaßnahmen (SEO) besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Lieferfabrik GmbH übernimmt keine Garantie für eine bestimmte Platzierung in Suchmaschinenergebnissen.

§ 13 Plattformdienste und Verkaufsförderung
  1. Der Kunde willigt ein, dass die von ihm über die Software angebotenen Produkte und sein Unternehmen auf Online-Plattformen gelistet werden können, die von der Lieferfabrik GmbH oder von ihren Kooperationspartnern betrieben werden. Ein Anspruch auf Listung auf bestimmten Plattformen oder eine bestimmte Darstellung besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Kunde ist berechtigt, Auskunft darüber zu erhalten, auf welchen Plattformen er gelistet ist.

  2. Die Lieferfabrik GmbH oder deren Kooperationspartner, die solche Plattformen betreiben, sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Verkauf der vom Kunden angebotenen Produkte aktiv zu fördern. Zu diesem Zweck können sie nach eigenem Ermessen geeignete Maßnahmen, insbesondere Marketingmaßnahmen, ergreifen.

  3. Für die Zwecke der Listung und Verkaufsförderung gemäß Abs. 1 und 2 räumt der Kunde der Lieferfabrik GmbH und deren Kooperationspartnern die hierfür erforderlichen einfachen, nicht- exklusiven, räumlich auf die Plattformen beschränkten und zeitlich auf die Dauer der Plattformlistung begrenzten Nutzungsrechte an seinen Marken (Logos, Unternehmensname), Produktbezeichnungen, -beschreibungen und -abbildungen ein. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind, die einer solchen Nutzung entgegenstehen.

§ 14 Verkaufsförderungsaktionen und Sonderangebote
  1. Die vom Kunden bei der Lieferfabrik GmbH hinterlegten Angaben für seine Produkte und Dienstleistungen, insbesondere Preise, sind für die Darstellung auf der von der Lieferfabrik GmbH bereitgestellten Software für den Kunden verbindlich und von diesem stets aktuell und korrekt zu halten.

  2. Die Lieferfabrik GmbH kann dem Kunden die Teilnahme an allgemeinen oder spezifischen Marketing- und Verkaufsförderungsaktionen anbieten, die darauf abzielen, die Attraktivität der Software-Plattform für Endkunden zu steigern und den Absatz der teilnehmenden Kunden zu fördern.

  3. Die Teilnahme des Kunden an solchen Aktionen ist freiwillig. Entscheidet sich der Kunde zur Teilnahme, definiert er eigenverantwortlich und nach eigenem kaufmännischen Ermessen die konkrete Ausgestaltung seiner Angebote im Rahmen der Aktion (z.B. Art und Höhe von Preisnachlässen, Auswahl der rabattierten Produkte oder Dienstleistungen, Aktionszeitraum), sofern die Rahmenbedingungen der Aktion dem nicht entgegenstehen und vom Kunden akzeptiert wurden.

  4. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, die vom Kunden für eine Aktion definierten und freigegebenen Sonderangebote oder Preisnachlässe im Rahmen der jeweiligen Aktion und über die vereinbarten Kanäle zu bewerben und öffentlich bekannt zu machen

§ 15 Nutzung von Online-Bezahldiensten
  1. Sofern der Kunde die von der Lieferfabrik GmbH angebotenen oder in die Software integrierten Online-Bezahldienste Dritter (Zahlungsdienstleister) nutzen möchte, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Die Lieferfabrik GmbH ermöglicht die technische Anbindung an ausgewählte Zahlungsdienstleister. Die eigentliche Zahlungsabwicklung erfolgt über diese externen Zahlungsdienstleister gemäß deren jeweiligen Vertragsbedingungen, denen der Kunde ggf. gesondert zustimmen muss.

  2. Hinsichtlich etwaiger Bestellvorgänge, die über die Bestell-Website und den Bestelldrucker vermittelt werden, wird die Lieferfabrik GmbH als Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 HGB für den Kunden tätig. Die Lieferfabrik GmbH übernimmt dabei keinerlei Erfolgspflichten, keine Verantwortung für die Rechtmäßigkeit, Verfügbarkeit oder technische Funktionsfähigkeit der vermittelten Bestellungen und haftet nicht für etwaige Fehlfunktionen, Ausfälle, Fehleingaben oder Übertragungsfehler, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Lieferfabrik GmbH.

  3. Die über die Online-Bezahldienste abgewickelten Zahlungen der Endkunden werden dem Kunden nach Abzug der vereinbarten Nutzungsentgelte für die Lieferfabrik GmbH sowie der anfallenden Transaktions- und etwaiger Verwaltungsgebühren für die Online-Zahlungsabwicklung gutgeschrieben. Die Höhe bzw. Berechnungsgrundlage dieser Transaktions- und Verwaltungsgebühren ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung oder aus einer aktuellen Preisliste für Zahlungsdienste, welche dem Kunden auf Anfrage von der Lieferfabrik GmbH zur Verfügung gestellt wird. 

  4. Der Kunde verpflichtet sich zur Übernahme der gemäß Abs. 2 anfallenden Transaktions- und Verwaltungsgebühren. Diese werden in den Abrechnungen der Lieferfabrik GmbH nachvollziehbar ausgewiesen. Sollte der Kunde der Berechnung dieser Gebühren schriftlich widersprechen, ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, die Online-Zahlungsfunktionen für den Kunden nach angemessener Vorankündigung zu deaktivieren. Die bis zum Zeitpunkt eines etwaigen Widerspruchs oder einer Deaktivierung angefallenen Gebühren bleiben von einem Widerspruch unberührt und sind vom Kunden zu tragen. Die Deaktivierung der Online- Zahlungsfunktionen lässt die Gültigkeit und Fortführung des bestehenden Hauptvertrages über die Softwarenutzung im Übrigen unberührt.

  5. Die Verrechnung der Forderungen der Lieferfabrik GmbH gegenüber dem Kunden mit den über die Online-Bezahldienste generierten Zahlungseingängen der Endkunden sowie die Auszahlung etwaiger Guthaben an den Kunden oder der Einzug von Differenzbeträgen erfolgen gemäß den festgelegten Abrechnungs- und Zahlungsweisen.

  6. Die Auswahl der im Rahmen der Software angebotenen Online-Zahlungsmethoden obliegt der Lieferfabrik GmbH. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, das Angebot an Zahlungsmethoden nach eigenem Ermessen anzupassen, zu erweitern oder zu reduzieren, wobei sie auf die berechtigten Interessen des Kunden soweit möglich Rücksicht nehmen wird.

§ 16 Ermächtigung durch den Kunden
  1. Der Kunde ermächtigt die Lieferfabrik GmbH, im Rahmen der über die Bestellplattform abgewickelten Vorgänge für ihn Willenserklärungen von Endkunden (z. B. Angebote, Widerrufserklärungen) entgegenzunehmen und die zur Vertragsdurchführung und -abwicklung erforderlichen Erklärungen und Handlungen – insbesondere die Vertragsannahme im Namen des Kunden – abzugeben. Die Lieferfabrik GmbH handelt dabei ausschließlich als bevollmächtigter Bote bzw. Vertreter mit Vertretungsmacht im Sinne des § 164 BGB, ohne eigene Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung oder inhaltlichen Kontrolle der übermittelten Erklärungen. Eine Haftung für die Wirksamkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Zulässigkeit der durch den Endkunden abgegebenen Erklärungen ist ausgeschlossen, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch die Lieferfabrik GmbH vorliegt.


B. Vertragsgegenstand

§ 1 Vertragsgegenstand
  1. Der Kunde kauft bei der Lieferfabrik GmbH Hardware wie im Vertrag näher bezeichnet. Einzelheiten zum Kaufvertragsgegenstand ergeben sich aus dem Vertrag.

  2. Die Hardware wird mit der Betriebssystemsoftware und Standardtreibern gem. den Angaben im Vertrag vorinstalliert ausgeliefert.

  3. Aufstellen, Installation, Einweisung, Schulung, Pflege der Betriebssystemsoftware sowie der Standardtreiber sowie die Durchführung von Updates und die Instandsetzung der Hardware sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Die Lieferfabrik GmbH bietet diese Leistungen auf Anforderung des Kunden mit gesonderter Vereinbarung an.

§ 2 Pflichten des Kunden
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferfabrik GmbH unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren, wenn in unter Eigentumsvorbehalt stehende Hardware der Lieferfabrik GmbH Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

  2. Die Benachrichtigung muss folgende Informationen enthalten:

    • Angaben zum Vollstreckungsgläubiger (Name, Anschrift)

    • Angaben zum Vollstreckungsgericht (Name, Anschrift)

    • Aktenzeichen des Vollstreckungsverfahrens

    • Genaue Bezeichnung der von der Zwangsvollstreckung betroffenen Hardware

    • Datum und Uhrzeit der bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahme

  3. Der Kunde ist verpflichtet, der Lieferfabrik GmbH alle für die Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Verletzung dieser Benachrichtigungspflicht ist der Kunde zum Ersatz des der Lieferfabrik GmbH aus dieser Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet.

§ 3 Annahmeverzug
  1. Gerät der Kunde mit der Annahme der Hardware in Verzug, so ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, die Hardware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Die dadurch entstehenden Lagerkosten, einschließlich der Kosten für Transport und Versicherung, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

  2. Die Lieferfabrik GmbH setzt dem Kunden eine angemessene Frist von 10 Werktagen zur Abholung der Hardware. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Hardware anderweitig zu veräußern.

  3. Im Falle des Rücktritts ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, vom Kunden Schadensersatz für den entstandenen Schaden zu verlangen. Dieser Schaden umfasst insbesondere:

    1. die Kosten für die Einlagerung und den Transport der Hardware;

    2. den Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem erzielten Verkaufspreis bei anderweitiger Veräußerung;

    3. die Kosten für die Rückabwicklung des Vertrags;

    4. sonstige nachweisbare Schäden, die der Lieferfabrik GmbH durch den Annahmeverzug entstanden sind.

  4. Anstelle des konkreten Schadensnachweises ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% des vereinbarten Nettokaufpreises zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 4 Vergütung, Verzug, Eigentumsvorbehalt
  1. Die Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag.

  2. Rechnungen werden per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versandt. Das Zahlungsziel beträgt sieben Tage ab Rechnungseingang. Der Kunde hat alternativ die Möglichkeit, der Lieferfabrik GmbH ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

  3. Kosten, die durch Rücklastschriften entstehen, trägt der Kunde.

  4. Gerät der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, so ist ab dem ersten Tag des Verzuges die offene Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

  5. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in folgender Höhe erhoben:

    • 5,00 € für die erste vorgerichtliche Mahnung und

    • 10,00 € für jede weitere Mahnung.

Zusätzlich wird gemäß 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale für Verzugsschäden in Höhe von 40,00 € erhoben.

  1. Die Lieferfabrik GmbH behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen gegenüber dem Kunden vor, auch wenn die jeweilige Ware bereits bezahlt wurde.

§ 5 Mängelhaftung
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich oder in Textform zu melden. Andernfalls entfällt der Gewährleistungsanspruch. Diese Untersuchungs- und Rügepflicht entfällt, wenn eine Untersuchung unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist. Verdeckte Mängel müssen innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich oder in Textform gemeldet werden, wobei die rechtzeitige Absendung zur Fristwahrung ausreichend ist. Der Kunde trägt die volle Beweislast für alle Voraussetzungen des Anspruchs, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung und die rechtzeitige Mängelrüge.

  2. Ansprüche wegen Mängelhaftung verjähren binnen eines Jahres nach Ablieferung beim Kunden.

  3. Die Lieferfabrik GmbH wird eingehende Mängelmeldungen jeweils binnen angemessener Frist bearbeiten. Verzögerungen, welche sich durch Lücken und Ungenauigkeiten in der Fehlerbeschreibung ergeben, führen nicht zum Verzug mit der Mängelbeseitigung. Der Kunde ist für die Sicherung der Daten und Programme vor Beginn der Mangelbeseitigungsarbeiten verantwortlich. Bei Datenverlust hat die Lieferfabrik GmbH nur den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass die zerstörten Daten aus einer Datensicherung sowie der Programmstand wiederhergestellt werden müssen.

  4. Der Kunde hat der Lieferfabrik GmbH mindestens zweimal unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, den Mangel zu analysieren und zu beheben. Die Lieferfabrik GmbH hat dabei die Wahl, ob sie in einem ersten Schritt eine telefonische oder eine Fehlerbehebung per Fernwartung versucht. Bei einer Fernwartung stellt die Lieferfabrik GmbH sicher, dass sämtliche datenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß der DSGVO und des BDSG eingehalten werden.

  5. Der Kunde hat der Lieferfabrik GmbH die reklamierte Ware zur Prüfung des Fehlers zur Verfügung zu stellen. Dies hat nach Wahl der Lieferfabrik GmbH im Haus des Kunden oder durch Zusendung an die Lieferfabrik GmbH oder einen von ihr bestimmten Dritten zu erfolgen. Die Lieferfabrik GmbH hat ferner die Wahl, ob sie den Mangel durch Nachbesserung oder Austausch des entsprechenden Liefergegenstandes beseitigt.

  6. Angesichts der empfindlichen Natur der von der Lieferfabrik GmbH gelieferten technischen Geräte übernimmt die Lieferfabrik GmbH keine Haftung für Mängel, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Handhabung, insbesondere bei der Aufstellung, dem Anschluss, der Bedienung oder der Lagerung, verursacht werden.

  7. Gewährleistungsansprüche erlöschen ebenfalls, wenn unbefugte Dritte an der von der Lieferfabrik GmbH gelieferten Ware Veränderungen oder Eingriffe vorgenommen haben. Dies gilt auch, wenn Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Herstellerspezifikationen der jeweiligen Produkte entsprechen. Gleiches trifft auf Schäden zu, die im Betrieb der gekauften Produkte in Verbindung mit anderen Geräten auftreten, deren Kompatibilität nicht gewährleistet ist.

§ 6 Haftung im Übrigen
  1. Die Lieferfabrik GmbH haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet die Lieferfabrik GmbH für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Vernachlässigung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet die Lieferfabrik GmbH jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Vertragsparteien gehen bei Vertragsschluss davon aus, dass dieser vertragstypische Schaden sich auf maximal das Dreifache des jeweiligen Warenwertes beläuft, wobei sich Schadenersatz für Datenverlust auf den Aufwand nach § 5 Abs. 3 beschränkt. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

  3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

  4. Etwaige Ansprüche aus Herstellergarantien bleiben unberührt. Die Lieferfabrik GmbH ist nicht zur Geltendmachung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller verpflichtet.

  5. Soweit die Haftung der Lieferfabrik GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

C. Bedingungen für die Hardwaremiete

§ 1 Vertragsgegenstand
  1. Die Lieferfabrik GmbH überlässt dem Kunden ausschließlich neue, den Originalherstellerangaben entsprechende Hardware einschließlich Betriebssystemsoftware bis zur Beendigung des Mietvertrages.

  2. Die Hardware wird jeweils einschließlich einer Kurzbedienungsanleitung zur Anleitung beim Aufstellen geliefert.

  3. Für die Installation der Mietsache ist der Kunde selbst verantwortlich. Einweisungen und Schulungen sind seitens der Lieferfabrik GmbH nicht geschuldet.

§ 2 Lieferung und Bereitstellung
  1. Die Mietsache wird vorinstalliert mit der Betriebssystemsoftware und Standardtreibern geliefert.

  2. Die Lieferung der Mietsachen erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden an den Standort des Kunden.

  3. Die Lieferzeit beträgt mindestens 4 Wochen ab dem vollständigen Eingang aller für die Lieferung erforderlichen Unterlagen, die im Anhang des Vertrages aufgeführt sind. Der Kunde ist verpflichtet, diese Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss oder einer entsprechenden Aufforderung durch die Lieferfabrik GmbH zu übermitteln. Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen durch den Kunden verspätet oder erklärt dieser, die Hardware erst zu einem späteren Zeitpunkt nutzen zu wollen, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Sofern das bestellte Produkt zum Zeitpunkt der Bestellung oder zu einem späteren Zeitpunkt vorrätig ist, ist die Lieferfabrik GmbH ansonsten berechtigt, die Lieferung nach eigenem Ermessen auch vor Ablauf der genannten 4 Wochen durchzuführen.

  4. Geringfügige Überschreitungen der Lieferfristen sind vom Kunden zu akzeptieren. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder ein Rücktrittsrecht ergeben sich daraus nicht.

§ 3 Annahmeverzug
  1. Gerät der Kunde mit der Annahme der Mietsache in Verzug, so ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, die Mietsache auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Die dadurch entstehenden Lagerkosten, einschließlich der Kosten für Transport und Versicherung, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

  2. Die Lieferfabrik GmbH setzt dem Kunden eine angemessene Frist von 10 Werktagen zur Abholung der Mietsache. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Mietsache anderweitig zu vermieten oder zu verwerten.

  3. Im Falle des Rücktritts durch die Lieferfabrik GmbH ist diese berechtigt, vom Kunden Schadensersatz für den entstandenen Schaden zu verlangen. Dieser Schaden umfasst insbesondere:

    1. die Kosten für die Einlagerung und den Transport der Mietsache;

    2. den entgangenen Mietzins für die Dauer des Annahmeverzugs und bis zur anderweitigen Vermietung oder Verwertung der Mietsache;

    3. die Kosten für die Rückabwicklung des Vertrags;

    4. sonstige nachweisbare Schäden, die der Lieferfabrik GmbH durch den Annahmeverzug entstanden sind.

  4. Anstelle des konkreten Schadensnachweises ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% des Nettomietpreises für die vereinbarte Mindestmietdauer zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 4 Pflichten des Kunden
  1. Der Kunde hat die Mietsachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, die er in eigenen Dingen anzuwenden pflegt, zu behandeln. Der Kunde hat für die hinreichende Einweisung und Schulung oder auf andere Art und Weise dafür zu sorgen, dass seine Erfüllungsgehilfen die Mietsachen dem üblichen Einsatz entsprechend einsetzen und bedienen.

  2. Herstellerhinweise, Seriennummern, Siegel, Softwarelizenzhinweise etc. dürfen vom Kunden ohne vorherige Zustimmung der Lieferfabrik GmbH nicht entfernt oder verändert werden.

  3. Der Kunde hat der Lieferfabrik GmbH zum Zwecke von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Pflegeleistungen, welche am Aufstellort zu erfolgen haben, nach Maßgabe seiner Sicherheits- und Zutrittsrichtlinien Zugriff auf die Mietsachen zu gewähren.

  4. Der Kunde hat Mängel sowie Beschädigungen der Mietsachen unverzüglich der Lieferfabrik GmbH per E-Mail anzuzeigen.

  5. Der Kunde verpflichtet sich, die Mietsachen angemessen gegen Beschädigungen, Zerstörung und Entwendung zu versichern und den Abschluss sowie den Bestand der Elektronikversicherung auf Anforderung der Lieferfabrik GmbH nachzuweisen.

§ 5 Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit
  1. Die Lieferfabrik GmbH hat die Mietsachen über die gesamte Dauer der Mietzeit in dem zum vertraglich vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

  2. Die Lieferfabrik GmbH hält ein eine E-Mail-Adresse bereit, über welche der Kunde Störungen oder Beeinträchtigungen der Gebrauchstauglichkeit („Mängel“) der Mietsachen melden kann. Die Lieferfabrik GmbH wird eingehende Mängelmeldungen jeweils binnen angemessener Frist bearbeiten, es sei denn die Parteien haben mit gesonderter Wartungsvereinbarung Service Level vereinbart. Verzögerungen, welche sich durch Lücken und Ungenauigkeiten in der Fehlerbeschreibung ergeben, hat die Lieferfabrik GmbH nicht zu vertreten.

  3. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt regelmäßig durch Nachbesserung, also Unterstützung bei der Mängelumgehung oder Reparatur. Die Lieferfabrik GmbH hat dabei die Wahl, ob sie in einem ersten Schritt eine telefonische oder Fehlerbehebung per Fernwartung versucht. Die Parteien schließen für die Fernwartung eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung ab. Schlägt die Nachbesserung auch am Aufstellort zum Beispiel durch den Austausch einzelner Komponenten der betreffenden Mietsache fehl, kann die Lieferfabrik GmbH die Mietsache zum Zwecke der Nacherfüllung in ihr Servicecenter verbringen.

  4. Die Lieferfabrik GmbH ist jeweils zur Wiederherstellung der vertraglich vereinbarten Gebrauchstauglichkeit binnen angemessener Frist verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl oder wäre sie für die Lieferfabrik GmbH unwirtschaftlich, so kann sie vom Kunden die Zustimmung zur Bereitstellung einer neuen Mietsache gleicher Art, Güte, Konfiguration und individueller Einstellung verlangen. Die Lieferfabrik GmbH ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden bei der Übernahme der Daten zu unterstützen.

  5. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine angemessene Back-up Routine eingerichtet ist und eine Datensicherung vor Beginn der Wartungs- oder Nachbesserungsarbeiten erfolgt. Bei Datenverlust im Rahmen der Wartungs- oder Nachbesserungsarbeiten hat die Lieferfabrik GmbH nur den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass sie aus einer Datensicherung die zerstörten Daten und durch das Einspielen eines Images des Liefergegenstandes den gesicherten Programmstand wiederherstellt. Verbringt die Lieferfabrik GmbH die Mietsache zum Zwecke der Reparatur in ihr Servicecenter, hat sie zuvor mit dem Kunden abzustimmen, ob die auf der Hardware gespeicherten Daten vor Wegnahme der Hardware am Aufstellort gelöscht werden.

  6. Wenn die Lieferfabrik GmbH die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit auch nicht auf eine zweite angemessene Fristsetzung hin beseitigt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Kündigung des Mietvertrages in Bezug auf die mangelhafte Mietsache berechtigt. Zur Kündigung des gesamten Mietvertrages ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn eine wesentliche Anzahl der Mietsachen nicht zum vertraglich vereinbarten Gebrauch bereitsteht.

  7. Dem Kunden stehen die gesetzlichen Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache/n mit der Maßgabe der vorstehenden Vereinbarungen zu.

§ 6 Mietzins, Verzug
  1. Der vom Kunden monatlich zu zahlende Mietzins für die Mietsachen ergibt sich aus dem Vertrag und umfasst die Überlassung der Mietsachen für die Mietzeit sowie deren Instandsetzung und Instandhaltung.

  2. Der Mietzins ist monatlich jeweils im Voraus zu zahlen. Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  3. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses beginnt mit Abschluss der betriebsbereiten Bereitstellung der Mietsache. Hat die Lieferfabrik GmbH eine (teilweise) nicht rechtzeitige betriebsbereite Bereitstellung nicht zu vertreten, schuldet der Kunde den Mietzins ab dem geplanten Datum des Abschlusses der betriebsbereiten Bereitstellung der Mietsachen.

  4. Rechnungen werden monatlich per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versandt. Das Zahlungsziel beträgt sieben Tage ab Rechnungseingang. Der Kunde hat alternativ die Möglichkeit, der Lieferfabrik GmbH ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

  5. Kosten, die durch Rücklastschriften entstehen, trägt der Kunde.

  6. Gerät der Kunde mit der Zahlung der Grundmiete in Verzug, so ist ab dem ersten Tag des Verzuges die offene Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

  7. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in folgender Höhe erhoben:

    • 5,00 € für die erste vorgerichtliche Mahnung und

    • 10,00 € für jede weitere Mahnung.

Zusätzlich wird gemäß 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale für Verzugsschäden in Höhe von 40,00 € erhoben.

  1. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 20 Tagen ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, den Zugang zum System ohne weitere Ankündigung vorübergehend zu sperren. Für die Aufhebung der Sperrung nach vollständigem Ausgleich der rückständigen Zahlungen wird eine Gebühr von 99,00 € erhoben. Diese Gebühr fällt bei jeder weiteren Sperrung und Aufhebung aufgrund von Zahlungsverzug erneut an. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch die vorübergehende Sperrung des Systems entstehen, es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

§ 7 Haftung
  1. Die Lieferfabrik GmbH haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet die Lieferfabrik GmbH für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

  3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

  4. Soweit die Haftung der Lieferfabrik GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Dauer und Beendigung
  1. Das Mietverhältnis beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertrages und hat eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten, wobei diese sich ab dem Monat nach Abschluss der Bereitstellung i.S.d. § 2 berechnet. Danach verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr, wenn es nicht gekündigt wurde.

  2. Das Mietverhältnis kann von jeder Partei mit einer Frist von sechs Monaten erstmals zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und nachfolgend zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  3. Kündigungen sind nur in Schriftform wirksam. Die Kündigung vorab in Textform wahrt die Kündigungsfrist.

  4. Der Kunde ist verpflichtet, von der Lieferfabrik GmbH leih- oder mietweise überlassene Materialien (z.B. Bestelldrucker) unverzüglich, spätestens binnen vierzehn (14) Tagen nach Vertragsbeendigung, auf eigene Kosten und Gefahr an die Lieferfabrik GmbH in ordnungsgemäßem Zustand zurückzusenden. Andernfalls kann die Lieferfabrik GmbH deren Wiederbeschaffungswert in Rechnung stellen.

§ 9 Rückgabe
  1. Nach Ende der Mietzeit hat der Kunde der Lieferfabrik GmbH die Mietsachen einschließlich bereit gestellter Anschlusskabel und sonstigem Zubehör unbeschädigt und funktionsfähig zurückzugeben.

  2. Der Kunde hat binnen angemessener Frist, regelmäßig einen Monat nach Mietvertragsende, von eigenen Dateien oder Software auf den Mietsachen Sicherheitskopien zu fertigen.

  3. Die Parteien fertigen vor dem Abbau der Mietsache jeweils eine Zustandsdokumentation, welche etwaige Beschädigungen, übermäßige Abnutzung oder andere Besonderheiten festhält. Die Dokumentation umfasst die Abbildung der Mietsachen.

  4. Stellt die Lieferfabrik GmbH bei Rückgabe der Mietsache Beschädigungen fest, die über die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandene normale Abnutzung hinausgehen und vom Kunden zu vertreten sind, so haftet der Kunde für die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Die Lieferfabrik GmbH ist nach ihrer Wahl berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Kunden reparieren zu lassen oder, falls eine Reparatur unmöglich oder wirtschaftlich unvernünftig ist, vom Kunden Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes einer gleichwertigen gebrauchten Sache (Zeitwert) im Zeitpunkt der Rückgabe zu verlangen. Die bei der Rückgabe gemäß Absatz 3 gefertigte Zustandsdokumentation dient als Grundlage für die Schadensfeststellung. Die Kosten für eine etwaig notwendige Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen trägt der Kunde, sofern sich die vom Kunden zu vertretende Beschädigung bestätigt.


D. Gemeinsame Bedingungen

§ 1 Informationen und Änderungen
  1. Die Lieferfabrik GmbH sendet dem Kunden alle wichtigen Dokumente, wie Rechnungen, Zahlungserinnerungen oder Kündigungen, an die E-Mail-Adresse, die der Kunde ihr zuletzt mitgeteilt hat.

  2. Der Kunde muss der Lieferfabrik GmbH Änderungen seiner Firmendaten (z. B. Name, Adresse, E-Mail, Bankverbindung) innerhalb einer Woche per E-Mail mitteilen.

  3. Dokumente gelten als beim Kunden angekommen, sobald er sie normalerweise abrufen kann. Wenn der Kunde der Lieferfabrik GmbH Änderungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht mitteilt und deshalb Dokumente nicht erhält, gelten diese trotzdem als zugestellt.

§ 2 Wartungsarbeiten
  1. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, zur Gewährleistung der Funktionalität und Sicherheit der Soft- und Hardware Wartungsarbeiten und Änderungen, einschließlich Updates und Upgrades, durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, hierbei nach Aufforderung mitzuwirken. Die Lieferfabrik GmbH bemüht sich, Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten.

  2. Für Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der Durchführung von Wartungsarbeiten oder Änderungen gemäß Abs. 1 entstehen, richtet sich die Haftung der Lieferfabrik GmbH nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen dieser AGB.

§ 3 Rücktritt durch den Kunden
  1. Die Parteien vereinbaren, dass die jeweiligen Verträge rechtlich unabhängig voneinander sind. Ein Rücktritt von einem der Verträge hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit oder Erfüllung des anderen Vertrags, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.

§ 4 Zusicherungen des Kunden
  1. Der Kunde sichert zu, dass er berechtigt ist,

    1. diesen Vertrag abzuschließen und die Produkte zu nutzen;

    2. alle anwendbaren Gesetze, insbesondere Datenschutz- und Werberecht, einhält und

    3. bei Nutzung der Produkte zum Versand elektronischer Nachrichten die erforderlichen Einwilligungen der Empfänger eingeholt hat.

  2. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für alle Nutzer des Kunden.

§ 5 Datenschutz
  1. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen der jeweiligen Vertragsverhältnisse erfolgt gemäß der Datenschutzerklärung der Lieferfabrik GmbH, die unter https://lieferfabrik.de/datenschutzrichtlinie abrufbar ist. Die Lieferfabrik GmbH verarbeitet personenbezogene Daten ihrer Kunden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

  2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die Lieferfabrik GmbH, Ruhrallee 142 in 45136 Essen.

§ 6 Geheimhaltung
  1. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die eine Partei (die "offenlegende Partei") der anderen Partei (die "empfangende Partei") im Rahmen des jeweiligen Vertrages offenbart, unabhängig davon, ob sie schriftlich, mündlich oder elektronisch übermittelt werden. Dazu gehören insbesondere

    • Software-Quellcode, Algorithmen, Designs und Dokumentationen,

    • Hardware-Designs, Spezifikationen und Prototypen,

    • Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Erfindungen, Patente, Urheberrechte und andere geistige Eigentumsrechte,

    • Kundenlisten, Preislisten, Marketingpläne und Geschäftsstrategien,

    • Finanzinformationen, Geschäftsberichte und Prognosen,

    • sowie alle anderen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur oder der Umstände ihrer Offenlegung als vertraulich behandelt werden sollten.

  2. Die empfangende Partei verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie nur für den Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag zu verwenden. Die empfangende Partei verpflichtet sich weiterhin, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um die vertraulichen Informationen vor unbefugtem Zugriff, Verwendung oder Offenlegung zu schützen.

  3. Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen nur an ihre Mitarbeiter, Berater oder Subunternehmer weitergeben, die diese Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Vertrags benötigen und die sich zur Einhaltung dieser Geheimhaltungspflichten verpflichtet haben.

  4. Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die

    1. der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung durch die offenlegende Partei bekannt waren;

    2. ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden;

    3. von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne Verwendung vertraulicher Informationen der offenlegenden Partei;

    4. aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer behördlichen Anordnung offengelegt werden müssen.

  5. Die Geheimhaltungspflichten bleiben für einen Zeitraum von vier Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertrags bestehen.

  6. Bei Beendigung des jeweiligen Vertrags oder auf Verlangen der offenlegenden Partei ist die empfangende Partei verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, einschließlich aller Kopien, entweder an die offenlegende Partei zurückzugeben oder zu vernichten und dies schriftlich zu bestätigen.

  7. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Nutzer diese Geheimhaltungspflichten einhalten, und haftet für alle Schäden, die der Lieferfabrik GmbH durch einen Verstoß eines Nutzers entstehen

  8. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Geheimhaltungspflichten verpflichtet sich der Kunde, an die Lieferfabrik GmbH eine von der Lieferfabrik GmbH nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach Art und Schwere des Verstoßes, dem Umfang des entstandenen Schadens sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kunden. Der Kunde ist berechtigt, die Angemessenheit der von der Lieferfabrik GmbH festgesetzten Vertragsstrafe gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

  9. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, Kundendaten in aggregierter, anonymisierter Form für interne Zwecke zu verwenden.

§ 7 Drittanbieterdienste
  1. Die Nutzung von Drittanbieterdiensten erfolgt ausschließlich gemäß deren Geschäftsbedingungen. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für diese Dienste, insbesondere deren Inhalt, Datenpraktiken oder Interaktionen.

  2. Der Kunde verzichtet auf jegliche Ansprüche gegen die Lieferfabrik GmbH im Zusammenhang mit Drittanbieterdiensten.

§ 8 Inkasso
  1. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen ab Fälligkeit der Forderung und nach erfolgter erster Mahnung, die Forderung an ein Inkassounternehmen abzutreten.

  2. Mit der Abtretung der Forderung gehen sämtliche Rechte und Pflichten bezüglich der Forderung auf das Inkassounternehmen über. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für das Handeln des Inkassounternehmens bei der weiteren Durchsetzung der Forderung, es sei denn, die Lieferfabrik GmbH hat das Inkassounternehmen vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgewählt.

§ 9 Vertragsbeendigung und Insolvenz
  1. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des jeweiligen Dauerschuldverhältnisses sowie einer Insolvenz des Kunden werden die bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit ausstehenden monatlichen Beiträge als Schadensersatz statt der Leistung bzw. gemäß den insolvenzrechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der von der Lieferfabrik GmbH ersparten Aufwendungen und erzielbaren anderweitigen Vorteile berechnet und fällig gestellt.

  2. Im Falle einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des jeweiligen Dauerschuldverhältnisses durch den Kunden oder im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, eine angemessene Abschluss- bzw. Bearbeitungsgebühr zu erheben.

  3. Die Gebühr für die Kündigung deckt den tatsächlichen Aufwand für die Abwicklung der Vertragsbeendigung, einschließlich der Deaktivierung des Kundenkontos und der Erstellung einer Abschlussrechnung, ab. Die Höhe der Gebühr ist auf die tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt und wird dem Kunden auf Anfrage nachgewiesen.

  4. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, eine Gebühr für den zusätzlichen Aufwand im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Insolvenzfalls zu erheben. Die Gebühr deckt insbesondere den Aufwand für die Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter und die Anmeldung von Forderungen ab. Die Höhe der Gebühr ist auf die tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt und wird dem Kunden auf Anfrage nachgewiesen.

§ 10 Änderungen der AGB und Sonderkündigungsrecht bezüglich der Dauerschuldverhältnisse
  1. Die Lieferfabrik GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen werden dem Kunden mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse gesendet. Die E-Mail enthält einen deutlichen Hinweis auf die Änderungen und die Möglichkeit des Kunden, diesen innerhalb von vier Wochen ab Zugang der E-Mail zu widersprechen. Ohne fristgerechten Widerspruch gelten die Änderungen als vom Kunden akzeptiert. Die Lieferfabrik GmbH kann vom Kunden eine Bestätigung des Erhalts der Änderungsmitteilung verlangen.

  2. Widerspricht der Kunde den Änderungen fristgerecht, bleibt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bestehen. Die Lieferfabrik GmbH ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen, wenn die Fortführung des Vertrags aufgrund der Änderungen technisch, wirtschaftlich oder rechtlich unzumutbar ist. Die Kündigung muss dem Kunden innerhalb eines Monats nach Eingang des Widerspruchs per E- Mail zugehen.

§ 11 Schlussbestimmungen
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.

  2. Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

  3. Der Kunde darf nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderungen der Lieferfabrik GmbH beruhen. Die gesetzlichen Aufrechnungsbefugnisse der Lieferfabrik GmbH bleiben unberührt.

  4. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien im Übrigen finden für diesen Vertrag keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  6. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Lieferfabrik GmbH. Die Lieferfabrik GmbH ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

AGB Monatspauschale

Allgemeine Bestimmungen

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der Lieferfabrik GmbH, Ruhrallee 142, 45136 Essen, vertreten durch die Geschäftsführer, und ihrem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“).

  2. Diese AGB enthalten abschließend die zwischen der Lieferfabrik GmbH und dem Kunden geltenden Bedingungen für die von der Lieferfabrik GmbH im Rahmen der jeweiligen Vertragsverhältnisse angebotenen Leistungen. Von diesen AGB abweichende Regelungen gelten nur dann, wenn diese von der Lieferfabrik GmbH schriftlich bestätigt werden. Mit Inanspruchnahme einer Leistung der Lieferfabrik GmbH bestätigt der Kunde, diese AGB zur Kenntnis genommen und als Vertragsgrundlage akzeptiert zu haben.


  1. Bedingungen für die Vermietung von Software

§ 1 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
  1. Die Lieferfabrik GmbH überlässt dem Kunden zeitlich begrenzt und entgeltlich eine Softwarelösung („Software“) zur geschäftlichen Nutzung. Die Software kann laut individueller Vereinbarung (z.B. Bestellformular) eine Website, eine native mobile Applikation (App) oder beides umfassen. Die Lieferfabrik GmbH programmiert diese Software auf einer vordesignten Grundlage und passt sie für das Unternehmen des Kunden an, basierend auf den vom Kunden hierfür zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. Der konkrete darüberhinausgehende Leistungsumfang, insbesondere die überlassenen Softwarekomponenten mit ihren Standardfunktionalitäten sowie eine etwaige initiale Konfiguration oder initiale Befüllung mit Inhalten durch die Lieferfabrik GmbH, ergibt sich abschließend und ausschließlich aus der individuellen Vereinbarung und einer ggf. zugehörigen Leistungsbeschreibung. Ohne solche Vereinbarung wird die Software mit ihren Basis-Standardfunktionalitäten bereitgestellt. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes oder zum Self-Hosting besteht nicht.

  2. Die Website dient der Online-Präsenz, Kundeninteraktion und Abwicklung von Geschäftsprozessen des Kunden. Ihre technische Ausgestaltung und Elementeinbindung richten sich nach der Produktbeschreibung und individuellen Vereinbarung. Die native App für spezifizierte mobile Betriebssysteme ist zur Installation auf Endgeräten bestimmt, ermöglicht Zugriff auf Kundendienste und kann mit Gerätefunktionen interagieren.

  3. Die Lieferfabrik GmbH stellt die Backend-Dienste der Software als SaaS auf ihrer Serverinfrastruktur bereit und ist um eine angemessene Systemverfügbarkeit bemüht; spezifische Verfügbarkeitslevel bedürfen einer gesonderten, ggf. kostenpflichtigen Service- Level-Vereinbarung (SLA). Geplante Wartungsarbeiten werden mit angemessener Frist angekündigt. Die Bereitstellung der Website erfolgt online; die native App wird über die Entwicklerkonten der Lieferfabrik GmbH in von ihr ausgewählten App-Stores veröffentlicht, wobei die Lieferfabrik GmbH die ihr bekannten Store-Richtlinien berücksichtigt. Eine Garantie für die Aufnahme oder den Verbleib der App in den Stores wird nicht übernommen; die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für Entscheidungen der Store-Betreiber (wie Apple und Google), auf die sie keinen Einfluss hat, es sei denn, eine Ablehnung oder Entfernung beruht nachweislich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Lieferfabrik GmbH bei der Einreichung. Die direkten Veröffentlichungskosten der App in den Stores trägt die Lieferfabrik GmbH; sollten die App-Store-Betreiber darüberhinausgehende Zusatzgebühren erheben oder neu einführen, ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, diese nach Nachweis dem Kunden weiter zu belasten. 

  4. Die Lieferfabrik GmbH ist für die Wartung der Softwarebasis und Serverinfrastruktur verantwortlich, was Sicherheitsupdates und Bugfixes umfasst. Eine Online-Dokumentation wird bereitgestellt. Technischer Support bei Problemen mit der Software wird per E-Mail geleistet; Support für vom Kunden verursachte Fehler oder Probleme mit dessen Inhalten ist kostenpflichtig.

  5. Die initiale Einrichtung kann Standardinhalte umfassen (Details im Einzelvertrag). Die laufende Erstellung, Pflege, Aktualisierung und die alleinige rechtliche Verantwortung für sämtliche Inhalte (z.B. Menüs, Preise, Impressum, Datenschutz) obliegen dem Kunden, der hierfür das bereitgestellte CMS nutzt. Der Kunde stellt die Lieferfabrik GmbH von Ansprüchen Dritter wegen seiner Inhalte frei. Die Lieferfabrik GmbH prüft Kundeninhalte nicht.

  6. Der erlaubte Nutzungsumfang (z.B. Anzahl der Verwaltungszugänge) ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung. Eine darüberhinausgehende Nutzung bedarf der Zustimmung der Lieferfabrik GmbH und ist ggf. zusätzlich zu vergüten.

  7. Sämtliche Supportanliegen, technische Rückfragen sowie sonstige Anfragen im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen der Lieferfabrik GmbH sind ausschließlich per E-Mail an support@lieferfabrik.de zu richten. Eine Bearbeitung über andere Kommunikationskanäle erfolgt nicht. Die Lieferfabrik GmbH behält sich vor, Anfragen, die nicht über die genannte E-Mail-Adresse eingehen, unbeantwortet zu lassen.

§ 2 Pflichten des Kunden
  1. Der Kunde versichert, dass er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und verpflichtet sich, seine Unternehmereigenschaft durch Angabe seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder durch Vorlage einer Gewerbeanmeldung nachzuweisen.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, der Lieferfabrik GmbH alle zur Entwicklung und Erstellung der Website bzw. App erforderlichen Inhalte innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

  3. Der Kunde trägt die entsprechenden Daten seines Betriebes, wie z.B. Produkte, Preise, Steuersätze, Endkunden und Mitarbeiter, eigenständig in die Software ein. Der Kunde ist selbst für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten verantwortlich.

  4. Der Kunde ist für alle Handlungen, die unter den Zugangsdaten seines Kontos vorgenommen werden, verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Handlungen vom Kunden selbst, seinen Mitarbeitern oder einer dritten Partei vorgenommen werden. Der Kunde wird alle in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Konto-Zugangsdaten schützen.

  5. Die Lieferfabrik GmbH ist nicht haftbar für Verluste oder Schäden, die sich aus einer unbefugten oder fehlerhaften Nutzung des Kundenkontos ergeben.

  6. Die Lieferfabrik GmbH führt regelmäßige serverseitige Sicherungen (Backups) der auf ihrer Plattform gespeicherten Kundendaten durch. Diese Sicherungen dienen primär der Gewährleistung der Systemintegrität, der Datensicherheit der Gesamtplattform und der Wiederherstellbarkeit der Daten im Falle eines von der Lieferfabrik GmbH zu vertretenden Systemausfalls oder Datenverlusts auf den Servern der Lieferfabrik GmbH (Disaster Recovery). Die genauen Intervalle und der Umfang der serverseitigen Sicherungen richten sich nach den technischen und betrieblichen Notwendigkeiten der Lieferfabrik GmbH. Ein Anspruch des Kunden auf die Wiederherstellung einzelner, von ihm versehentlich gelöschter oder veränderter Datensätze aus diesen systemseitigen Sicherungen besteht nicht, es sei denn, dies ist im Rahmen eines gesonderten Service-Levels oder einer individuellen Vereinbarung ausdrücklich zugesagt. Unbeschadet der von der Lieferfabrik GmbH gemäß Satz 1 durchgeführten Maßnahmen zur serverseitigen Datensicherung obliegt es dem Kunden, die von ihm in die Software eingepflegten und dort für ihn generierten Daten (insbesondere Umsatzdaten, Endkundendaten, Bestellhistorien und andere für seinen Geschäftsbetrieb wesentliche Informationen) regelmäßig und eigenverantwortlich für seine eigenen Zwecke zu sichern. Diese eigene Sicherung dient insbesondere dem Schutz vor Datenverlust durch Bedienfehler des Kunden, der Erfüllung eigener gesetzlicher oder geschäftlicher Archivierungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Möglichkeit, jederzeit auf seine Daten unabhängig vom System der Lieferfabrik GmbH zugreifen zu können. Die Lieferfabrik GmbH stellt dem Kunden hierfür innerhalb der Software geeignete Ausgabefunktionen zur Verfügung, mittels derer der Kunde seine Daten – insbesondere Bestellhistorien – täglich ausdrucken kann, um so eine eigenständige Sicherung vorzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Ausdrucke täglich durchzuführen und die ausgedruckten Daten sicher und nachvollziehbar aufzubewahren. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, die auf der Plattform geführten Datenbestände täglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Unstimmigkeiten oder Fehler unverzüglich schriftlich gegenüber der Lieferfabrik GmbH anzuzeigen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausdrucke, die tägliche Kontrolle der Daten sowie deren sachgerechte Aufbewahrung liegt ausschließlich beim Kunden.

  7. Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich für legale Zwecke zu nutzen und alle geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, die Software für den Verkauf, die Verbreitung oder die Förderung illegaler Produkte oder Dienstleistungen zu verwenden. Dazu zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, der Verkauf von gefälschten Produkten, illegalen Substanzen, Waffen und anderen verbotenen Gegenständen.

  8. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die rechtmäßige Nutzung der Software. Bei Verstößen gegen diese Regelungen ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

  9. Der Kunde stellt die Lieferfabrik GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Rechtsverletzungen entstehen, welche durch die vom Kunden im Rahmen der Nutzung der Software bereitgestellten Inhalte verursacht wurden. Der Kunde übernimmt die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten. Der Kunde ist zudem verpflichtet, die Lieferfabrik GmbH unverzüglich zu informieren, wenn ein Anspruch Dritter geltend gemacht wird, und die Lieferfabrik GmbH bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen.

  10. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass die von ihm genutzte Hardware mit der Software kompatibel ist.

§ 3 Pflichtverletzungen des Kunden und Folgen
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die über die von der Lieferfabrik GmbH bereitgestellte Software (Website und/oder App) eingehenden Bestellungen seiner Endkunden während seiner kommunizierten Geschäftszeiten ordnungsgemäß und zeitnah zu bearbeiten und anzunehmen.

  2. Verweigert der Kunde die Bearbeitung von Bestellungen gemäß Abs. 1 nachhaltig oder wiederholt oder stellt er die aktive Nutzung der Software zur Bestellannahme ohne wichtigen, der Lieferfabrik GmbH unverzüglich mitgeteilten Grund ein, ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, dem Kunden schriftlich eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme der ordnungsgemäßen Auftragsbearbeitung zu setzen.

  3. Lässt der Kunde diese Frist fruchtlos verstreichen oder verweigert er die Auftragsbearbeitung endgültig, ist die Lieferfabrik GmbH unbeschadet weiterer Rechte (insbesondere des Rechts zur außerordentlichen Kündigung) berechtigt, den Online-Shop des Kunden sowie zugehörige Apps nach eigenem Ermessen zu deaktivieren und/oder aus den jeweiligen App-Stores zu entfernen.

  4. Im Falle einer Deaktivierung gemäß Abs. 3 aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Pflichtverletzung ist der Kunde verpflichtet, an die Lieferfabrik GmbH für jeden angefangenen Monat der Deaktivierung bis zur wirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe des vereinbarten monatlichen Netto-Mietentgelts zu zahlen. Dieser pauschalierte Schadensersatz dient dem Ausgleich für die der Lieferfabrik GmbH durch die vertragswidrige Nichterfüllung der Pflicht zur Auftragsbearbeitung durch den Kunden entstehenden Schäden und Aufwendungen, insbesondere für die auch während der Deaktivierung für den Kunden vorgehaltene technische Infrastruktur, gebundene Ressourcen und den Verwaltungsaufwand. Die Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Mietentgelts für die aktive Nutzung der Software wird für den Zeitraum, in dem dieser pauschalierte Schadensersatz geschuldet ist, durch diesen ersetzt. Die Geltendmachung eines die Pauschale übersteigenden, konkret nachgewiesenen Schadens durch die Lieferfabrik GmbH bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass der Lieferfabrik GmbH durch die Pflichtverletzung des Kunden kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vereinbarte Pauschale entstanden ist. Die Lieferfabrik GmbH ist bei andauernder Pflichtverletzung des Kunden weiterhin gehalten, das Vertragsverhältnis zeitnah aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Für die Überlassung der Software und die damit verbundenen Leistungen zahlt der Kunde an die Lieferfabrik GmbH eine im jeweiligen Vertrag festgelegte monatliche Miete.

  1. Sofern eine einmalige Einrichtungs- oder Anpassungsgebühr vereinbart ist, ergibt sich diese ebenfalls aus dem Vertrag und ist fällig bei Vertragsbeginn bzw. nach Freischaltung der Software.

  2. Erbringt die Lieferfabrik GmbH im Einvernehmen mit dem Kunden Leistungen, die über den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen hinausgehen (z.B. umfangreiche zusätzliche Anpassungen, Content-Erstellung, Schulungen), so erhält sie hierfür eine zusätzliche Vergütung nach Vereinbarung.

  3. Die Lieferfabrik GmbH kann die Miete nach billigem Ermessen (§ 315 III BGB) durch Mitteilung an den Kunden mit Zugang spätestens sechs Wochen vor Ablauf eines Vertragsjahres mit Wirkung für die folgenden Vertragsjahre anpassen.

  4. Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  5. Rechnungen werden monatlich per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versandt. Das Zahlungsziel beträgt sieben Tage ab Rechnungseingang. Der Kunde hat alternativ die Möglichkeit, der Lieferfabrik GmbH ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Nimmt der Kunde die Online-Bezahldienste gemäß § 16 dieses Vertrages in Anspruch, so erfolgt die Begleichung der nach diesem § 4 geschuldeten Entgelte vorrangig durch Verrechnung mit den über diese Dienste generierten Zahlungseingängen gemäß den detaillierten Bestimmungen in § 16. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes zur Rechnungsstellung und Zahlung per SEPA-Lastschrift gelten in diesem Fall insbesondere für etwaige nach Verrechnung gemäß § 16 verbleibende Restbeträge oder sofern keine oder keine ausreichenden Online-Zahlungseingänge zur Verrechnung zur Verfügung stehen.

  6. Gerät der Kunde mit der Zahlung der Miete in Verzug, so ist ab dem ersten Tag des Verzuges die offene Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

  7. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in folgender Höhe erhoben:

    • 5,00 € für die erste vorgerichtliche Mahnung und

    • 10,00 € für jede weitere Mahnung.

Zusätzlich wird gemäß 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale für Verzugsschäden in Höhe von 40,00 € erhoben.

  1. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 20 Tagen ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, den Zugang zum System ohne weitere Ankündigung vorübergehend zu sperren. Für die Aufhebung der Sperrung nach vollständigem Ausgleich der rückständigen Zahlungen wird eine Gebühr von 99,00 € erhoben. Diese Gebühr fällt bei jeder weiteren Sperrung und Aufhebung aufgrund von Zahlungsverzug erneut an. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch die vorübergehende Sperrung des Systems entstehen, es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

  2. Kosten, die durch Rücklastschriften entstehen, trägt der Kunde.

§ 5 Nutzungsrechte, Schutz der Software und Rechte an Inhalten
  1. Die Lieferfabrik GmbH räumt dem Kunden für die Dauer dieses Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die vertragsgegenständliche Software (Website und/oder App) im vertraglich vereinbarten Umfang ausschließlich für die eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden (Betrieb des Gastronomieunternehmens) gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages zu nutzen.

  2. Alle Urheber-, Marken-, Eigentums- und sonstigen Schutzrechte an der Software selbst, einschließlich des zugrundeliegenden Quellcodes, des Designs (soweit von der Lieferfabrik GmbH stammend und nicht spezifisch für den Kunden individualisiert und abweichend geregelt), der Struktur, der zugehörigen Dokumentation und aller von der Lieferfabrik GmbH stammenden Elemente, verbleiben auch bei Einräumung der Nutzungsrechte ausschließlich bei der Lieferfabrik GmbH. Dem Kunden werden keine über die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Nutzungsrechte hinausgehenden Rechte an der Software eingeräumt.

  3. Der Kunde darf die Software an Dritte weder veräußern, noch verschenken oder verleihen, noch weitervermieten und verleasen.

  4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen des Programms gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn dies ist erforderlich, um die störungsfreie Programmnutzung zu erreichen.

  5. Der Kunde ist weiterhin insbesondere nicht berechtigt, die Software

    1. zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln, soweit dies nicht gesetzlich zwingend zulässig ist;

    2. zur Verbreitung von Schadsoftware zu nutzen;

    3. die Nutzung der Software durch Dritte zu stören;

    4. Produktkennzeichnungen oder Urheberrechtsvermerke zu entfernen oder zu verändern;

    5. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters an Dritte zu veräußern, zu vermieten, zu verleihen, unterzulizenzieren oder anderweitig zu übertragen;

    6. für Timesharing, Service-Büro oder Hosting-Zwecke zu nutzen oder Dritten die Nutzung zum Vorteil eines anderen Dritten oder zum eigenen Vorteil zu gestatten;

    7. zu modifizieren oder in andere Software zu integrieren, sofern nicht schriftlich vereinbart;

  6. für andere Zwecke als den internen Geschäftsgebrauch des Kunden und die im Vertrag vorgesehenen Zwecke zu nutzen;

  7. nicht autorisierte Versionen der Software zu nutzen oder diese zur Entwicklung konkurrierender Produkte zu verwenden;

  8. in einer Weise zu nutzen, die gegen geltendes Recht verstößt.

  9. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, die für den Kunden bereitgestellte Website und/oder App in angemessener Weise zu Demonstrationszwecken oder als Referenz für ihre Arbeit zu benutzen und hierbei auch den Namen und das Logo des Kunden zu nennen, es sei denn, der Kunde widerspricht dem aus einem wichtigen und nachzuweisenden Grund schriftlich. Die Lieferfabrik GmbH ist ferner berechtigt, einen Hinweis auf ihre Urheberschaft (z.B. "Website erstellt von der Lieferfabrik GmbH" oder ein entsprechendes Logo) an geeigneter, üblicher Stelle auf der Website und in der App anzubringen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Vermerk ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Lieferfabrik GmbH zu entfernen oder zu verändern.

§ 6 Laufzeit & Widerruf
  1. Die Überlassung der Software erfolgt zunächst für eine feste Laufzeit von 24 Monaten. Danach kann der Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

  2. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  3. Eine Abmeldung des Gewerbes durch den Kunden stellt weder eine ordnungsgemäße Kündigung noch einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar und entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Lieferfabrik GmbH. Der Vertrag bleibt bis zu seiner wirksamen Beendigung nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen in vollem Umfang bestehen. Ein Sonderkündigungsrecht im Zusammenhang mit der Gewerbeabmeldung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  4. Die Leistungen und Produkte der Lieferfabrik GmbH richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein gesetzliches Widerrufsrecht, wie es Verbrauchern nach § 355 BGB zusteht, besteht daher nicht. Der Abschluss eines Vertrages mit der Lieferfabrik GmbH begründet keinerlei Anspruch auf ein Widerrufsrecht.

§ 7 Folgen der Vertragsbeendigung
  1. Nach Beendigung des Vertrages hat der Kunde die Software soweit möglich zu deinstallieren und etwaig verbleibende erkennbare Softwarereste aus dem IT-System zu löschen. Auf Wunsch der Lieferfabrik GmbH hat der Kunde die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich zu bestätigen.

  2. Mit Wirksamwerden der Kündigung enden die Nutzungsrechte des Kunden an der Software. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, die Software (Website und/oder App) und zugehörige Dienste offline zu stellen, den Zugang des Kunden zu sperren und bis zur Vertragsbeendigung erbrachte Leistungen abzurechnen.

  3. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche auf den Systemen der Lieferfabrik GmbH gespeicherten Inhalte und Daten (z. B. Produktinformationen, Bestellhistorie; nachfolgend „Kundendaten“) bis spätestens zum Wirksamwerden der Kündigung bzw. zum Ablauf des Vertrags eigenverantwortlich und vollumfänglich zu sichern. Dies umfasst insbesondere die Möglichkeit, Bestellübersichten auszudrucken sowie sonstige relevante Daten manuell zu archivieren. Nach Vertragsende erlischt der Zugriff auf das System; eine weitere Verfügbarkeit oder Herausgabe der Kundendaten ist ausgeschlossen. Die Sicherungspflicht obliegt allein dem Kunden.

  4. Dreißig (30) Tage nach Vertragsbeendigung oder nach erfolgter Bereitstellung der Kundendaten gemäß Abs. 3 ist die Lieferfabrik GmbH zur unwiederbringlichen Löschung aller für den Kunden gespeicherten Kundendaten berechtigt, sofern keine zwingenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Der Kunde ist für die rechtzeitige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.

§ 8 Weiterentwicklung
  1. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, die Software im Rahmen des technischen Fortschritts und zur Verbesserung der Funktionalität weiterzuentwickeln.

  2. Die Lieferfabrik GmbH wird bei der Weiterentwicklung die berechtigten Interessen des Kunden berücksichtigen und sich dabei an branchenüblichen Standards orientieren.

  3. Wesentliche Änderungen an der Funktionalität oder Bedienung der Software werden dem Kunden rechtzeitig vor Inkrafttreten per E-Mail mitgeteilt.

  4. Sollte die Lieferfabrik GmbH eine Funktion, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Vertragsbestandteil war, nicht mehr anbieten, wird die Miete um einen angemessenen Anteil reduziert, der dem Wert der weggefallenen Funktion entspricht. Der Wert der Funktion wird unter Berücksichtigung der Kosten für die Entwicklung, der Nutzungshäufigkeit und des Nutzens für den Kunden bestimmt. Die Parteien werden sich über die Höhe der Reduzierung im Einzelfall verständigen.

  5. Die Vergütung reduziert sich nicht, wenn dem Kunden die Funktion durch eine gleichwertige Alternative (z.B. ein Update oder ein Plugin) zur Verfügung steht, welche die ursprüngliche Funktion in vollem Umfang ersetzt.

  6. Kundenanregungen können von der Lieferfabrik GmbH im Rahmen der Weiterentwicklung berücksichtigt werden, stellen jedoch keinen Anspruch auf Umsetzung dar. Die Lieferfabrik GmbH wird Nutzeranregungen prüfen und bei der Priorisierung von Weiterentwicklungen berücksichtigen.

§ 9 Sach- und Rechtsmängelhaftung
  1. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Software richtet sich zunächst nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen muss sich die Software für die nach dem jeweiligen Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Software der gleichen Art üblich ist.

  2. Die Lieferfabrik GmbH wird die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.

  3. Liegt ein von der Lieferfabrik GmbH zu vertretender technischer Fehler vor, der die vertragsgemäße Nutzung der Software nicht nur unerheblich beeinträchtigt, wird die Lieferfabrik GmbH diesen so rasch wie möglich beheben. Sollte die Lieferfabrik GmbH den Fehler nicht innerhalb von vierzig (40) Tagen nach schriftlicher und nachvollziehbarer Fehlermitteilung durch den Kunden beheben können oder ist die Nachbesserung aus sonstigen Gründen als endgültig fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der für den betroffenen Zeitraum bereits entrichteten oder noch zu entrichtenden Gebühren verlangen. Die Herabsetzung ist auf den Zeitraum ab Eingang der schriftlichen Fehlermitteilung bis zur Fehlerbehebung beschränkt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere das Recht zur Mietminderung nach § 536 BGB und das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt.

  4. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

  5. Der Kunde wird die Lieferfabrik GmbH bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

§ 10 Haftung im Übrigen
  1. Die Lieferfabrik GmbH haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet die Lieferfabrik GmbH jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

  3. Die Lieferfabrik GmbH schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob die Lieferfabrik GmbH ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

  4. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Lieferfabrik GmbH insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen gemäß seinen Obliegenheiten durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Lieferfabrik GmbH.

  5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Lieferfabrik GmbH.

§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz
  1. Die Lieferfabrik GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (z.B. Kontaktdaten) zur Durchführung dieses Vertrages gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen (insbesondere DSGVO und BDSG).

  2. Soweit die Lieferfabrik GmbH im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten von dessen Kunden oder Nutzern verarbeitet (z. B. bei Online-Bestellungen, Reservierungen oder Kontaktformularen), erfolgt dies im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Die hierfür erforderliche Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung ist integraler Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen und gilt mit deren Annahme als abgeschlossen. Eine gesonderte Unterzeichnung ist nicht erforderlich. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Lieferfabrik GmbH erfolgt ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages und ist hierfür zwingend erforderlich.

§ 12 Domain und Suchmaschinen
  1. Sofern die Lieferfabrik GmbH für den Kunden eine Internet-Domain beschafft, erfolgt die Registrierung im Namen und auf Rechnung der Lieferfabrik GmbH. Die Lieferfabrik GmbH ist und bleibt alleinige Inhaberin der Domain. Der Kunde erwirbt weder Eigentums- noch Nutzungsrechte an einer bestimmten Wunschdomain. Ein Anspruch auf Registrierung, Nutzung oder Übertragung einer konkret bezeichneten Domain besteht nicht. Die Auswahl und Zuweisung der Domain erfolgt nach Verfügbarkeit und technischer sowie rechtlicher Umsetzbarkeit im alleinigen Ermessen der Lieferfabrik GmbH. Die Lieferfabrik GmbH trägt die Kosten für die Domainregistrierung und -verlängerung, sofern vertraglich nicht abweichend geregelt. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Lieferfabrik GmbH nicht zur Übertragung, Freigabe oder Herausgabe der Domain verpflichtet. Eine Übertragung der Domain an den Kunden kann ausschließlich aufgrund einer gesonderten, individuellen Vereinbarung erfolgen, auf die kein Anspruch besteht.

  2. Eine Verpflichtung der Lieferfabrik GmbH zur Eintragung der Website in Suchmaschinen oder zur Durchführung von Suchmaschinenoptimierungsmaßnahmen (SEO) besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Lieferfabrik GmbH übernimmt keine Garantie für eine bestimmte Platzierung in Suchmaschinenergebnissen.

§ 13 Plattformdienste und Verkaufsförderung
  1. Der Kunde willigt ein, dass die von ihm über die Software angebotenen Produkte und sein Unternehmen auf Online-Plattformen gelistet werden können, die von der Lieferfabrik GmbH oder von ihren Kooperationspartnern betrieben werden. Ein Anspruch auf Listung auf bestimmten Plattformen oder eine bestimmte Darstellung besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Kunde ist berechtigt, Auskunft darüber zu erhalten, auf welchen Plattformen er gelistet ist.

  2. Die Lieferfabrik GmbH oder deren Kooperationspartner, die solche Plattformen betreiben, sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Verkauf der vom Kunden angebotenen Produkte aktiv zu fördern. Zu diesem Zweck können sie nach eigenem Ermessen geeignete Maßnahmen, insbesondere Marketingmaßnahmen, ergreifen.

  3. Für die Zwecke der Listung und Verkaufsförderung gemäß Abs. 1 und 2 räumt der Kunde der Lieferfabrik GmbH und deren Kooperationspartnern die hierfür erforderlichen einfachen, nicht- exklusiven, räumlich auf die Plattformen beschränkten und zeitlich auf die Dauer der Plattformlistung begrenzten Nutzungsrechte an seinen Marken (Logos, Unternehmensname), Produktbezeichnungen, -beschreibungen und -abbildungen ein. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind, die einer solchen Nutzung entgegenstehen.

§ 14 Verkaufsförderungsaktionen und Sonderangebote
  1. Die vom Kunden bei der Lieferfabrik GmbH hinterlegten Angaben für seine Produkte und Dienstleistungen, insbesondere Preise, sind für die Darstellung auf der von der Lieferfabrik GmbH bereitgestellten Software für den Kunden verbindlich und von diesem stets aktuell und korrekt zu halten.

  2. Die Lieferfabrik GmbH kann dem Kunden die Teilnahme an allgemeinen oder spezifischen Marketing- und Verkaufsförderungsaktionen anbieten, die darauf abzielen, die Attraktivität der Software-Plattform für Endkunden zu steigern und den Absatz der teilnehmenden Kunden zu fördern.

  3. Die Teilnahme des Kunden an solchen Aktionen ist freiwillig. Entscheidet sich der Kunde zur Teilnahme, definiert er eigenverantwortlich und nach eigenem kaufmännischen Ermessen die konkrete Ausgestaltung seiner Angebote im Rahmen der Aktion (z.B. Art und Höhe von Preisnachlässen, Auswahl der rabattierten Produkte oder Dienstleistungen, Aktionszeitraum), sofern die Rahmenbedingungen der Aktion dem nicht entgegenstehen und vom Kunden akzeptiert wurden.

  4. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, die vom Kunden für eine Aktion definierten und freigegebenen Sonderangebote oder Preisnachlässe im Rahmen der jeweiligen Aktion und über die vereinbarten Kanäle zu bewerben und öffentlich bekannt zu machen

§ 15 Nutzung von Online-Bezahldiensten
  1. Sofern der Kunde die von der Lieferfabrik GmbH angebotenen oder in die Software integrierten Online-Bezahldienste Dritter (Zahlungsdienstleister) nutzen möchte, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Die Lieferfabrik GmbH ermöglicht die technische Anbindung an ausgewählte Zahlungsdienstleister. Die eigentliche Zahlungsabwicklung erfolgt über diese externen Zahlungsdienstleister gemäß deren jeweiligen Vertragsbedingungen, denen der Kunde ggf. gesondert zustimmen muss.

  2. Hinsichtlich etwaiger Bestellvorgänge, die über die Bestell-Website und den Bestelldrucker vermittelt werden, wird die Lieferfabrik GmbH als Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 HGB für den Kunden tätig. Die Lieferfabrik GmbH übernimmt dabei keinerlei Erfolgspflichten, keine Verantwortung für die Rechtmäßigkeit, Verfügbarkeit oder technische Funktionsfähigkeit der vermittelten Bestellungen und haftet nicht für etwaige Fehlfunktionen, Ausfälle, Fehleingaben oder Übertragungsfehler, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Lieferfabrik GmbH.

  3. Die über die Online-Bezahldienste abgewickelten Zahlungen der Endkunden werden dem Kunden nach Abzug der vereinbarten Nutzungsentgelte für die Lieferfabrik GmbH sowie der anfallenden Transaktions- und etwaiger Verwaltungsgebühren für die Online-Zahlungsabwicklung gutgeschrieben. Die Höhe bzw. Berechnungsgrundlage dieser Transaktions- und Verwaltungsgebühren ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung oder aus einer aktuellen Preisliste für Zahlungsdienste, welche dem Kunden auf Anfrage von der Lieferfabrik GmbH zur Verfügung gestellt wird. 

  4. Der Kunde verpflichtet sich zur Übernahme der gemäß Abs. 2 anfallenden Transaktions- und Verwaltungsgebühren. Diese werden in den Abrechnungen der Lieferfabrik GmbH nachvollziehbar ausgewiesen. Sollte der Kunde der Berechnung dieser Gebühren schriftlich widersprechen, ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, die Online-Zahlungsfunktionen für den Kunden nach angemessener Vorankündigung zu deaktivieren. Die bis zum Zeitpunkt eines etwaigen Widerspruchs oder einer Deaktivierung angefallenen Gebühren bleiben von einem Widerspruch unberührt und sind vom Kunden zu tragen. Die Deaktivierung der Online- Zahlungsfunktionen lässt die Gültigkeit und Fortführung des bestehenden Hauptvertrages über die Softwarenutzung im Übrigen unberührt.

  5. Die Verrechnung der Forderungen der Lieferfabrik GmbH gegenüber dem Kunden mit den über die Online-Bezahldienste generierten Zahlungseingängen der Endkunden sowie die Auszahlung etwaiger Guthaben an den Kunden oder der Einzug von Differenzbeträgen erfolgen gemäß den festgelegten Abrechnungs- und Zahlungsweisen.

  6. Die Auswahl der im Rahmen der Software angebotenen Online-Zahlungsmethoden obliegt der Lieferfabrik GmbH. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, das Angebot an Zahlungsmethoden nach eigenem Ermessen anzupassen, zu erweitern oder zu reduzieren, wobei sie auf die berechtigten Interessen des Kunden soweit möglich Rücksicht nehmen wird.

§ 16 Ermächtigung durch den Kunden
  1. Der Kunde ermächtigt die Lieferfabrik GmbH, im Rahmen der über die Bestellplattform abgewickelten Vorgänge für ihn Willenserklärungen von Endkunden (z. B. Angebote, Widerrufserklärungen) entgegenzunehmen und die zur Vertragsdurchführung und -abwicklung erforderlichen Erklärungen und Handlungen – insbesondere die Vertragsannahme im Namen des Kunden – abzugeben. Die Lieferfabrik GmbH handelt dabei ausschließlich als bevollmächtigter Bote bzw. Vertreter mit Vertretungsmacht im Sinne des § 164 BGB, ohne eigene Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung oder inhaltlichen Kontrolle der übermittelten Erklärungen. Eine Haftung für die Wirksamkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Zulässigkeit der durch den Endkunden abgegebenen Erklärungen ist ausgeschlossen, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch die Lieferfabrik GmbH vorliegt.


B. Vertragsgegenstand

§ 1 Vertragsgegenstand
  1. Der Kunde kauft bei der Lieferfabrik GmbH Hardware wie im Vertrag näher bezeichnet. Einzelheiten zum Kaufvertragsgegenstand ergeben sich aus dem Vertrag.

  2. Die Hardware wird mit der Betriebssystemsoftware und Standardtreibern gem. den Angaben im Vertrag vorinstalliert ausgeliefert.

  3. Aufstellen, Installation, Einweisung, Schulung, Pflege der Betriebssystemsoftware sowie der Standardtreiber sowie die Durchführung von Updates und die Instandsetzung der Hardware sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Die Lieferfabrik GmbH bietet diese Leistungen auf Anforderung des Kunden mit gesonderter Vereinbarung an.

§ 2 Pflichten des Kunden
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferfabrik GmbH unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren, wenn in unter Eigentumsvorbehalt stehende Hardware der Lieferfabrik GmbH Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

  2. Die Benachrichtigung muss folgende Informationen enthalten:

    • Angaben zum Vollstreckungsgläubiger (Name, Anschrift)

    • Angaben zum Vollstreckungsgericht (Name, Anschrift)

    • Aktenzeichen des Vollstreckungsverfahrens

    • Genaue Bezeichnung der von der Zwangsvollstreckung betroffenen Hardware

    • Datum und Uhrzeit der bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahme

  3. Der Kunde ist verpflichtet, der Lieferfabrik GmbH alle für die Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Verletzung dieser Benachrichtigungspflicht ist der Kunde zum Ersatz des der Lieferfabrik GmbH aus dieser Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet.

§ 3 Annahmeverzug
  1. Gerät der Kunde mit der Annahme der Hardware in Verzug, so ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, die Hardware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Die dadurch entstehenden Lagerkosten, einschließlich der Kosten für Transport und Versicherung, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

  2. Die Lieferfabrik GmbH setzt dem Kunden eine angemessene Frist von 10 Werktagen zur Abholung der Hardware. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Hardware anderweitig zu veräußern.

  3. Im Falle des Rücktritts ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, vom Kunden Schadensersatz für den entstandenen Schaden zu verlangen. Dieser Schaden umfasst insbesondere:

    1. die Kosten für die Einlagerung und den Transport der Hardware;

    2. den Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem erzielten Verkaufspreis bei anderweitiger Veräußerung;

    3. die Kosten für die Rückabwicklung des Vertrags;

    4. sonstige nachweisbare Schäden, die der Lieferfabrik GmbH durch den Annahmeverzug entstanden sind.

  4. Anstelle des konkreten Schadensnachweises ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% des vereinbarten Nettokaufpreises zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 4 Vergütung, Verzug, Eigentumsvorbehalt
  1. Die Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag.

  2. Rechnungen werden per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versandt. Das Zahlungsziel beträgt sieben Tage ab Rechnungseingang. Der Kunde hat alternativ die Möglichkeit, der Lieferfabrik GmbH ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

  3. Kosten, die durch Rücklastschriften entstehen, trägt der Kunde.

  4. Gerät der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, so ist ab dem ersten Tag des Verzuges die offene Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

  5. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in folgender Höhe erhoben:

    • 5,00 € für die erste vorgerichtliche Mahnung und

    • 10,00 € für jede weitere Mahnung.

Zusätzlich wird gemäß 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale für Verzugsschäden in Höhe von 40,00 € erhoben.

  1. Die Lieferfabrik GmbH behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen gegenüber dem Kunden vor, auch wenn die jeweilige Ware bereits bezahlt wurde.

§ 5 Mängelhaftung
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich oder in Textform zu melden. Andernfalls entfällt der Gewährleistungsanspruch. Diese Untersuchungs- und Rügepflicht entfällt, wenn eine Untersuchung unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist. Verdeckte Mängel müssen innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich oder in Textform gemeldet werden, wobei die rechtzeitige Absendung zur Fristwahrung ausreichend ist. Der Kunde trägt die volle Beweislast für alle Voraussetzungen des Anspruchs, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung und die rechtzeitige Mängelrüge.

  2. Ansprüche wegen Mängelhaftung verjähren binnen eines Jahres nach Ablieferung beim Kunden.

  3. Die Lieferfabrik GmbH wird eingehende Mängelmeldungen jeweils binnen angemessener Frist bearbeiten. Verzögerungen, welche sich durch Lücken und Ungenauigkeiten in der Fehlerbeschreibung ergeben, führen nicht zum Verzug mit der Mängelbeseitigung. Der Kunde ist für die Sicherung der Daten und Programme vor Beginn der Mangelbeseitigungsarbeiten verantwortlich. Bei Datenverlust hat die Lieferfabrik GmbH nur den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass die zerstörten Daten aus einer Datensicherung sowie der Programmstand wiederhergestellt werden müssen.

  4. Der Kunde hat der Lieferfabrik GmbH mindestens zweimal unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, den Mangel zu analysieren und zu beheben. Die Lieferfabrik GmbH hat dabei die Wahl, ob sie in einem ersten Schritt eine telefonische oder eine Fehlerbehebung per Fernwartung versucht. Bei einer Fernwartung stellt die Lieferfabrik GmbH sicher, dass sämtliche datenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß der DSGVO und des BDSG eingehalten werden.

  5. Der Kunde hat der Lieferfabrik GmbH die reklamierte Ware zur Prüfung des Fehlers zur Verfügung zu stellen. Dies hat nach Wahl der Lieferfabrik GmbH im Haus des Kunden oder durch Zusendung an die Lieferfabrik GmbH oder einen von ihr bestimmten Dritten zu erfolgen. Die Lieferfabrik GmbH hat ferner die Wahl, ob sie den Mangel durch Nachbesserung oder Austausch des entsprechenden Liefergegenstandes beseitigt.

  6. Angesichts der empfindlichen Natur der von der Lieferfabrik GmbH gelieferten technischen Geräte übernimmt die Lieferfabrik GmbH keine Haftung für Mängel, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Handhabung, insbesondere bei der Aufstellung, dem Anschluss, der Bedienung oder der Lagerung, verursacht werden.

  7. Gewährleistungsansprüche erlöschen ebenfalls, wenn unbefugte Dritte an der von der Lieferfabrik GmbH gelieferten Ware Veränderungen oder Eingriffe vorgenommen haben. Dies gilt auch, wenn Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Herstellerspezifikationen der jeweiligen Produkte entsprechen. Gleiches trifft auf Schäden zu, die im Betrieb der gekauften Produkte in Verbindung mit anderen Geräten auftreten, deren Kompatibilität nicht gewährleistet ist.

§ 6 Haftung im Übrigen
  1. Die Lieferfabrik GmbH haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet die Lieferfabrik GmbH für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Vernachlässigung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet die Lieferfabrik GmbH jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Vertragsparteien gehen bei Vertragsschluss davon aus, dass dieser vertragstypische Schaden sich auf maximal das Dreifache des jeweiligen Warenwertes beläuft, wobei sich Schadenersatz für Datenverlust auf den Aufwand nach § 5 Abs. 3 beschränkt. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

  3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

  4. Etwaige Ansprüche aus Herstellergarantien bleiben unberührt. Die Lieferfabrik GmbH ist nicht zur Geltendmachung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller verpflichtet.

  5. Soweit die Haftung der Lieferfabrik GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

C. Bedingungen für die Hardwaremiete

§ 1 Vertragsgegenstand
  1. Die Lieferfabrik GmbH überlässt dem Kunden ausschließlich neue, den Originalherstellerangaben entsprechende Hardware einschließlich Betriebssystemsoftware bis zur Beendigung des Mietvertrages.

  2. Die Hardware wird jeweils einschließlich einer Kurzbedienungsanleitung zur Anleitung beim Aufstellen geliefert.

  3. Für die Installation der Mietsache ist der Kunde selbst verantwortlich. Einweisungen und Schulungen sind seitens der Lieferfabrik GmbH nicht geschuldet.

§ 2 Lieferung und Bereitstellung
  1. Die Mietsache wird vorinstalliert mit der Betriebssystemsoftware und Standardtreibern geliefert.

  2. Die Lieferung der Mietsachen erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden an den Standort des Kunden.

  3. Die Lieferzeit beträgt mindestens 4 Wochen ab dem vollständigen Eingang aller für die Lieferung erforderlichen Unterlagen, die im Anhang des Vertrages aufgeführt sind. Der Kunde ist verpflichtet, diese Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss oder einer entsprechenden Aufforderung durch die Lieferfabrik GmbH zu übermitteln. Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen durch den Kunden verspätet oder erklärt dieser, die Hardware erst zu einem späteren Zeitpunkt nutzen zu wollen, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Sofern das bestellte Produkt zum Zeitpunkt der Bestellung oder zu einem späteren Zeitpunkt vorrätig ist, ist die Lieferfabrik GmbH ansonsten berechtigt, die Lieferung nach eigenem Ermessen auch vor Ablauf der genannten 4 Wochen durchzuführen.

  4. Geringfügige Überschreitungen der Lieferfristen sind vom Kunden zu akzeptieren. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder ein Rücktrittsrecht ergeben sich daraus nicht.

§ 3 Annahmeverzug
  1. Gerät der Kunde mit der Annahme der Mietsache in Verzug, so ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, die Mietsache auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Die dadurch entstehenden Lagerkosten, einschließlich der Kosten für Transport und Versicherung, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

  2. Die Lieferfabrik GmbH setzt dem Kunden eine angemessene Frist von 10 Werktagen zur Abholung der Mietsache. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Mietsache anderweitig zu vermieten oder zu verwerten.

  3. Im Falle des Rücktritts durch die Lieferfabrik GmbH ist diese berechtigt, vom Kunden Schadensersatz für den entstandenen Schaden zu verlangen. Dieser Schaden umfasst insbesondere:

    1. die Kosten für die Einlagerung und den Transport der Mietsache;

    2. den entgangenen Mietzins für die Dauer des Annahmeverzugs und bis zur anderweitigen Vermietung oder Verwertung der Mietsache;

    3. die Kosten für die Rückabwicklung des Vertrags;

    4. sonstige nachweisbare Schäden, die der Lieferfabrik GmbH durch den Annahmeverzug entstanden sind.

  4. Anstelle des konkreten Schadensnachweises ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% des Nettomietpreises für die vereinbarte Mindestmietdauer zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 4 Pflichten des Kunden
  1. Der Kunde hat die Mietsachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, die er in eigenen Dingen anzuwenden pflegt, zu behandeln. Der Kunde hat für die hinreichende Einweisung und Schulung oder auf andere Art und Weise dafür zu sorgen, dass seine Erfüllungsgehilfen die Mietsachen dem üblichen Einsatz entsprechend einsetzen und bedienen.

  2. Herstellerhinweise, Seriennummern, Siegel, Softwarelizenzhinweise etc. dürfen vom Kunden ohne vorherige Zustimmung der Lieferfabrik GmbH nicht entfernt oder verändert werden.

  3. Der Kunde hat der Lieferfabrik GmbH zum Zwecke von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Pflegeleistungen, welche am Aufstellort zu erfolgen haben, nach Maßgabe seiner Sicherheits- und Zutrittsrichtlinien Zugriff auf die Mietsachen zu gewähren.

  4. Der Kunde hat Mängel sowie Beschädigungen der Mietsachen unverzüglich der Lieferfabrik GmbH per E-Mail anzuzeigen.

  5. Der Kunde verpflichtet sich, die Mietsachen angemessen gegen Beschädigungen, Zerstörung und Entwendung zu versichern und den Abschluss sowie den Bestand der Elektronikversicherung auf Anforderung der Lieferfabrik GmbH nachzuweisen.

§ 5 Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit
  1. Die Lieferfabrik GmbH hat die Mietsachen über die gesamte Dauer der Mietzeit in dem zum vertraglich vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

  2. Die Lieferfabrik GmbH hält ein eine E-Mail-Adresse bereit, über welche der Kunde Störungen oder Beeinträchtigungen der Gebrauchstauglichkeit („Mängel“) der Mietsachen melden kann. Die Lieferfabrik GmbH wird eingehende Mängelmeldungen jeweils binnen angemessener Frist bearbeiten, es sei denn die Parteien haben mit gesonderter Wartungsvereinbarung Service Level vereinbart. Verzögerungen, welche sich durch Lücken und Ungenauigkeiten in der Fehlerbeschreibung ergeben, hat die Lieferfabrik GmbH nicht zu vertreten.

  3. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt regelmäßig durch Nachbesserung, also Unterstützung bei der Mängelumgehung oder Reparatur. Die Lieferfabrik GmbH hat dabei die Wahl, ob sie in einem ersten Schritt eine telefonische oder Fehlerbehebung per Fernwartung versucht. Die Parteien schließen für die Fernwartung eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung ab. Schlägt die Nachbesserung auch am Aufstellort zum Beispiel durch den Austausch einzelner Komponenten der betreffenden Mietsache fehl, kann die Lieferfabrik GmbH die Mietsache zum Zwecke der Nacherfüllung in ihr Servicecenter verbringen.

  4. Die Lieferfabrik GmbH ist jeweils zur Wiederherstellung der vertraglich vereinbarten Gebrauchstauglichkeit binnen angemessener Frist verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl oder wäre sie für die Lieferfabrik GmbH unwirtschaftlich, so kann sie vom Kunden die Zustimmung zur Bereitstellung einer neuen Mietsache gleicher Art, Güte, Konfiguration und individueller Einstellung verlangen. Die Lieferfabrik GmbH ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden bei der Übernahme der Daten zu unterstützen.

  5. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine angemessene Back-up Routine eingerichtet ist und eine Datensicherung vor Beginn der Wartungs- oder Nachbesserungsarbeiten erfolgt. Bei Datenverlust im Rahmen der Wartungs- oder Nachbesserungsarbeiten hat die Lieferfabrik GmbH nur den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass sie aus einer Datensicherung die zerstörten Daten und durch das Einspielen eines Images des Liefergegenstandes den gesicherten Programmstand wiederherstellt. Verbringt die Lieferfabrik GmbH die Mietsache zum Zwecke der Reparatur in ihr Servicecenter, hat sie zuvor mit dem Kunden abzustimmen, ob die auf der Hardware gespeicherten Daten vor Wegnahme der Hardware am Aufstellort gelöscht werden.

  6. Wenn die Lieferfabrik GmbH die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit auch nicht auf eine zweite angemessene Fristsetzung hin beseitigt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Kündigung des Mietvertrages in Bezug auf die mangelhafte Mietsache berechtigt. Zur Kündigung des gesamten Mietvertrages ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn eine wesentliche Anzahl der Mietsachen nicht zum vertraglich vereinbarten Gebrauch bereitsteht.

  7. Dem Kunden stehen die gesetzlichen Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache/n mit der Maßgabe der vorstehenden Vereinbarungen zu.

§ 6 Mietzins, Verzug
  1. Der vom Kunden monatlich zu zahlende Mietzins für die Mietsachen ergibt sich aus dem Vertrag und umfasst die Überlassung der Mietsachen für die Mietzeit sowie deren Instandsetzung und Instandhaltung.

  2. Der Mietzins ist monatlich jeweils im Voraus zu zahlen. Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  3. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses beginnt mit Abschluss der betriebsbereiten Bereitstellung der Mietsache. Hat die Lieferfabrik GmbH eine (teilweise) nicht rechtzeitige betriebsbereite Bereitstellung nicht zu vertreten, schuldet der Kunde den Mietzins ab dem geplanten Datum des Abschlusses der betriebsbereiten Bereitstellung der Mietsachen.

  4. Rechnungen werden monatlich per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versandt. Das Zahlungsziel beträgt sieben Tage ab Rechnungseingang. Der Kunde hat alternativ die Möglichkeit, der Lieferfabrik GmbH ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

  5. Kosten, die durch Rücklastschriften entstehen, trägt der Kunde.

  6. Gerät der Kunde mit der Zahlung der Grundmiete in Verzug, so ist ab dem ersten Tag des Verzuges die offene Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

  7. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in folgender Höhe erhoben:

    • 5,00 € für die erste vorgerichtliche Mahnung und

    • 10,00 € für jede weitere Mahnung.

Zusätzlich wird gemäß 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale für Verzugsschäden in Höhe von 40,00 € erhoben.

  1. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 20 Tagen ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, den Zugang zum System ohne weitere Ankündigung vorübergehend zu sperren. Für die Aufhebung der Sperrung nach vollständigem Ausgleich der rückständigen Zahlungen wird eine Gebühr von 99,00 € erhoben. Diese Gebühr fällt bei jeder weiteren Sperrung und Aufhebung aufgrund von Zahlungsverzug erneut an. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch die vorübergehende Sperrung des Systems entstehen, es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

§ 7 Haftung
  1. Die Lieferfabrik GmbH haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet die Lieferfabrik GmbH für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

  3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

  4. Soweit die Haftung der Lieferfabrik GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Dauer und Beendigung
  1. Das Mietverhältnis beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertrages und hat eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten, wobei diese sich ab dem Monat nach Abschluss der Bereitstellung i.S.d. § 2 berechnet. Danach verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr, wenn es nicht gekündigt wurde.

  2. Das Mietverhältnis kann von jeder Partei mit einer Frist von sechs Monaten erstmals zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und nachfolgend zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  3. Kündigungen sind nur in Schriftform wirksam. Die Kündigung vorab in Textform wahrt die Kündigungsfrist.

  4. Der Kunde ist verpflichtet, von der Lieferfabrik GmbH leih- oder mietweise überlassene Materialien (z.B. Bestelldrucker) unverzüglich, spätestens binnen vierzehn (14) Tagen nach Vertragsbeendigung, auf eigene Kosten und Gefahr an die Lieferfabrik GmbH in ordnungsgemäßem Zustand zurückzusenden. Andernfalls kann die Lieferfabrik GmbH deren Wiederbeschaffungswert in Rechnung stellen.

§ 9 Rückgabe
  1. Nach Ende der Mietzeit hat der Kunde der Lieferfabrik GmbH die Mietsachen einschließlich bereit gestellter Anschlusskabel und sonstigem Zubehör unbeschädigt und funktionsfähig zurückzugeben.

  2. Der Kunde hat binnen angemessener Frist, regelmäßig einen Monat nach Mietvertragsende, von eigenen Dateien oder Software auf den Mietsachen Sicherheitskopien zu fertigen.

  3. Die Parteien fertigen vor dem Abbau der Mietsache jeweils eine Zustandsdokumentation, welche etwaige Beschädigungen, übermäßige Abnutzung oder andere Besonderheiten festhält. Die Dokumentation umfasst die Abbildung der Mietsachen.

  4. Stellt die Lieferfabrik GmbH bei Rückgabe der Mietsache Beschädigungen fest, die über die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandene normale Abnutzung hinausgehen und vom Kunden zu vertreten sind, so haftet der Kunde für die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Die Lieferfabrik GmbH ist nach ihrer Wahl berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Kunden reparieren zu lassen oder, falls eine Reparatur unmöglich oder wirtschaftlich unvernünftig ist, vom Kunden Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes einer gleichwertigen gebrauchten Sache (Zeitwert) im Zeitpunkt der Rückgabe zu verlangen. Die bei der Rückgabe gemäß Absatz 3 gefertigte Zustandsdokumentation dient als Grundlage für die Schadensfeststellung. Die Kosten für eine etwaig notwendige Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen trägt der Kunde, sofern sich die vom Kunden zu vertretende Beschädigung bestätigt.


D. Gemeinsame Bedingungen

§ 1 Informationen und Änderungen
  1. Die Lieferfabrik GmbH sendet dem Kunden alle wichtigen Dokumente, wie Rechnungen, Zahlungserinnerungen oder Kündigungen, an die E-Mail-Adresse, die der Kunde ihr zuletzt mitgeteilt hat.

  2. Der Kunde muss der Lieferfabrik GmbH Änderungen seiner Firmendaten (z. B. Name, Adresse, E-Mail, Bankverbindung) innerhalb einer Woche per E-Mail mitteilen.

  3. Dokumente gelten als beim Kunden angekommen, sobald er sie normalerweise abrufen kann. Wenn der Kunde der Lieferfabrik GmbH Änderungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht mitteilt und deshalb Dokumente nicht erhält, gelten diese trotzdem als zugestellt.

§ 2 Wartungsarbeiten
  1. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, zur Gewährleistung der Funktionalität und Sicherheit der Soft- und Hardware Wartungsarbeiten und Änderungen, einschließlich Updates und Upgrades, durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, hierbei nach Aufforderung mitzuwirken. Die Lieferfabrik GmbH bemüht sich, Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten.

  2. Für Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der Durchführung von Wartungsarbeiten oder Änderungen gemäß Abs. 1 entstehen, richtet sich die Haftung der Lieferfabrik GmbH nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen dieser AGB.

§ 3 Rücktritt durch den Kunden
  1. Die Parteien vereinbaren, dass die jeweiligen Verträge rechtlich unabhängig voneinander sind. Ein Rücktritt von einem der Verträge hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit oder Erfüllung des anderen Vertrags, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.

§ 4 Zusicherungen des Kunden
  1. Der Kunde sichert zu, dass er berechtigt ist,

    1. diesen Vertrag abzuschließen und die Produkte zu nutzen;

    2. alle anwendbaren Gesetze, insbesondere Datenschutz- und Werberecht, einhält und

    3. bei Nutzung der Produkte zum Versand elektronischer Nachrichten die erforderlichen Einwilligungen der Empfänger eingeholt hat.

  2. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für alle Nutzer des Kunden.

§ 5 Datenschutz
  1. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen der jeweiligen Vertragsverhältnisse erfolgt gemäß der Datenschutzerklärung der Lieferfabrik GmbH, die unter https://lieferfabrik.de/datenschutzrichtlinie abrufbar ist. Die Lieferfabrik GmbH verarbeitet personenbezogene Daten ihrer Kunden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

  2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die Lieferfabrik GmbH, Ruhrallee 142 in 45136 Essen.

§ 6 Geheimhaltung
  1. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die eine Partei (die "offenlegende Partei") der anderen Partei (die "empfangende Partei") im Rahmen des jeweiligen Vertrages offenbart, unabhängig davon, ob sie schriftlich, mündlich oder elektronisch übermittelt werden. Dazu gehören insbesondere

    • Software-Quellcode, Algorithmen, Designs und Dokumentationen,

    • Hardware-Designs, Spezifikationen und Prototypen,

    • Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Erfindungen, Patente, Urheberrechte und andere geistige Eigentumsrechte,

    • Kundenlisten, Preislisten, Marketingpläne und Geschäftsstrategien,

    • Finanzinformationen, Geschäftsberichte und Prognosen,

    • sowie alle anderen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur oder der Umstände ihrer Offenlegung als vertraulich behandelt werden sollten.

  2. Die empfangende Partei verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie nur für den Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag zu verwenden. Die empfangende Partei verpflichtet sich weiterhin, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um die vertraulichen Informationen vor unbefugtem Zugriff, Verwendung oder Offenlegung zu schützen.

  3. Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen nur an ihre Mitarbeiter, Berater oder Subunternehmer weitergeben, die diese Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Vertrags benötigen und die sich zur Einhaltung dieser Geheimhaltungspflichten verpflichtet haben.

  4. Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die

    1. der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung durch die offenlegende Partei bekannt waren;

    2. ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden;

    3. von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne Verwendung vertraulicher Informationen der offenlegenden Partei;

    4. aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer behördlichen Anordnung offengelegt werden müssen.

  5. Die Geheimhaltungspflichten bleiben für einen Zeitraum von vier Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertrags bestehen.

  6. Bei Beendigung des jeweiligen Vertrags oder auf Verlangen der offenlegenden Partei ist die empfangende Partei verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, einschließlich aller Kopien, entweder an die offenlegende Partei zurückzugeben oder zu vernichten und dies schriftlich zu bestätigen.

  7. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Nutzer diese Geheimhaltungspflichten einhalten, und haftet für alle Schäden, die der Lieferfabrik GmbH durch einen Verstoß eines Nutzers entstehen

  8. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Geheimhaltungspflichten verpflichtet sich der Kunde, an die Lieferfabrik GmbH eine von der Lieferfabrik GmbH nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach Art und Schwere des Verstoßes, dem Umfang des entstandenen Schadens sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kunden. Der Kunde ist berechtigt, die Angemessenheit der von der Lieferfabrik GmbH festgesetzten Vertragsstrafe gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

  9. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, Kundendaten in aggregierter, anonymisierter Form für interne Zwecke zu verwenden.

§ 7 Drittanbieterdienste
  1. Die Nutzung von Drittanbieterdiensten erfolgt ausschließlich gemäß deren Geschäftsbedingungen. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für diese Dienste, insbesondere deren Inhalt, Datenpraktiken oder Interaktionen.

  2. Der Kunde verzichtet auf jegliche Ansprüche gegen die Lieferfabrik GmbH im Zusammenhang mit Drittanbieterdiensten.

§ 8 Inkasso
  1. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen ab Fälligkeit der Forderung und nach erfolgter erster Mahnung, die Forderung an ein Inkassounternehmen abzutreten.

  2. Mit der Abtretung der Forderung gehen sämtliche Rechte und Pflichten bezüglich der Forderung auf das Inkassounternehmen über. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für das Handeln des Inkassounternehmens bei der weiteren Durchsetzung der Forderung, es sei denn, die Lieferfabrik GmbH hat das Inkassounternehmen vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgewählt.

§ 9 Vertragsbeendigung und Insolvenz
  1. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des jeweiligen Dauerschuldverhältnisses sowie einer Insolvenz des Kunden werden die bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit ausstehenden monatlichen Beiträge als Schadensersatz statt der Leistung bzw. gemäß den insolvenzrechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der von der Lieferfabrik GmbH ersparten Aufwendungen und erzielbaren anderweitigen Vorteile berechnet und fällig gestellt.

  2. Im Falle einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des jeweiligen Dauerschuldverhältnisses durch den Kunden oder im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, eine angemessene Abschluss- bzw. Bearbeitungsgebühr zu erheben.

  3. Die Gebühr für die Kündigung deckt den tatsächlichen Aufwand für die Abwicklung der Vertragsbeendigung, einschließlich der Deaktivierung des Kundenkontos und der Erstellung einer Abschlussrechnung, ab. Die Höhe der Gebühr ist auf die tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt und wird dem Kunden auf Anfrage nachgewiesen.

  4. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, eine Gebühr für den zusätzlichen Aufwand im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Insolvenzfalls zu erheben. Die Gebühr deckt insbesondere den Aufwand für die Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter und die Anmeldung von Forderungen ab. Die Höhe der Gebühr ist auf die tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt und wird dem Kunden auf Anfrage nachgewiesen.

§ 10 Änderungen der AGB und Sonderkündigungsrecht bezüglich der Dauerschuldverhältnisse
  1. Die Lieferfabrik GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen werden dem Kunden mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse gesendet. Die E-Mail enthält einen deutlichen Hinweis auf die Änderungen und die Möglichkeit des Kunden, diesen innerhalb von vier Wochen ab Zugang der E-Mail zu widersprechen. Ohne fristgerechten Widerspruch gelten die Änderungen als vom Kunden akzeptiert. Die Lieferfabrik GmbH kann vom Kunden eine Bestätigung des Erhalts der Änderungsmitteilung verlangen.

  2. Widerspricht der Kunde den Änderungen fristgerecht, bleibt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bestehen. Die Lieferfabrik GmbH ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen, wenn die Fortführung des Vertrags aufgrund der Änderungen technisch, wirtschaftlich oder rechtlich unzumutbar ist. Die Kündigung muss dem Kunden innerhalb eines Monats nach Eingang des Widerspruchs per E- Mail zugehen.

§ 11 Schlussbestimmungen
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.

  2. Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

  3. Der Kunde darf nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderungen der Lieferfabrik GmbH beruhen. Die gesetzlichen Aufrechnungsbefugnisse der Lieferfabrik GmbH bleiben unberührt.

  4. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien im Übrigen finden für diesen Vertrag keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  6. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Lieferfabrik GmbH. Die Lieferfabrik GmbH ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

AGB Monatspauschale

Allgemeine Bestimmungen

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der Lieferfabrik GmbH, Ruhrallee 142, 45136 Essen, vertreten durch die Geschäftsführer, und ihrem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“).

  2. Diese AGB enthalten abschließend die zwischen der Lieferfabrik GmbH und dem Kunden geltenden Bedingungen für die von der Lieferfabrik GmbH im Rahmen der jeweiligen Vertragsverhältnisse angebotenen Leistungen. Von diesen AGB abweichende Regelungen gelten nur dann, wenn diese von der Lieferfabrik GmbH schriftlich bestätigt werden. Mit Inanspruchnahme einer Leistung der Lieferfabrik GmbH bestätigt der Kunde, diese AGB zur Kenntnis genommen und als Vertragsgrundlage akzeptiert zu haben.


  1. Bedingungen für die Vermietung von Software

§ 1 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
  1. Die Lieferfabrik GmbH überlässt dem Kunden zeitlich begrenzt und entgeltlich eine Softwarelösung („Software“) zur geschäftlichen Nutzung. Die Software kann laut individueller Vereinbarung (z.B. Bestellformular) eine Website, eine native mobile Applikation (App) oder beides umfassen. Die Lieferfabrik GmbH programmiert diese Software auf einer vordesignten Grundlage und passt sie für das Unternehmen des Kunden an, basierend auf den vom Kunden hierfür zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. Der konkrete darüberhinausgehende Leistungsumfang, insbesondere die überlassenen Softwarekomponenten mit ihren Standardfunktionalitäten sowie eine etwaige initiale Konfiguration oder initiale Befüllung mit Inhalten durch die Lieferfabrik GmbH, ergibt sich abschließend und ausschließlich aus der individuellen Vereinbarung und einer ggf. zugehörigen Leistungsbeschreibung. Ohne solche Vereinbarung wird die Software mit ihren Basis-Standardfunktionalitäten bereitgestellt. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes oder zum Self-Hosting besteht nicht.

  2. Die Website dient der Online-Präsenz, Kundeninteraktion und Abwicklung von Geschäftsprozessen des Kunden. Ihre technische Ausgestaltung und Elementeinbindung richten sich nach der Produktbeschreibung und individuellen Vereinbarung. Die native App für spezifizierte mobile Betriebssysteme ist zur Installation auf Endgeräten bestimmt, ermöglicht Zugriff auf Kundendienste und kann mit Gerätefunktionen interagieren.

  3. Die Lieferfabrik GmbH stellt die Backend-Dienste der Software als SaaS auf ihrer Serverinfrastruktur bereit und ist um eine angemessene Systemverfügbarkeit bemüht; spezifische Verfügbarkeitslevel bedürfen einer gesonderten, ggf. kostenpflichtigen Service- Level-Vereinbarung (SLA). Geplante Wartungsarbeiten werden mit angemessener Frist angekündigt. Die Bereitstellung der Website erfolgt online; die native App wird über die Entwicklerkonten der Lieferfabrik GmbH in von ihr ausgewählten App-Stores veröffentlicht, wobei die Lieferfabrik GmbH die ihr bekannten Store-Richtlinien berücksichtigt. Eine Garantie für die Aufnahme oder den Verbleib der App in den Stores wird nicht übernommen; die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für Entscheidungen der Store-Betreiber (wie Apple und Google), auf die sie keinen Einfluss hat, es sei denn, eine Ablehnung oder Entfernung beruht nachweislich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Lieferfabrik GmbH bei der Einreichung. Die direkten Veröffentlichungskosten der App in den Stores trägt die Lieferfabrik GmbH; sollten die App-Store-Betreiber darüberhinausgehende Zusatzgebühren erheben oder neu einführen, ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, diese nach Nachweis dem Kunden weiter zu belasten. 

  4. Die Lieferfabrik GmbH ist für die Wartung der Softwarebasis und Serverinfrastruktur verantwortlich, was Sicherheitsupdates und Bugfixes umfasst. Eine Online-Dokumentation wird bereitgestellt. Technischer Support bei Problemen mit der Software wird per E-Mail geleistet; Support für vom Kunden verursachte Fehler oder Probleme mit dessen Inhalten ist kostenpflichtig.

  5. Die initiale Einrichtung kann Standardinhalte umfassen (Details im Einzelvertrag). Die laufende Erstellung, Pflege, Aktualisierung und die alleinige rechtliche Verantwortung für sämtliche Inhalte (z.B. Menüs, Preise, Impressum, Datenschutz) obliegen dem Kunden, der hierfür das bereitgestellte CMS nutzt. Der Kunde stellt die Lieferfabrik GmbH von Ansprüchen Dritter wegen seiner Inhalte frei. Die Lieferfabrik GmbH prüft Kundeninhalte nicht.

  6. Der erlaubte Nutzungsumfang (z.B. Anzahl der Verwaltungszugänge) ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung. Eine darüberhinausgehende Nutzung bedarf der Zustimmung der Lieferfabrik GmbH und ist ggf. zusätzlich zu vergüten.

  7. Sämtliche Supportanliegen, technische Rückfragen sowie sonstige Anfragen im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen der Lieferfabrik GmbH sind ausschließlich per E-Mail an support@lieferfabrik.de zu richten. Eine Bearbeitung über andere Kommunikationskanäle erfolgt nicht. Die Lieferfabrik GmbH behält sich vor, Anfragen, die nicht über die genannte E-Mail-Adresse eingehen, unbeantwortet zu lassen.

§ 2 Pflichten des Kunden
  1. Der Kunde versichert, dass er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und verpflichtet sich, seine Unternehmereigenschaft durch Angabe seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder durch Vorlage einer Gewerbeanmeldung nachzuweisen.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, der Lieferfabrik GmbH alle zur Entwicklung und Erstellung der Website bzw. App erforderlichen Inhalte innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

  3. Der Kunde trägt die entsprechenden Daten seines Betriebes, wie z.B. Produkte, Preise, Steuersätze, Endkunden und Mitarbeiter, eigenständig in die Software ein. Der Kunde ist selbst für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten verantwortlich.

  4. Der Kunde ist für alle Handlungen, die unter den Zugangsdaten seines Kontos vorgenommen werden, verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Handlungen vom Kunden selbst, seinen Mitarbeitern oder einer dritten Partei vorgenommen werden. Der Kunde wird alle in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Konto-Zugangsdaten schützen.

  5. Die Lieferfabrik GmbH ist nicht haftbar für Verluste oder Schäden, die sich aus einer unbefugten oder fehlerhaften Nutzung des Kundenkontos ergeben.

  6. Die Lieferfabrik GmbH führt regelmäßige serverseitige Sicherungen (Backups) der auf ihrer Plattform gespeicherten Kundendaten durch. Diese Sicherungen dienen primär der Gewährleistung der Systemintegrität, der Datensicherheit der Gesamtplattform und der Wiederherstellbarkeit der Daten im Falle eines von der Lieferfabrik GmbH zu vertretenden Systemausfalls oder Datenverlusts auf den Servern der Lieferfabrik GmbH (Disaster Recovery). Die genauen Intervalle und der Umfang der serverseitigen Sicherungen richten sich nach den technischen und betrieblichen Notwendigkeiten der Lieferfabrik GmbH. Ein Anspruch des Kunden auf die Wiederherstellung einzelner, von ihm versehentlich gelöschter oder veränderter Datensätze aus diesen systemseitigen Sicherungen besteht nicht, es sei denn, dies ist im Rahmen eines gesonderten Service-Levels oder einer individuellen Vereinbarung ausdrücklich zugesagt. Unbeschadet der von der Lieferfabrik GmbH gemäß Satz 1 durchgeführten Maßnahmen zur serverseitigen Datensicherung obliegt es dem Kunden, die von ihm in die Software eingepflegten und dort für ihn generierten Daten (insbesondere Umsatzdaten, Endkundendaten, Bestellhistorien und andere für seinen Geschäftsbetrieb wesentliche Informationen) regelmäßig und eigenverantwortlich für seine eigenen Zwecke zu sichern. Diese eigene Sicherung dient insbesondere dem Schutz vor Datenverlust durch Bedienfehler des Kunden, der Erfüllung eigener gesetzlicher oder geschäftlicher Archivierungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Möglichkeit, jederzeit auf seine Daten unabhängig vom System der Lieferfabrik GmbH zugreifen zu können. Die Lieferfabrik GmbH stellt dem Kunden hierfür innerhalb der Software geeignete Ausgabefunktionen zur Verfügung, mittels derer der Kunde seine Daten – insbesondere Bestellhistorien – täglich ausdrucken kann, um so eine eigenständige Sicherung vorzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Ausdrucke täglich durchzuführen und die ausgedruckten Daten sicher und nachvollziehbar aufzubewahren. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, die auf der Plattform geführten Datenbestände täglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Unstimmigkeiten oder Fehler unverzüglich schriftlich gegenüber der Lieferfabrik GmbH anzuzeigen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausdrucke, die tägliche Kontrolle der Daten sowie deren sachgerechte Aufbewahrung liegt ausschließlich beim Kunden.

  7. Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich für legale Zwecke zu nutzen und alle geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, die Software für den Verkauf, die Verbreitung oder die Förderung illegaler Produkte oder Dienstleistungen zu verwenden. Dazu zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, der Verkauf von gefälschten Produkten, illegalen Substanzen, Waffen und anderen verbotenen Gegenständen.

  8. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die rechtmäßige Nutzung der Software. Bei Verstößen gegen diese Regelungen ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

  9. Der Kunde stellt die Lieferfabrik GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Rechtsverletzungen entstehen, welche durch die vom Kunden im Rahmen der Nutzung der Software bereitgestellten Inhalte verursacht wurden. Der Kunde übernimmt die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten. Der Kunde ist zudem verpflichtet, die Lieferfabrik GmbH unverzüglich zu informieren, wenn ein Anspruch Dritter geltend gemacht wird, und die Lieferfabrik GmbH bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen.

  10. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass die von ihm genutzte Hardware mit der Software kompatibel ist.

§ 3 Pflichtverletzungen des Kunden und Folgen
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die über die von der Lieferfabrik GmbH bereitgestellte Software (Website und/oder App) eingehenden Bestellungen seiner Endkunden während seiner kommunizierten Geschäftszeiten ordnungsgemäß und zeitnah zu bearbeiten und anzunehmen.

  2. Verweigert der Kunde die Bearbeitung von Bestellungen gemäß Abs. 1 nachhaltig oder wiederholt oder stellt er die aktive Nutzung der Software zur Bestellannahme ohne wichtigen, der Lieferfabrik GmbH unverzüglich mitgeteilten Grund ein, ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, dem Kunden schriftlich eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme der ordnungsgemäßen Auftragsbearbeitung zu setzen.

  3. Lässt der Kunde diese Frist fruchtlos verstreichen oder verweigert er die Auftragsbearbeitung endgültig, ist die Lieferfabrik GmbH unbeschadet weiterer Rechte (insbesondere des Rechts zur außerordentlichen Kündigung) berechtigt, den Online-Shop des Kunden sowie zugehörige Apps nach eigenem Ermessen zu deaktivieren und/oder aus den jeweiligen App-Stores zu entfernen.

  4. Im Falle einer Deaktivierung gemäß Abs. 3 aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Pflichtverletzung ist der Kunde verpflichtet, an die Lieferfabrik GmbH für jeden angefangenen Monat der Deaktivierung bis zur wirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe des vereinbarten monatlichen Netto-Mietentgelts zu zahlen. Dieser pauschalierte Schadensersatz dient dem Ausgleich für die der Lieferfabrik GmbH durch die vertragswidrige Nichterfüllung der Pflicht zur Auftragsbearbeitung durch den Kunden entstehenden Schäden und Aufwendungen, insbesondere für die auch während der Deaktivierung für den Kunden vorgehaltene technische Infrastruktur, gebundene Ressourcen und den Verwaltungsaufwand. Die Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Mietentgelts für die aktive Nutzung der Software wird für den Zeitraum, in dem dieser pauschalierte Schadensersatz geschuldet ist, durch diesen ersetzt. Die Geltendmachung eines die Pauschale übersteigenden, konkret nachgewiesenen Schadens durch die Lieferfabrik GmbH bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass der Lieferfabrik GmbH durch die Pflichtverletzung des Kunden kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vereinbarte Pauschale entstanden ist. Die Lieferfabrik GmbH ist bei andauernder Pflichtverletzung des Kunden weiterhin gehalten, das Vertragsverhältnis zeitnah aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Für die Überlassung der Software und die damit verbundenen Leistungen zahlt der Kunde an die Lieferfabrik GmbH eine im jeweiligen Vertrag festgelegte monatliche Miete.

  1. Sofern eine einmalige Einrichtungs- oder Anpassungsgebühr vereinbart ist, ergibt sich diese ebenfalls aus dem Vertrag und ist fällig bei Vertragsbeginn bzw. nach Freischaltung der Software.

  2. Erbringt die Lieferfabrik GmbH im Einvernehmen mit dem Kunden Leistungen, die über den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen hinausgehen (z.B. umfangreiche zusätzliche Anpassungen, Content-Erstellung, Schulungen), so erhält sie hierfür eine zusätzliche Vergütung nach Vereinbarung.

  3. Die Lieferfabrik GmbH kann die Miete nach billigem Ermessen (§ 315 III BGB) durch Mitteilung an den Kunden mit Zugang spätestens sechs Wochen vor Ablauf eines Vertragsjahres mit Wirkung für die folgenden Vertragsjahre anpassen.

  4. Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  5. Rechnungen werden monatlich per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versandt. Das Zahlungsziel beträgt sieben Tage ab Rechnungseingang. Der Kunde hat alternativ die Möglichkeit, der Lieferfabrik GmbH ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Nimmt der Kunde die Online-Bezahldienste gemäß § 16 dieses Vertrages in Anspruch, so erfolgt die Begleichung der nach diesem § 4 geschuldeten Entgelte vorrangig durch Verrechnung mit den über diese Dienste generierten Zahlungseingängen gemäß den detaillierten Bestimmungen in § 16. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes zur Rechnungsstellung und Zahlung per SEPA-Lastschrift gelten in diesem Fall insbesondere für etwaige nach Verrechnung gemäß § 16 verbleibende Restbeträge oder sofern keine oder keine ausreichenden Online-Zahlungseingänge zur Verrechnung zur Verfügung stehen.

  6. Gerät der Kunde mit der Zahlung der Miete in Verzug, so ist ab dem ersten Tag des Verzuges die offene Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

  7. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in folgender Höhe erhoben:

    • 5,00 € für die erste vorgerichtliche Mahnung und

    • 10,00 € für jede weitere Mahnung.

Zusätzlich wird gemäß 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale für Verzugsschäden in Höhe von 40,00 € erhoben.

  1. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 20 Tagen ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, den Zugang zum System ohne weitere Ankündigung vorübergehend zu sperren. Für die Aufhebung der Sperrung nach vollständigem Ausgleich der rückständigen Zahlungen wird eine Gebühr von 99,00 € erhoben. Diese Gebühr fällt bei jeder weiteren Sperrung und Aufhebung aufgrund von Zahlungsverzug erneut an. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch die vorübergehende Sperrung des Systems entstehen, es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

  2. Kosten, die durch Rücklastschriften entstehen, trägt der Kunde.

§ 5 Nutzungsrechte, Schutz der Software und Rechte an Inhalten
  1. Die Lieferfabrik GmbH räumt dem Kunden für die Dauer dieses Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die vertragsgegenständliche Software (Website und/oder App) im vertraglich vereinbarten Umfang ausschließlich für die eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden (Betrieb des Gastronomieunternehmens) gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages zu nutzen.

  2. Alle Urheber-, Marken-, Eigentums- und sonstigen Schutzrechte an der Software selbst, einschließlich des zugrundeliegenden Quellcodes, des Designs (soweit von der Lieferfabrik GmbH stammend und nicht spezifisch für den Kunden individualisiert und abweichend geregelt), der Struktur, der zugehörigen Dokumentation und aller von der Lieferfabrik GmbH stammenden Elemente, verbleiben auch bei Einräumung der Nutzungsrechte ausschließlich bei der Lieferfabrik GmbH. Dem Kunden werden keine über die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Nutzungsrechte hinausgehenden Rechte an der Software eingeräumt.

  3. Der Kunde darf die Software an Dritte weder veräußern, noch verschenken oder verleihen, noch weitervermieten und verleasen.

  4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen des Programms gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn dies ist erforderlich, um die störungsfreie Programmnutzung zu erreichen.

  5. Der Kunde ist weiterhin insbesondere nicht berechtigt, die Software

    1. zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln, soweit dies nicht gesetzlich zwingend zulässig ist;

    2. zur Verbreitung von Schadsoftware zu nutzen;

    3. die Nutzung der Software durch Dritte zu stören;

    4. Produktkennzeichnungen oder Urheberrechtsvermerke zu entfernen oder zu verändern;

    5. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters an Dritte zu veräußern, zu vermieten, zu verleihen, unterzulizenzieren oder anderweitig zu übertragen;

    6. für Timesharing, Service-Büro oder Hosting-Zwecke zu nutzen oder Dritten die Nutzung zum Vorteil eines anderen Dritten oder zum eigenen Vorteil zu gestatten;

    7. zu modifizieren oder in andere Software zu integrieren, sofern nicht schriftlich vereinbart;

  6. für andere Zwecke als den internen Geschäftsgebrauch des Kunden und die im Vertrag vorgesehenen Zwecke zu nutzen;

  7. nicht autorisierte Versionen der Software zu nutzen oder diese zur Entwicklung konkurrierender Produkte zu verwenden;

  8. in einer Weise zu nutzen, die gegen geltendes Recht verstößt.

  9. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, die für den Kunden bereitgestellte Website und/oder App in angemessener Weise zu Demonstrationszwecken oder als Referenz für ihre Arbeit zu benutzen und hierbei auch den Namen und das Logo des Kunden zu nennen, es sei denn, der Kunde widerspricht dem aus einem wichtigen und nachzuweisenden Grund schriftlich. Die Lieferfabrik GmbH ist ferner berechtigt, einen Hinweis auf ihre Urheberschaft (z.B. "Website erstellt von der Lieferfabrik GmbH" oder ein entsprechendes Logo) an geeigneter, üblicher Stelle auf der Website und in der App anzubringen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Vermerk ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Lieferfabrik GmbH zu entfernen oder zu verändern.

§ 6 Laufzeit & Widerruf
  1. Die Überlassung der Software erfolgt zunächst für eine feste Laufzeit von 24 Monaten. Danach kann der Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

  2. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  3. Eine Abmeldung des Gewerbes durch den Kunden stellt weder eine ordnungsgemäße Kündigung noch einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar und entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Lieferfabrik GmbH. Der Vertrag bleibt bis zu seiner wirksamen Beendigung nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen in vollem Umfang bestehen. Ein Sonderkündigungsrecht im Zusammenhang mit der Gewerbeabmeldung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  4. Die Leistungen und Produkte der Lieferfabrik GmbH richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein gesetzliches Widerrufsrecht, wie es Verbrauchern nach § 355 BGB zusteht, besteht daher nicht. Der Abschluss eines Vertrages mit der Lieferfabrik GmbH begründet keinerlei Anspruch auf ein Widerrufsrecht.

§ 7 Folgen der Vertragsbeendigung
  1. Nach Beendigung des Vertrages hat der Kunde die Software soweit möglich zu deinstallieren und etwaig verbleibende erkennbare Softwarereste aus dem IT-System zu löschen. Auf Wunsch der Lieferfabrik GmbH hat der Kunde die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich zu bestätigen.

  2. Mit Wirksamwerden der Kündigung enden die Nutzungsrechte des Kunden an der Software. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, die Software (Website und/oder App) und zugehörige Dienste offline zu stellen, den Zugang des Kunden zu sperren und bis zur Vertragsbeendigung erbrachte Leistungen abzurechnen.

  3. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche auf den Systemen der Lieferfabrik GmbH gespeicherten Inhalte und Daten (z. B. Produktinformationen, Bestellhistorie; nachfolgend „Kundendaten“) bis spätestens zum Wirksamwerden der Kündigung bzw. zum Ablauf des Vertrags eigenverantwortlich und vollumfänglich zu sichern. Dies umfasst insbesondere die Möglichkeit, Bestellübersichten auszudrucken sowie sonstige relevante Daten manuell zu archivieren. Nach Vertragsende erlischt der Zugriff auf das System; eine weitere Verfügbarkeit oder Herausgabe der Kundendaten ist ausgeschlossen. Die Sicherungspflicht obliegt allein dem Kunden.

  4. Dreißig (30) Tage nach Vertragsbeendigung oder nach erfolgter Bereitstellung der Kundendaten gemäß Abs. 3 ist die Lieferfabrik GmbH zur unwiederbringlichen Löschung aller für den Kunden gespeicherten Kundendaten berechtigt, sofern keine zwingenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Der Kunde ist für die rechtzeitige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.

§ 8 Weiterentwicklung
  1. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, die Software im Rahmen des technischen Fortschritts und zur Verbesserung der Funktionalität weiterzuentwickeln.

  2. Die Lieferfabrik GmbH wird bei der Weiterentwicklung die berechtigten Interessen des Kunden berücksichtigen und sich dabei an branchenüblichen Standards orientieren.

  3. Wesentliche Änderungen an der Funktionalität oder Bedienung der Software werden dem Kunden rechtzeitig vor Inkrafttreten per E-Mail mitgeteilt.

  4. Sollte die Lieferfabrik GmbH eine Funktion, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Vertragsbestandteil war, nicht mehr anbieten, wird die Miete um einen angemessenen Anteil reduziert, der dem Wert der weggefallenen Funktion entspricht. Der Wert der Funktion wird unter Berücksichtigung der Kosten für die Entwicklung, der Nutzungshäufigkeit und des Nutzens für den Kunden bestimmt. Die Parteien werden sich über die Höhe der Reduzierung im Einzelfall verständigen.

  5. Die Vergütung reduziert sich nicht, wenn dem Kunden die Funktion durch eine gleichwertige Alternative (z.B. ein Update oder ein Plugin) zur Verfügung steht, welche die ursprüngliche Funktion in vollem Umfang ersetzt.

  6. Kundenanregungen können von der Lieferfabrik GmbH im Rahmen der Weiterentwicklung berücksichtigt werden, stellen jedoch keinen Anspruch auf Umsetzung dar. Die Lieferfabrik GmbH wird Nutzeranregungen prüfen und bei der Priorisierung von Weiterentwicklungen berücksichtigen.

§ 9 Sach- und Rechtsmängelhaftung
  1. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Software richtet sich zunächst nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen muss sich die Software für die nach dem jeweiligen Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Software der gleichen Art üblich ist.

  2. Die Lieferfabrik GmbH wird die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.

  3. Liegt ein von der Lieferfabrik GmbH zu vertretender technischer Fehler vor, der die vertragsgemäße Nutzung der Software nicht nur unerheblich beeinträchtigt, wird die Lieferfabrik GmbH diesen so rasch wie möglich beheben. Sollte die Lieferfabrik GmbH den Fehler nicht innerhalb von vierzig (40) Tagen nach schriftlicher und nachvollziehbarer Fehlermitteilung durch den Kunden beheben können oder ist die Nachbesserung aus sonstigen Gründen als endgültig fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der für den betroffenen Zeitraum bereits entrichteten oder noch zu entrichtenden Gebühren verlangen. Die Herabsetzung ist auf den Zeitraum ab Eingang der schriftlichen Fehlermitteilung bis zur Fehlerbehebung beschränkt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere das Recht zur Mietminderung nach § 536 BGB und das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt.

  4. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

  5. Der Kunde wird die Lieferfabrik GmbH bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

§ 10 Haftung im Übrigen
  1. Die Lieferfabrik GmbH haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet die Lieferfabrik GmbH jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

  3. Die Lieferfabrik GmbH schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob die Lieferfabrik GmbH ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

  4. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Lieferfabrik GmbH insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen gemäß seinen Obliegenheiten durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Lieferfabrik GmbH.

  5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Lieferfabrik GmbH.

§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz
  1. Die Lieferfabrik GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (z.B. Kontaktdaten) zur Durchführung dieses Vertrages gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen (insbesondere DSGVO und BDSG).

  2. Soweit die Lieferfabrik GmbH im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten von dessen Kunden oder Nutzern verarbeitet (z. B. bei Online-Bestellungen, Reservierungen oder Kontaktformularen), erfolgt dies im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Die hierfür erforderliche Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung ist integraler Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen und gilt mit deren Annahme als abgeschlossen. Eine gesonderte Unterzeichnung ist nicht erforderlich. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Lieferfabrik GmbH erfolgt ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages und ist hierfür zwingend erforderlich.

§ 12 Domain und Suchmaschinen
  1. Sofern die Lieferfabrik GmbH für den Kunden eine Internet-Domain beschafft, erfolgt die Registrierung im Namen und auf Rechnung der Lieferfabrik GmbH. Die Lieferfabrik GmbH ist und bleibt alleinige Inhaberin der Domain. Der Kunde erwirbt weder Eigentums- noch Nutzungsrechte an einer bestimmten Wunschdomain. Ein Anspruch auf Registrierung, Nutzung oder Übertragung einer konkret bezeichneten Domain besteht nicht. Die Auswahl und Zuweisung der Domain erfolgt nach Verfügbarkeit und technischer sowie rechtlicher Umsetzbarkeit im alleinigen Ermessen der Lieferfabrik GmbH. Die Lieferfabrik GmbH trägt die Kosten für die Domainregistrierung und -verlängerung, sofern vertraglich nicht abweichend geregelt. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Lieferfabrik GmbH nicht zur Übertragung, Freigabe oder Herausgabe der Domain verpflichtet. Eine Übertragung der Domain an den Kunden kann ausschließlich aufgrund einer gesonderten, individuellen Vereinbarung erfolgen, auf die kein Anspruch besteht.

  2. Eine Verpflichtung der Lieferfabrik GmbH zur Eintragung der Website in Suchmaschinen oder zur Durchführung von Suchmaschinenoptimierungsmaßnahmen (SEO) besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Lieferfabrik GmbH übernimmt keine Garantie für eine bestimmte Platzierung in Suchmaschinenergebnissen.

§ 13 Plattformdienste und Verkaufsförderung
  1. Der Kunde willigt ein, dass die von ihm über die Software angebotenen Produkte und sein Unternehmen auf Online-Plattformen gelistet werden können, die von der Lieferfabrik GmbH oder von ihren Kooperationspartnern betrieben werden. Ein Anspruch auf Listung auf bestimmten Plattformen oder eine bestimmte Darstellung besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Kunde ist berechtigt, Auskunft darüber zu erhalten, auf welchen Plattformen er gelistet ist.

  2. Die Lieferfabrik GmbH oder deren Kooperationspartner, die solche Plattformen betreiben, sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Verkauf der vom Kunden angebotenen Produkte aktiv zu fördern. Zu diesem Zweck können sie nach eigenem Ermessen geeignete Maßnahmen, insbesondere Marketingmaßnahmen, ergreifen.

  3. Für die Zwecke der Listung und Verkaufsförderung gemäß Abs. 1 und 2 räumt der Kunde der Lieferfabrik GmbH und deren Kooperationspartnern die hierfür erforderlichen einfachen, nicht- exklusiven, räumlich auf die Plattformen beschränkten und zeitlich auf die Dauer der Plattformlistung begrenzten Nutzungsrechte an seinen Marken (Logos, Unternehmensname), Produktbezeichnungen, -beschreibungen und -abbildungen ein. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind, die einer solchen Nutzung entgegenstehen.

§ 14 Verkaufsförderungsaktionen und Sonderangebote
  1. Die vom Kunden bei der Lieferfabrik GmbH hinterlegten Angaben für seine Produkte und Dienstleistungen, insbesondere Preise, sind für die Darstellung auf der von der Lieferfabrik GmbH bereitgestellten Software für den Kunden verbindlich und von diesem stets aktuell und korrekt zu halten.

  2. Die Lieferfabrik GmbH kann dem Kunden die Teilnahme an allgemeinen oder spezifischen Marketing- und Verkaufsförderungsaktionen anbieten, die darauf abzielen, die Attraktivität der Software-Plattform für Endkunden zu steigern und den Absatz der teilnehmenden Kunden zu fördern.

  3. Die Teilnahme des Kunden an solchen Aktionen ist freiwillig. Entscheidet sich der Kunde zur Teilnahme, definiert er eigenverantwortlich und nach eigenem kaufmännischen Ermessen die konkrete Ausgestaltung seiner Angebote im Rahmen der Aktion (z.B. Art und Höhe von Preisnachlässen, Auswahl der rabattierten Produkte oder Dienstleistungen, Aktionszeitraum), sofern die Rahmenbedingungen der Aktion dem nicht entgegenstehen und vom Kunden akzeptiert wurden.

  4. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, die vom Kunden für eine Aktion definierten und freigegebenen Sonderangebote oder Preisnachlässe im Rahmen der jeweiligen Aktion und über die vereinbarten Kanäle zu bewerben und öffentlich bekannt zu machen

§ 15 Nutzung von Online-Bezahldiensten
  1. Sofern der Kunde die von der Lieferfabrik GmbH angebotenen oder in die Software integrierten Online-Bezahldienste Dritter (Zahlungsdienstleister) nutzen möchte, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Die Lieferfabrik GmbH ermöglicht die technische Anbindung an ausgewählte Zahlungsdienstleister. Die eigentliche Zahlungsabwicklung erfolgt über diese externen Zahlungsdienstleister gemäß deren jeweiligen Vertragsbedingungen, denen der Kunde ggf. gesondert zustimmen muss.

  2. Hinsichtlich etwaiger Bestellvorgänge, die über die Bestell-Website und den Bestelldrucker vermittelt werden, wird die Lieferfabrik GmbH als Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 HGB für den Kunden tätig. Die Lieferfabrik GmbH übernimmt dabei keinerlei Erfolgspflichten, keine Verantwortung für die Rechtmäßigkeit, Verfügbarkeit oder technische Funktionsfähigkeit der vermittelten Bestellungen und haftet nicht für etwaige Fehlfunktionen, Ausfälle, Fehleingaben oder Übertragungsfehler, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Lieferfabrik GmbH.

  3. Die über die Online-Bezahldienste abgewickelten Zahlungen der Endkunden werden dem Kunden nach Abzug der vereinbarten Nutzungsentgelte für die Lieferfabrik GmbH sowie der anfallenden Transaktions- und etwaiger Verwaltungsgebühren für die Online-Zahlungsabwicklung gutgeschrieben. Die Höhe bzw. Berechnungsgrundlage dieser Transaktions- und Verwaltungsgebühren ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung oder aus einer aktuellen Preisliste für Zahlungsdienste, welche dem Kunden auf Anfrage von der Lieferfabrik GmbH zur Verfügung gestellt wird. 

  4. Der Kunde verpflichtet sich zur Übernahme der gemäß Abs. 2 anfallenden Transaktions- und Verwaltungsgebühren. Diese werden in den Abrechnungen der Lieferfabrik GmbH nachvollziehbar ausgewiesen. Sollte der Kunde der Berechnung dieser Gebühren schriftlich widersprechen, ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, die Online-Zahlungsfunktionen für den Kunden nach angemessener Vorankündigung zu deaktivieren. Die bis zum Zeitpunkt eines etwaigen Widerspruchs oder einer Deaktivierung angefallenen Gebühren bleiben von einem Widerspruch unberührt und sind vom Kunden zu tragen. Die Deaktivierung der Online- Zahlungsfunktionen lässt die Gültigkeit und Fortführung des bestehenden Hauptvertrages über die Softwarenutzung im Übrigen unberührt.

  5. Die Verrechnung der Forderungen der Lieferfabrik GmbH gegenüber dem Kunden mit den über die Online-Bezahldienste generierten Zahlungseingängen der Endkunden sowie die Auszahlung etwaiger Guthaben an den Kunden oder der Einzug von Differenzbeträgen erfolgen gemäß den festgelegten Abrechnungs- und Zahlungsweisen.

  6. Die Auswahl der im Rahmen der Software angebotenen Online-Zahlungsmethoden obliegt der Lieferfabrik GmbH. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, das Angebot an Zahlungsmethoden nach eigenem Ermessen anzupassen, zu erweitern oder zu reduzieren, wobei sie auf die berechtigten Interessen des Kunden soweit möglich Rücksicht nehmen wird.

§ 16 Ermächtigung durch den Kunden
  1. Der Kunde ermächtigt die Lieferfabrik GmbH, im Rahmen der über die Bestellplattform abgewickelten Vorgänge für ihn Willenserklärungen von Endkunden (z. B. Angebote, Widerrufserklärungen) entgegenzunehmen und die zur Vertragsdurchführung und -abwicklung erforderlichen Erklärungen und Handlungen – insbesondere die Vertragsannahme im Namen des Kunden – abzugeben. Die Lieferfabrik GmbH handelt dabei ausschließlich als bevollmächtigter Bote bzw. Vertreter mit Vertretungsmacht im Sinne des § 164 BGB, ohne eigene Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung oder inhaltlichen Kontrolle der übermittelten Erklärungen. Eine Haftung für die Wirksamkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Zulässigkeit der durch den Endkunden abgegebenen Erklärungen ist ausgeschlossen, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch die Lieferfabrik GmbH vorliegt.


B. Vertragsgegenstand

§ 1 Vertragsgegenstand
  1. Der Kunde kauft bei der Lieferfabrik GmbH Hardware wie im Vertrag näher bezeichnet. Einzelheiten zum Kaufvertragsgegenstand ergeben sich aus dem Vertrag.

  2. Die Hardware wird mit der Betriebssystemsoftware und Standardtreibern gem. den Angaben im Vertrag vorinstalliert ausgeliefert.

  3. Aufstellen, Installation, Einweisung, Schulung, Pflege der Betriebssystemsoftware sowie der Standardtreiber sowie die Durchführung von Updates und die Instandsetzung der Hardware sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Die Lieferfabrik GmbH bietet diese Leistungen auf Anforderung des Kunden mit gesonderter Vereinbarung an.

§ 2 Pflichten des Kunden
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferfabrik GmbH unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren, wenn in unter Eigentumsvorbehalt stehende Hardware der Lieferfabrik GmbH Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

  2. Die Benachrichtigung muss folgende Informationen enthalten:

    • Angaben zum Vollstreckungsgläubiger (Name, Anschrift)

    • Angaben zum Vollstreckungsgericht (Name, Anschrift)

    • Aktenzeichen des Vollstreckungsverfahrens

    • Genaue Bezeichnung der von der Zwangsvollstreckung betroffenen Hardware

    • Datum und Uhrzeit der bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahme

  3. Der Kunde ist verpflichtet, der Lieferfabrik GmbH alle für die Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Verletzung dieser Benachrichtigungspflicht ist der Kunde zum Ersatz des der Lieferfabrik GmbH aus dieser Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet.

§ 3 Annahmeverzug
  1. Gerät der Kunde mit der Annahme der Hardware in Verzug, so ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, die Hardware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Die dadurch entstehenden Lagerkosten, einschließlich der Kosten für Transport und Versicherung, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

  2. Die Lieferfabrik GmbH setzt dem Kunden eine angemessene Frist von 10 Werktagen zur Abholung der Hardware. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Hardware anderweitig zu veräußern.

  3. Im Falle des Rücktritts ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, vom Kunden Schadensersatz für den entstandenen Schaden zu verlangen. Dieser Schaden umfasst insbesondere:

    1. die Kosten für die Einlagerung und den Transport der Hardware;

    2. den Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem erzielten Verkaufspreis bei anderweitiger Veräußerung;

    3. die Kosten für die Rückabwicklung des Vertrags;

    4. sonstige nachweisbare Schäden, die der Lieferfabrik GmbH durch den Annahmeverzug entstanden sind.

  4. Anstelle des konkreten Schadensnachweises ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% des vereinbarten Nettokaufpreises zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 4 Vergütung, Verzug, Eigentumsvorbehalt
  1. Die Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag.

  2. Rechnungen werden per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versandt. Das Zahlungsziel beträgt sieben Tage ab Rechnungseingang. Der Kunde hat alternativ die Möglichkeit, der Lieferfabrik GmbH ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

  3. Kosten, die durch Rücklastschriften entstehen, trägt der Kunde.

  4. Gerät der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, so ist ab dem ersten Tag des Verzuges die offene Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

  5. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in folgender Höhe erhoben:

    • 5,00 € für die erste vorgerichtliche Mahnung und

    • 10,00 € für jede weitere Mahnung.

Zusätzlich wird gemäß 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale für Verzugsschäden in Höhe von 40,00 € erhoben.

  1. Die Lieferfabrik GmbH behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen gegenüber dem Kunden vor, auch wenn die jeweilige Ware bereits bezahlt wurde.

§ 5 Mängelhaftung
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich oder in Textform zu melden. Andernfalls entfällt der Gewährleistungsanspruch. Diese Untersuchungs- und Rügepflicht entfällt, wenn eine Untersuchung unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist. Verdeckte Mängel müssen innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich oder in Textform gemeldet werden, wobei die rechtzeitige Absendung zur Fristwahrung ausreichend ist. Der Kunde trägt die volle Beweislast für alle Voraussetzungen des Anspruchs, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung und die rechtzeitige Mängelrüge.

  2. Ansprüche wegen Mängelhaftung verjähren binnen eines Jahres nach Ablieferung beim Kunden.

  3. Die Lieferfabrik GmbH wird eingehende Mängelmeldungen jeweils binnen angemessener Frist bearbeiten. Verzögerungen, welche sich durch Lücken und Ungenauigkeiten in der Fehlerbeschreibung ergeben, führen nicht zum Verzug mit der Mängelbeseitigung. Der Kunde ist für die Sicherung der Daten und Programme vor Beginn der Mangelbeseitigungsarbeiten verantwortlich. Bei Datenverlust hat die Lieferfabrik GmbH nur den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass die zerstörten Daten aus einer Datensicherung sowie der Programmstand wiederhergestellt werden müssen.

  4. Der Kunde hat der Lieferfabrik GmbH mindestens zweimal unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, den Mangel zu analysieren und zu beheben. Die Lieferfabrik GmbH hat dabei die Wahl, ob sie in einem ersten Schritt eine telefonische oder eine Fehlerbehebung per Fernwartung versucht. Bei einer Fernwartung stellt die Lieferfabrik GmbH sicher, dass sämtliche datenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß der DSGVO und des BDSG eingehalten werden.

  5. Der Kunde hat der Lieferfabrik GmbH die reklamierte Ware zur Prüfung des Fehlers zur Verfügung zu stellen. Dies hat nach Wahl der Lieferfabrik GmbH im Haus des Kunden oder durch Zusendung an die Lieferfabrik GmbH oder einen von ihr bestimmten Dritten zu erfolgen. Die Lieferfabrik GmbH hat ferner die Wahl, ob sie den Mangel durch Nachbesserung oder Austausch des entsprechenden Liefergegenstandes beseitigt.

  6. Angesichts der empfindlichen Natur der von der Lieferfabrik GmbH gelieferten technischen Geräte übernimmt die Lieferfabrik GmbH keine Haftung für Mängel, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Handhabung, insbesondere bei der Aufstellung, dem Anschluss, der Bedienung oder der Lagerung, verursacht werden.

  7. Gewährleistungsansprüche erlöschen ebenfalls, wenn unbefugte Dritte an der von der Lieferfabrik GmbH gelieferten Ware Veränderungen oder Eingriffe vorgenommen haben. Dies gilt auch, wenn Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Herstellerspezifikationen der jeweiligen Produkte entsprechen. Gleiches trifft auf Schäden zu, die im Betrieb der gekauften Produkte in Verbindung mit anderen Geräten auftreten, deren Kompatibilität nicht gewährleistet ist.

§ 6 Haftung im Übrigen
  1. Die Lieferfabrik GmbH haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet die Lieferfabrik GmbH für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Vernachlässigung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet die Lieferfabrik GmbH jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Vertragsparteien gehen bei Vertragsschluss davon aus, dass dieser vertragstypische Schaden sich auf maximal das Dreifache des jeweiligen Warenwertes beläuft, wobei sich Schadenersatz für Datenverlust auf den Aufwand nach § 5 Abs. 3 beschränkt. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

  3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

  4. Etwaige Ansprüche aus Herstellergarantien bleiben unberührt. Die Lieferfabrik GmbH ist nicht zur Geltendmachung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller verpflichtet.

  5. Soweit die Haftung der Lieferfabrik GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

C. Bedingungen für die Hardwaremiete

§ 1 Vertragsgegenstand
  1. Die Lieferfabrik GmbH überlässt dem Kunden ausschließlich neue, den Originalherstellerangaben entsprechende Hardware einschließlich Betriebssystemsoftware bis zur Beendigung des Mietvertrages.

  2. Die Hardware wird jeweils einschließlich einer Kurzbedienungsanleitung zur Anleitung beim Aufstellen geliefert.

  3. Für die Installation der Mietsache ist der Kunde selbst verantwortlich. Einweisungen und Schulungen sind seitens der Lieferfabrik GmbH nicht geschuldet.

§ 2 Lieferung und Bereitstellung
  1. Die Mietsache wird vorinstalliert mit der Betriebssystemsoftware und Standardtreibern geliefert.

  2. Die Lieferung der Mietsachen erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden an den Standort des Kunden.

  3. Die Lieferzeit beträgt mindestens 4 Wochen ab dem vollständigen Eingang aller für die Lieferung erforderlichen Unterlagen, die im Anhang des Vertrages aufgeführt sind. Der Kunde ist verpflichtet, diese Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss oder einer entsprechenden Aufforderung durch die Lieferfabrik GmbH zu übermitteln. Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen durch den Kunden verspätet oder erklärt dieser, die Hardware erst zu einem späteren Zeitpunkt nutzen zu wollen, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Sofern das bestellte Produkt zum Zeitpunkt der Bestellung oder zu einem späteren Zeitpunkt vorrätig ist, ist die Lieferfabrik GmbH ansonsten berechtigt, die Lieferung nach eigenem Ermessen auch vor Ablauf der genannten 4 Wochen durchzuführen.

  4. Geringfügige Überschreitungen der Lieferfristen sind vom Kunden zu akzeptieren. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder ein Rücktrittsrecht ergeben sich daraus nicht.

§ 3 Annahmeverzug
  1. Gerät der Kunde mit der Annahme der Mietsache in Verzug, so ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, die Mietsache auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Die dadurch entstehenden Lagerkosten, einschließlich der Kosten für Transport und Versicherung, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

  2. Die Lieferfabrik GmbH setzt dem Kunden eine angemessene Frist von 10 Werktagen zur Abholung der Mietsache. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Mietsache anderweitig zu vermieten oder zu verwerten.

  3. Im Falle des Rücktritts durch die Lieferfabrik GmbH ist diese berechtigt, vom Kunden Schadensersatz für den entstandenen Schaden zu verlangen. Dieser Schaden umfasst insbesondere:

    1. die Kosten für die Einlagerung und den Transport der Mietsache;

    2. den entgangenen Mietzins für die Dauer des Annahmeverzugs und bis zur anderweitigen Vermietung oder Verwertung der Mietsache;

    3. die Kosten für die Rückabwicklung des Vertrags;

    4. sonstige nachweisbare Schäden, die der Lieferfabrik GmbH durch den Annahmeverzug entstanden sind.

  4. Anstelle des konkreten Schadensnachweises ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15% des Nettomietpreises für die vereinbarte Mindestmietdauer zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 4 Pflichten des Kunden
  1. Der Kunde hat die Mietsachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, die er in eigenen Dingen anzuwenden pflegt, zu behandeln. Der Kunde hat für die hinreichende Einweisung und Schulung oder auf andere Art und Weise dafür zu sorgen, dass seine Erfüllungsgehilfen die Mietsachen dem üblichen Einsatz entsprechend einsetzen und bedienen.

  2. Herstellerhinweise, Seriennummern, Siegel, Softwarelizenzhinweise etc. dürfen vom Kunden ohne vorherige Zustimmung der Lieferfabrik GmbH nicht entfernt oder verändert werden.

  3. Der Kunde hat der Lieferfabrik GmbH zum Zwecke von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Pflegeleistungen, welche am Aufstellort zu erfolgen haben, nach Maßgabe seiner Sicherheits- und Zutrittsrichtlinien Zugriff auf die Mietsachen zu gewähren.

  4. Der Kunde hat Mängel sowie Beschädigungen der Mietsachen unverzüglich der Lieferfabrik GmbH per E-Mail anzuzeigen.

  5. Der Kunde verpflichtet sich, die Mietsachen angemessen gegen Beschädigungen, Zerstörung und Entwendung zu versichern und den Abschluss sowie den Bestand der Elektronikversicherung auf Anforderung der Lieferfabrik GmbH nachzuweisen.

§ 5 Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit
  1. Die Lieferfabrik GmbH hat die Mietsachen über die gesamte Dauer der Mietzeit in dem zum vertraglich vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

  2. Die Lieferfabrik GmbH hält ein eine E-Mail-Adresse bereit, über welche der Kunde Störungen oder Beeinträchtigungen der Gebrauchstauglichkeit („Mängel“) der Mietsachen melden kann. Die Lieferfabrik GmbH wird eingehende Mängelmeldungen jeweils binnen angemessener Frist bearbeiten, es sei denn die Parteien haben mit gesonderter Wartungsvereinbarung Service Level vereinbart. Verzögerungen, welche sich durch Lücken und Ungenauigkeiten in der Fehlerbeschreibung ergeben, hat die Lieferfabrik GmbH nicht zu vertreten.

  3. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt regelmäßig durch Nachbesserung, also Unterstützung bei der Mängelumgehung oder Reparatur. Die Lieferfabrik GmbH hat dabei die Wahl, ob sie in einem ersten Schritt eine telefonische oder Fehlerbehebung per Fernwartung versucht. Die Parteien schließen für die Fernwartung eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung ab. Schlägt die Nachbesserung auch am Aufstellort zum Beispiel durch den Austausch einzelner Komponenten der betreffenden Mietsache fehl, kann die Lieferfabrik GmbH die Mietsache zum Zwecke der Nacherfüllung in ihr Servicecenter verbringen.

  4. Die Lieferfabrik GmbH ist jeweils zur Wiederherstellung der vertraglich vereinbarten Gebrauchstauglichkeit binnen angemessener Frist verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl oder wäre sie für die Lieferfabrik GmbH unwirtschaftlich, so kann sie vom Kunden die Zustimmung zur Bereitstellung einer neuen Mietsache gleicher Art, Güte, Konfiguration und individueller Einstellung verlangen. Die Lieferfabrik GmbH ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden bei der Übernahme der Daten zu unterstützen.

  5. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine angemessene Back-up Routine eingerichtet ist und eine Datensicherung vor Beginn der Wartungs- oder Nachbesserungsarbeiten erfolgt. Bei Datenverlust im Rahmen der Wartungs- oder Nachbesserungsarbeiten hat die Lieferfabrik GmbH nur den Aufwand zu tragen, der dadurch entsteht, dass sie aus einer Datensicherung die zerstörten Daten und durch das Einspielen eines Images des Liefergegenstandes den gesicherten Programmstand wiederherstellt. Verbringt die Lieferfabrik GmbH die Mietsache zum Zwecke der Reparatur in ihr Servicecenter, hat sie zuvor mit dem Kunden abzustimmen, ob die auf der Hardware gespeicherten Daten vor Wegnahme der Hardware am Aufstellort gelöscht werden.

  6. Wenn die Lieferfabrik GmbH die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit auch nicht auf eine zweite angemessene Fristsetzung hin beseitigt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Kündigung des Mietvertrages in Bezug auf die mangelhafte Mietsache berechtigt. Zur Kündigung des gesamten Mietvertrages ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn eine wesentliche Anzahl der Mietsachen nicht zum vertraglich vereinbarten Gebrauch bereitsteht.

  7. Dem Kunden stehen die gesetzlichen Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache/n mit der Maßgabe der vorstehenden Vereinbarungen zu.

§ 6 Mietzins, Verzug
  1. Der vom Kunden monatlich zu zahlende Mietzins für die Mietsachen ergibt sich aus dem Vertrag und umfasst die Überlassung der Mietsachen für die Mietzeit sowie deren Instandsetzung und Instandhaltung.

  2. Der Mietzins ist monatlich jeweils im Voraus zu zahlen. Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  3. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses beginnt mit Abschluss der betriebsbereiten Bereitstellung der Mietsache. Hat die Lieferfabrik GmbH eine (teilweise) nicht rechtzeitige betriebsbereite Bereitstellung nicht zu vertreten, schuldet der Kunde den Mietzins ab dem geplanten Datum des Abschlusses der betriebsbereiten Bereitstellung der Mietsachen.

  4. Rechnungen werden monatlich per E-Mail an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versandt. Das Zahlungsziel beträgt sieben Tage ab Rechnungseingang. Der Kunde hat alternativ die Möglichkeit, der Lieferfabrik GmbH ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

  5. Kosten, die durch Rücklastschriften entstehen, trägt der Kunde.

  6. Gerät der Kunde mit der Zahlung der Grundmiete in Verzug, so ist ab dem ersten Tag des Verzuges die offene Forderung mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

  7. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in folgender Höhe erhoben:

    • 5,00 € für die erste vorgerichtliche Mahnung und

    • 10,00 € für jede weitere Mahnung.

Zusätzlich wird gemäß 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale für Verzugsschäden in Höhe von 40,00 € erhoben.

  1. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 20 Tagen ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, den Zugang zum System ohne weitere Ankündigung vorübergehend zu sperren. Für die Aufhebung der Sperrung nach vollständigem Ausgleich der rückständigen Zahlungen wird eine Gebühr von 99,00 € erhoben. Diese Gebühr fällt bei jeder weiteren Sperrung und Aufhebung aufgrund von Zahlungsverzug erneut an. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch die vorübergehende Sperrung des Systems entstehen, es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

§ 7 Haftung
  1. Die Lieferfabrik GmbH haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet die Lieferfabrik GmbH für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

  3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

  4. Soweit die Haftung der Lieferfabrik GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Dauer und Beendigung
  1. Das Mietverhältnis beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertrages und hat eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten, wobei diese sich ab dem Monat nach Abschluss der Bereitstellung i.S.d. § 2 berechnet. Danach verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr, wenn es nicht gekündigt wurde.

  2. Das Mietverhältnis kann von jeder Partei mit einer Frist von sechs Monaten erstmals zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und nachfolgend zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  3. Kündigungen sind nur in Schriftform wirksam. Die Kündigung vorab in Textform wahrt die Kündigungsfrist.

  4. Der Kunde ist verpflichtet, von der Lieferfabrik GmbH leih- oder mietweise überlassene Materialien (z.B. Bestelldrucker) unverzüglich, spätestens binnen vierzehn (14) Tagen nach Vertragsbeendigung, auf eigene Kosten und Gefahr an die Lieferfabrik GmbH in ordnungsgemäßem Zustand zurückzusenden. Andernfalls kann die Lieferfabrik GmbH deren Wiederbeschaffungswert in Rechnung stellen.

§ 9 Rückgabe
  1. Nach Ende der Mietzeit hat der Kunde der Lieferfabrik GmbH die Mietsachen einschließlich bereit gestellter Anschlusskabel und sonstigem Zubehör unbeschädigt und funktionsfähig zurückzugeben.

  2. Der Kunde hat binnen angemessener Frist, regelmäßig einen Monat nach Mietvertragsende, von eigenen Dateien oder Software auf den Mietsachen Sicherheitskopien zu fertigen.

  3. Die Parteien fertigen vor dem Abbau der Mietsache jeweils eine Zustandsdokumentation, welche etwaige Beschädigungen, übermäßige Abnutzung oder andere Besonderheiten festhält. Die Dokumentation umfasst die Abbildung der Mietsachen.

  4. Stellt die Lieferfabrik GmbH bei Rückgabe der Mietsache Beschädigungen fest, die über die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandene normale Abnutzung hinausgehen und vom Kunden zu vertreten sind, so haftet der Kunde für die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Die Lieferfabrik GmbH ist nach ihrer Wahl berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Kunden reparieren zu lassen oder, falls eine Reparatur unmöglich oder wirtschaftlich unvernünftig ist, vom Kunden Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes einer gleichwertigen gebrauchten Sache (Zeitwert) im Zeitpunkt der Rückgabe zu verlangen. Die bei der Rückgabe gemäß Absatz 3 gefertigte Zustandsdokumentation dient als Grundlage für die Schadensfeststellung. Die Kosten für eine etwaig notwendige Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen trägt der Kunde, sofern sich die vom Kunden zu vertretende Beschädigung bestätigt.


D. Gemeinsame Bedingungen

§ 1 Informationen und Änderungen
  1. Die Lieferfabrik GmbH sendet dem Kunden alle wichtigen Dokumente, wie Rechnungen, Zahlungserinnerungen oder Kündigungen, an die E-Mail-Adresse, die der Kunde ihr zuletzt mitgeteilt hat.

  2. Der Kunde muss der Lieferfabrik GmbH Änderungen seiner Firmendaten (z. B. Name, Adresse, E-Mail, Bankverbindung) innerhalb einer Woche per E-Mail mitteilen.

  3. Dokumente gelten als beim Kunden angekommen, sobald er sie normalerweise abrufen kann. Wenn der Kunde der Lieferfabrik GmbH Änderungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht mitteilt und deshalb Dokumente nicht erhält, gelten diese trotzdem als zugestellt.

§ 2 Wartungsarbeiten
  1. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, zur Gewährleistung der Funktionalität und Sicherheit der Soft- und Hardware Wartungsarbeiten und Änderungen, einschließlich Updates und Upgrades, durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, hierbei nach Aufforderung mitzuwirken. Die Lieferfabrik GmbH bemüht sich, Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten.

  2. Für Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der Durchführung von Wartungsarbeiten oder Änderungen gemäß Abs. 1 entstehen, richtet sich die Haftung der Lieferfabrik GmbH nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen dieser AGB.

§ 3 Rücktritt durch den Kunden
  1. Die Parteien vereinbaren, dass die jeweiligen Verträge rechtlich unabhängig voneinander sind. Ein Rücktritt von einem der Verträge hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit oder Erfüllung des anderen Vertrags, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.

§ 4 Zusicherungen des Kunden
  1. Der Kunde sichert zu, dass er berechtigt ist,

    1. diesen Vertrag abzuschließen und die Produkte zu nutzen;

    2. alle anwendbaren Gesetze, insbesondere Datenschutz- und Werberecht, einhält und

    3. bei Nutzung der Produkte zum Versand elektronischer Nachrichten die erforderlichen Einwilligungen der Empfänger eingeholt hat.

  2. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für alle Nutzer des Kunden.

§ 5 Datenschutz
  1. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen der jeweiligen Vertragsverhältnisse erfolgt gemäß der Datenschutzerklärung der Lieferfabrik GmbH, die unter https://lieferfabrik.de/datenschutzrichtlinie abrufbar ist. Die Lieferfabrik GmbH verarbeitet personenbezogene Daten ihrer Kunden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

  2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die Lieferfabrik GmbH, Ruhrallee 142 in 45136 Essen.

§ 6 Geheimhaltung
  1. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die eine Partei (die "offenlegende Partei") der anderen Partei (die "empfangende Partei") im Rahmen des jeweiligen Vertrages offenbart, unabhängig davon, ob sie schriftlich, mündlich oder elektronisch übermittelt werden. Dazu gehören insbesondere

    • Software-Quellcode, Algorithmen, Designs und Dokumentationen,

    • Hardware-Designs, Spezifikationen und Prototypen,

    • Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Erfindungen, Patente, Urheberrechte und andere geistige Eigentumsrechte,

    • Kundenlisten, Preislisten, Marketingpläne und Geschäftsstrategien,

    • Finanzinformationen, Geschäftsberichte und Prognosen,

    • sowie alle anderen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur oder der Umstände ihrer Offenlegung als vertraulich behandelt werden sollten.

  2. Die empfangende Partei verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie nur für den Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag zu verwenden. Die empfangende Partei verpflichtet sich weiterhin, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um die vertraulichen Informationen vor unbefugtem Zugriff, Verwendung oder Offenlegung zu schützen.

  3. Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen nur an ihre Mitarbeiter, Berater oder Subunternehmer weitergeben, die diese Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Vertrags benötigen und die sich zur Einhaltung dieser Geheimhaltungspflichten verpflichtet haben.

  4. Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die

    1. der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung durch die offenlegende Partei bekannt waren;

    2. ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden;

    3. von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne Verwendung vertraulicher Informationen der offenlegenden Partei;

    4. aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer behördlichen Anordnung offengelegt werden müssen.

  5. Die Geheimhaltungspflichten bleiben für einen Zeitraum von vier Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertrags bestehen.

  6. Bei Beendigung des jeweiligen Vertrags oder auf Verlangen der offenlegenden Partei ist die empfangende Partei verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, einschließlich aller Kopien, entweder an die offenlegende Partei zurückzugeben oder zu vernichten und dies schriftlich zu bestätigen.

  7. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Nutzer diese Geheimhaltungspflichten einhalten, und haftet für alle Schäden, die der Lieferfabrik GmbH durch einen Verstoß eines Nutzers entstehen

  8. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Geheimhaltungspflichten verpflichtet sich der Kunde, an die Lieferfabrik GmbH eine von der Lieferfabrik GmbH nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach Art und Schwere des Verstoßes, dem Umfang des entstandenen Schadens sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kunden. Der Kunde ist berechtigt, die Angemessenheit der von der Lieferfabrik GmbH festgesetzten Vertragsstrafe gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

  9. Die Lieferfabrik GmbH ist berechtigt, Kundendaten in aggregierter, anonymisierter Form für interne Zwecke zu verwenden.

§ 7 Drittanbieterdienste
  1. Die Nutzung von Drittanbieterdiensten erfolgt ausschließlich gemäß deren Geschäftsbedingungen. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für diese Dienste, insbesondere deren Inhalt, Datenpraktiken oder Interaktionen.

  2. Der Kunde verzichtet auf jegliche Ansprüche gegen die Lieferfabrik GmbH im Zusammenhang mit Drittanbieterdiensten.

§ 8 Inkasso
  1. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen ab Fälligkeit der Forderung und nach erfolgter erster Mahnung, die Forderung an ein Inkassounternehmen abzutreten.

  2. Mit der Abtretung der Forderung gehen sämtliche Rechte und Pflichten bezüglich der Forderung auf das Inkassounternehmen über. Die Lieferfabrik GmbH haftet nicht für das Handeln des Inkassounternehmens bei der weiteren Durchsetzung der Forderung, es sei denn, die Lieferfabrik GmbH hat das Inkassounternehmen vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgewählt.

§ 9 Vertragsbeendigung und Insolvenz
  1. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des jeweiligen Dauerschuldverhältnisses sowie einer Insolvenz des Kunden werden die bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit ausstehenden monatlichen Beiträge als Schadensersatz statt der Leistung bzw. gemäß den insolvenzrechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der von der Lieferfabrik GmbH ersparten Aufwendungen und erzielbaren anderweitigen Vorteile berechnet und fällig gestellt.

  2. Im Falle einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des jeweiligen Dauerschuldverhältnisses durch den Kunden oder im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, eine angemessene Abschluss- bzw. Bearbeitungsgebühr zu erheben.

  3. Die Gebühr für die Kündigung deckt den tatsächlichen Aufwand für die Abwicklung der Vertragsbeendigung, einschließlich der Deaktivierung des Kundenkontos und der Erstellung einer Abschlussrechnung, ab. Die Höhe der Gebühr ist auf die tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt und wird dem Kunden auf Anfrage nachgewiesen.

  4. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die Lieferfabrik GmbH berechtigt, eine Gebühr für den zusätzlichen Aufwand im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Insolvenzfalls zu erheben. Die Gebühr deckt insbesondere den Aufwand für die Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter und die Anmeldung von Forderungen ab. Die Höhe der Gebühr ist auf die tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt und wird dem Kunden auf Anfrage nachgewiesen.

§ 10 Änderungen der AGB und Sonderkündigungsrecht bezüglich der Dauerschuldverhältnisse
  1. Die Lieferfabrik GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen werden dem Kunden mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse gesendet. Die E-Mail enthält einen deutlichen Hinweis auf die Änderungen und die Möglichkeit des Kunden, diesen innerhalb von vier Wochen ab Zugang der E-Mail zu widersprechen. Ohne fristgerechten Widerspruch gelten die Änderungen als vom Kunden akzeptiert. Die Lieferfabrik GmbH kann vom Kunden eine Bestätigung des Erhalts der Änderungsmitteilung verlangen.

  2. Widerspricht der Kunde den Änderungen fristgerecht, bleibt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bestehen. Die Lieferfabrik GmbH ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen, wenn die Fortführung des Vertrags aufgrund der Änderungen technisch, wirtschaftlich oder rechtlich unzumutbar ist. Die Kündigung muss dem Kunden innerhalb eines Monats nach Eingang des Widerspruchs per E- Mail zugehen.

§ 11 Schlussbestimmungen
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.

  2. Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

  3. Der Kunde darf nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderungen der Lieferfabrik GmbH beruhen. Die gesetzlichen Aufrechnungsbefugnisse der Lieferfabrik GmbH bleiben unberührt.

  4. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien im Übrigen finden für diesen Vertrag keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  6. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Lieferfabrik GmbH. Die Lieferfabrik GmbH ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

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